1.14.3 (str2p): 2. [Entwurf einer Verordnung über Steueraufwertung und Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.]

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2. [Entwurf einer Verordnung über Steueraufwertung und Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.]

Der Reichskanzler stellte den Entwurf einer Verordnung über Steueraufwertung und Vereinfachungen im Besteuerungsverfahren zur Verhandlung und empfahl die Annahme des Entwurfes.

Der Reichsfinanzminister trug Inhalt und Begründung des Entwurfes vor15.

15

In der Einleitung zur Begründung des VOEntw., der vom RFM dem StSRkei am 10.10.23 zugesandt worden war, wurde ausgeführt, daß sich die Privatwirtschaft bereits auf wertbeständige Zahlungen eingestellt habe und daher die öffentliche Wirtschaft nicht auf Wertbeständigkeit der dem Staat geschuldeten Steuern verzichten könne. „Auf der anderen Seite muß sich der Staat auch bereit finden, zuviel gezahlte Steuern wertbeständig zurückzugewähren. Umstellung der Steuerleistung auf Wertbeständigkeit soll die Arbeit des Behördenapparats wieder fruchtbringend machen. Um diese Arbeit leisten zu können, müssen die Behörden von der unproduktiven Weiterarbeit an dem durch die Geldentwertung überholten Steuern nach Möglichkeit freigestellt werden.“ Der Entw. sah u. a. vor, daß nach dem 31.8.23 entstandene Steuerschulden in Goldwert zu leisten seien und ebenso mögliche Zinsen. Der Vereinfachung sollte dienen, daß steuerliche Kleinstbeträge, und zwar auch bei Landes- und öffentlich-rechtlichen Abgaben niederzuschlagen seien. „Dazu tritt die Ermächtigung für die Regierungen der Länder, auch die Aufwertungsbestimmungen der Verordnungen für die Abgaben der Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften unmittelbar im Verordnungswege nutzbar zu machen“ (R 43 I /2394 , Bl. 215–221).

Nach einer Erörterung des Entwurfs stellte der Reichskanzler fest, daß das Ministerium seine Zustimmung dazu erteile16.

16

S. zur weiteren Behandlung Dok. Nr. 136, Anm. 6.

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