2.38.8 (vpa1p): 8. Gesetz über Staatsverleumdung.

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8. Gesetz über Staatsverleumdung27.

27

Die bisher ergebnislosen Versuche der RReg., ein Gesetz über Staatsverleumdung zu schaffen, gehen auf jahrelange Bemühungen des RWeMin. zurück, das Strafgesetzbuch durch Bestimmungen zu ergänzen, die eine wirksame Verfolgung (u. a. der pazifistischen Organisationen und ihrer Wortführer) wegen Landesverrats ermöglichen sollten. Das RWeMin. sah seine Rüstungsanstrengungen und vor allem auch die geheimen Abmachungen mit der UdSSR auf diesem Gebiet durch die meist sehr scharfen pazifistischen Angriffe und Publikationen erheblich gefährdet, zumal in ihnen oft wahre Angaben mit übertreibenden Vermutungen und Spekulationen gekoppelt waren. Am 3.12.28 legte RWeM Gröner dem Kabinett den Entwurf eines § 94 a des Strafgesetzbuches vor, wonach mit Gefängnis bestraft werden sollte, wer „öffentliche Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt und verbreitet, die sich auf die Landesverteidigung beziehen und geeignet sind, gegen das Deutsche Reich den Vorwurf einer Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen zu begründen“ (R 43 I /557 , Bl. 181–188). Da die hierzu geführten Verhandlungen sich aber lange hinzogen und Ende 1930 schließlich erkennbar wurde, daß die beabsichtigte Reform des Strafgesetzbuches sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lassen werde, traten Überlegungen in den Vordergrund, den Erlaß der gewünschten Strafbestimmungen durch ein besonderes Gesetz zu regeln. Initiator war hierbei wiederum RWeM Groener, der seit Oktober 1930 zusammen mit RJM Joel eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten begann, und zwar, wie er am 30.10.30 an Joel schrieb, in folgender Richtung: „Durch die besondere Strafvorschrift muß das Bewußtsein für die Gefährlichkeit und Strafwürdigkeit des Denunziantentums wieder wachgerufen werden. Den Pazifisten, die das Recht der öffentlichen Bekämpfung von Gesetzwidrigkeiten für sich in Anspruch nehmen, würde eine wesentliche Grundlage entzogen, wenn sie sich nicht allein gegen den Vorwurf der Preisgabe von Geheimnissen, sondern gegen die Anklage wegen öffentlicher Anschwärzung ihres Vaterlandes verteidigen müßten.“ (Ebd., Bl. 253). Über eine solche Gesetzesvorlage konnte allerdings trotz intensiver Ressortberatungen (1930/31) eine Einigung nicht erzielt werden. Umfangreiche Aktenmaterialien (Gesetzentwürfe, Besprechungsvermerke, Schriftwechsel) hierzu in R 43  I /557 , 513 , 1216 , 1217; vgl. auch diese Edition: Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 79, P. 4.

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß in letzter Zeit in einem Teile der Presse gegen ihn, den Reichsminister der Justiz, der Vorwurf erhoben worden sei, er habe das Zustandekommen der lex Groener28 verhindert. Bereits vor 1½ Jahren sei derselbe Vorwurf erhoben worden.

28

Vgl. oben Anm. 27.

Er wolle die Presse dahin informieren, daß die Reichsregierung zunächst abwarten wolle, ob ein besonderes Gesetz notwendig sei und ob nicht die Verordnung[133] des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 193229 ausreichenden Schutz gewähre.

29

RGBl. I, S. 297.

Die anwesenden Mitglieder des Reichskabinetts nahmen hiervon Kenntnis30.

30

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 179, P. 3.

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