2.9.2 (vpa1p): [Anlage]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 15). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

Extras:

 

Text

RTF

[Anlage]

I. Haushaltsbild.

Nach dem Stande der Beschlüsse des alten Kabinetts von Ende Mai4 ergibt sich folgendes Abschlußbild:

4

Vgl. diese Edition: Die Kabinette Brüning I/II, Dok. Nr. 713, P. 1; 720, P. 3; 732, P. 3; 733, P. 3.

Gesamtausgaben

8 263 Mill. RM

Gesamteinnahmen

8 160 Mill. RM

es verbleibt ein offener Fehlbetrag von

103 Mill. RM.

Bei den Einnahmen sind 105 Mill. (40 Mill. Zölle, 45 Mill. Tabaksteuer, 20 Mill. Beförderungssteuer) gegenüber dem ursprünglichen Etatbild abgesetzt. Die Gesamt-Anschlagsumme für Steuern und Zölle beläuft sich hiernach auf 7 405 Mill. RM gegenüber einem Ist 1931 von 7 790 Mill. RM. In den Einnahmen sind enthalten:

100 Mill.

Erlös aus dem Verkauf von Vorzugsaktien5,

107 Mill.

Münzgewinne.

5

Vorzugsaktien der Reichsbahngesellschaft. Zur gesetzlichen Grundlage s. § 3 des Reichsbahngesetzes von 1924 in der Fassung vom 13.3.30 (RGBl. II, S. 359 ).

Bei den Ausgaben sind eingestellt:

900 Mill.

Krisenfürsorge6,

80 Mill.

Reichszuschuß an Gemeinden für Wohlfahrtserwerbslose,

420 Mill.

außerordentliche Schuldentilgung7.

6

Vgl. unten Anm. 16 und 18.

7

Aufgrund des „Gesetzes über Schuldentilgung“ vom 23.10.30 (RGBl. I, S. 467 ) war der RFM verpflichtet, in die Haushaltspläne für 1931, 1932 und 1933 einen Betrag von mindestens 420 Mio RM zur Tilgung der „schwebenden Schulden des Reiches“ (Stand Ende März 1932 = 1,27 Mrd. RM) einzustellen.

II.

Nicht eingestellt sind in den Etat folgende Ausgabeposten, deren Einstellung das bisherige Kabinett beschlossen hatte:

Landwirtschaftliche Siedlung

50 Mill.

Zinszuschüsse für Darlehen für Grundstücks-Reparaturen

5 Mill.

àfonds perdu – Zuschüsse für Beamtenbank und Genossenschaftsbanken

5 Mill.

Untertagearbeiter

33 Mill.8

insgesamt:

93 Mill.

8

Mit diesem Betrag sollte der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung der Ausfall an Beiträgen für Untertagearbeiter zur Arbeitslosenversicherung erstattet werden. Die Bergarbeiter waren seit der VO vom 3.10.31 (RGBl. I, S. 570 ) von der Beitragsleistung befreit.

[19] Wird dies in den Etat nachträglich eingestellt, so ergibt sich ein weiterer Fehlbetrag von 93 Mill. RM.

III.

Gefahrenpunkte des Etats.

a) Es ist sehr zweifelhaft, ob ein Erlös aus den Verkäufen von Reichsbahn-Vorzugs-Aktien in Höhe von

100 Mill.

erzielt werden kann.

b) Für die Einlösung von langfristigen Schatzanweisungen in Höhe von 43 Mill., von Schatzanweisungen für die Dresdner Bank in Höhe von 10 Mill. und für die Landesbank der Rheinprovinz in Höhe von 25 Mill. sind keine Beträge eingestellt. Insgesamt

78 Mill.

c) Für die Mixed Claims9 und für belgische Mark-Forderungen10 ist nichts in den Etat eingestellt, Gesamtbetrag

61 Mill.11

d) In den Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung ist ein Global-Abstrich von 80 Mill. eingestellt, an denen die Reichswehrausgaben mit 70 Mill. und alle übrigen Ausgabegebiete mit 10 Mill. beteiligt sind. Nach der Abrede mit dem Wehrministerium werden von den 70 Mill. für die Wehrmacht effektiv nur 45 Mill. eingespart, so daß eine Scheindeckung verbleibt von

25 Mill.12

e) Auf der Einnahme-Seite sind 60 Mill. für die Industrie-Aufbringung13 eingestellt, von denen 35 Mill. für die Osthilfe14 und für die Industrie-Obligationenbank gefordert wurden.

35 Mill.

f) Offen muß auch die Frage bleiben, ob die Steueransätze wirklich aufkommen werden. Nach dem Aufkommen der ersten beiden Monate wird man – insbesondere bei der Umsatzsteuer – kaum damit rechnen können.

Ohne Berücksichtigung einer Revision der Steueransätze

bleibt also eine Scheindeckung von rund

300 Mill. RM

9

Dt. Zahlungsverpflichtung auf Grund des dt.-amerik. Abkommens vom 13.3.30 (RGBl. II, S. 385 ) über die Befriedigung von Ersatzansprüchen amerik. Bürger und der US-Reg. aus dem Weltkriege. Danach sollte Dtld. „den Vereinigten Staaten die Ansprüche nebst Zinsen bezahlen, die von der auf Grund des Abkommens vom 10. August 1922 [RGBl. 1923 II, S. 113 ] eingesetzten deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission festgestellt worden sind und noch festgestellt werden sollten“. Als Jahresraten waren in dem Abkommen vorgesehen: 40,8 Mio RM bis zum Jahre 1981. Nachdem im Juni 1931 das Hoover-Moratorium für alle Reparationen und Kriegsschulden erklärt worden war, hatte Dtld. mit den USA für seine Mixed Claims-Verpflichtungen Zahlungsaufschub vereinbart. Hierzu und zu den diesbez. dt.-amerik. Unterhandlungen 1923–1941 (betr. u. a. Freigabe des im Weltkriege in den USA beschlagnahmten dt. Vermögens; Einstellung der dt. Mixed Claims-Annuitäten 1932 bis 1941; dt. Schuldenstand im Jahre 1941) vgl. diese Edition: Die Regierung Hitler 1933/34, Dok. Nr. 7, dort bes. Anm. 2 und 11.

10

Hierbei handelt es sich um dt. Verbindlichkeiten auf Grund des im Zusammenhang mit den Haager Vereinbarungen am 13.7.29 zwischen Dtld. und Belgien geschlossenen Abkommens, in dem sich die RReg. zur Vergütung der nach Kriegsende von der belg. Nationalbank angekauften entwerteten Marknoten (rd. 5,5 Mrd. M) verpflichtet hatte, die von Dtld. während des Krieges in Belgien durch Zwangsumtausch in Umlauf gebracht worden waren. Nach dem Abkommen sollten die dt. Vergütungszahlungen jährlich ab 1930 21,5 Mio, ab 1933 26 Mio, ab 1941 20,1 Mio und ab 1949 bis zu ihrem Abschluß im Jahre 1966 9,3 Mio RM betragen (RGBl. 1930 II, S. 45 , 341 ). Über die vorangegangenen langwierigen dt.-belg. Verhandlungen in dieser Angelegenheit (1919–1930) umfangreiches Aktenmaterial in R 43 I /52 –54.

11

Über die Darlegungen Schwerin v. Krosigks zu diesem Posten vermerkte Luther in seiner Aufzeichnung vom 4. 6. (vgl. oben Anm. 2): „60 Millionen [!] deswegen, weil im Haushaltsplan sich eine Vorsorge nur für die Zahlung des Dawes- und Youngdienstes findet, dagegen nicht für 20 Millionen belgische Markforderungen und für 40 Millionen mixed claims. 1931 ist es so gehandhabt worden, daß die belgische Markforderung bezahlt worden ist, und bei den mixed claims die spätere Leistung zugesagt worden ist. Vorläufig haben wir auf diplomatischem Wege mitteilen lassen, daß wir 1932 beide Beträge nicht zahlen würden.“

12

Nach Luthers Aufzeichnung vom 4. 6. (vgl. Anm. 2) hatte der RFM hierzu ausgeführt: Es bestehe „ein Risiko von 25 Millionen, das in dem Globalabstrich von 80 Millionen steckt, welche Summe als Globalabstrich sich auch im Etat 1931 fand. Dieses Mal soll die Summe abgedeckt werden durch 10 Millionen scharfe Praxis bei der Zuweisung von Kassenmitteln und durch 70 Millionen Abstrich beim Reichswehrministerium. Das Reichswehrministerium hat aber nur für 45 Millionen Abstriche mit Bestimmtheit zugesagt; bei den restlichen 25 Millionen bezieht sich die Zusage nur dafür, daß sie kassenmäßig in diesem Jahre nicht in Anspruch genommen würden; man will aber im Reichswehrministerium versuchen, auch diese 25 Millionen noch endgültig einzusparen.“

13

Vgl. Dok. Nr. 17, dort auch Anm. 12.

14

Vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 164.

IV.

Durch die beabsichtigte Notverordnung15 wurde der Reichsetat auf der Einnahmeseite zahlenmäßig nur berührt durch die beabsichtigte Verlängerung der Krisenlohn- und Krisenveranlagtensteuer16. Die Beschäftigungsabgabe17 sollte im Etat der Reichsanstalt statisiert werden. Auf der Ausgabe-Seite waren 100 Mill. bei der Krisenfürsorge abgesetzt worden, um die vorstehend unter I aufgeführte Steuerkorrektur durchführen zu können. Diese 100 Mill. sind auf der Ausgabe-Seite auf dem Bild unter I wieder zugesetzt.

15

Vgl. Dok. Nr. 17.

16

Zur „Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten und zur Verstärkung der im Reichshaushalt für Krisenfürsorge [vgl. unten Anm. 18] vorgesehenen Mittel“ durch NotVO vom 5.6.31 (RGBl. I, S. 279 ) eingeführte zusätzliche Einkommensteuer, die von den Gehalts- und Lohnempfängern in Höhe von 1–5% der Bruttobezüge und von den zur Einkommensteuer Veranlagten in Höhe von 0,75–4% des Jahreseinkommens erhoben wurde. Zur Aufhebung der Krisenlohnsteuer und zur Neuregelung der Krisenveranlagtensteuer durch die NotVO vom 14.6.32 (RGBl. I, S. 273 , 283) s. Dok. Nr. 17.

17

Wahrscheinlich handelt es sich hierbei um die in Aussicht genommene „Abgabe zur Arbeitslosenhilfe“. Zur Kabinettsberatung s. Dok. Nr. 17.

V.

Arbeitslosenfürsorge18.

18

Gemeint ist das durch „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ vom 16.7.27 (RGBl. I, S. 187 ) geschaffene, in den nachfolgenden Jahren mehrfach geänderte bzw. ergänzte System der Arbeitslosenversorgung, das sich seit dem Frühjahr 1932 (u. a. gemäß NotVO vom 5.6.31, RGBl. I, S. 279 , und Erlassen der Reichsanstalt vom 1. und 23.10.31, RArbBl. I, S. 223, 250) in folgender Rechtslage darstellte: Der Arbeitslose wurde, sofern er die Höchstdauer der Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen konnte, zunächst 20 Wochen durch die Arbeitslosenversicherung (Träger: Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsämter) unterstützt; in den dann folgenden 38 Wochen erfolgte die Unterstützung durch die Krisenfürsorge. Nach Ablauf dieser insgesamt 58 Wochen endete die Unterstützung durch das Arbeitsamt, es begann die zeitlich unbegrenzte Betreuung des Arbeitslosen durch die Wohlfahrtserwerbslosenfürsorge der Gemeinden. Die Kosten der Arbeitslosenversicherung wurden aufgebracht durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Reichsanstalt, die Kosten der Krisenunterstützung (Kru) zu vier Fünfteln vom Reich und zu einem Fünftel („Krisenfünftel“) von den Gemeinden, die Kosten der Wohlfahrtserwerbslosenunterstützung (Wohlu) von den Gemeinden bezw. den Bezirksfürsorgeverbänden sowie durch Reichszuschüsse.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage ohne Notverordnung beträgt im Jahre 1932 die Gesamtausgabe in

der Arbeitslosenfürsorge

3 557 Mill.

Dafür stehen zur Verfügung:

Beitragsaufkommen in der Alu

1 083 Mill.

Zahlung d. Reichs für die Kru

900 Mill.

Zahlung d. Reichs für die Wohlu

80 Mill.

Die Gemeinden sollten 1932 anstatt 877 im Jahre 1931 für Krisenfünftel und Wohlu insgesamt aufbringen

680 Mill.

2 743 Mill.

Es verbleibt für die Arbeitslosenfürsorge ein Fehlbetrag von:

814 Mill.

VI. Invalidenversicherung.

Bei Fortdauer der gegenwärtigen Rechtslage entsteht in der Invalidenversicherung monatlich ein Fehlbetrag von 28 Mill., für 10 Monate also 280 Mill.

VII. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

Für die Knappschaft sind 58 Mill. in den Etat eingestellt, außerdem sollten 12 Mill. aus den 20 Zoll-Millionen entnommen werden. Insgesamt schießt also das Reich 70 Mill. für die Knappschaft zu. Trotzdem verbleibt bei der gegenwärtigen Rechtslage ein monatlicher Fehlbetrag von 2,5 Mill., für 10 Monate also 25 Mill.

VIII. Zusammenfassung:

Insgesamt ergibt sich folgendes:

Offenes Etat-Defizit

103 Mill. RM

Noch nicht in den Etat eingestellte Beträge

93 Mill. RM

Unsichere Posten

300 Mill. RM

Fehlbetrag in der Arbeitslosenfürsorge

814 Mill. RM

Fehlbetrag in der Invalidenversicherung

280 Mill. RM

Fehlbetrag in der Knappschaftsversicherung

25 Mill. RM

Insgesamt

1 615 Mill. RM.

IX. Kassenlage.

Wenn nichts Unvorhergesehenes eintritt, läuft die Kasse im Juni in Ordnung; im Juli wird sich trotz Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten ein Fehlbetrag von 125 Mill. RM ergeben.

X. Deckungsmaßnahmen zu VIII.

Die offenen Etat-Fehlbeträge in Höhe von rund 100 + 93 = 193 Millionen RM werden bei den Deckungsmaßnahmen für die Arbeitslosenfürsorge mitgedeckt werden müssen.

Die unsicheren Posten werden im Etat dann verbleiben können, wenn die Schuldentilgung von 420 Millionen eingestellt bleibt.

[22] Es handelt sich sodann nur noch um Deckungsmaßnahmen für die Sozialversicherungen.

Der Fehlbetrag in der Arbeitslosenfürsorge von

814 Mill. RM

und der Fehlbetrag im Etat, der durch Absetzungen bei den Leistungen des Reichs für die Krisenfürsorge aufgebracht werden muß, erhöht den Fehlbetrag

für die Arbeitslosenversicherung um

193 Mill. RM.

Er beträgt also insgesamt:

1 007 Mill. RM.

Nach den Plänen des bisherigen Kabinetts sollten durch Reformmaßnahmen in der Arbeitslosenfürsorge eingespart werden 537 Millionen RM, bei Unterstellung des Eintritts dieser Maßnahmen am 1.6.1932. Da Reformmaßnahmen jetzt nicht mehr vor dem 1.7.1932 eintreten können, wird, wenn man die gleichen ergreifen würde, nur mit einer Einsparung von insgesamt 483 Millionen gerechnet werden (537 – 1/10). Bei Unterstellung der Durchführung der Pläne des bisherigen Kabinetts würde daher durch anderweitige Maßnahmen abzudecken sein der Betrag von 524 Millionen RM.

Wegen der Abdeckung der Fehlbeträge in der Invalidenversicherung und Knappschaftsversicherung würde der Reichsarbeitsminister Vorschlag zu machen haben.

Extras (Fußzeile):