1.25.1 (vpa2p): 1. Zinsfrage.

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1. Zinsfrage.

Der Reichsminister der Justiz berichtete zusammenfassend über das Ergebnis der Ministerbesprechung am Vormittage und der Verhandlungen, die inzwischen zur Zinsfrage stattgefunden haben1.

1

Vgl. Dok. Nr. 153, P. 2, dort auch Anm 6.

Staatssekretär Mussehl äußerte Bedenken gegen die Festsetzung eines Höchstzinssatzes. Dieser würde für sämtliche Hypotheken und deren persönliche Forderungen gelten. Bei einem Diskont von 4% wäre die Spanne bei Sicherungsforderungen auf 1% beschränkt, wenn der Höchstzinssatz 5% betrüge. Das wäre zu gering.

Auch der Reichswirtschaftsminister hatte gegen einen Höchstzinssatz von 5% Bedenken. Schließlich einigte sich das Kabinett dahin, daß der Zins für landwirtschaftliche Schulden allgemein um 2% gesenkt werden solle.

Bei Annuitäten und Kapitalhypotheken sollen die ausfallenden Zinsen als Zusatzhypothek am Schluß der Zahlungsperiode aufgehängt werden. Der Zuschlag soll bei Kapitalhypotheken unverzinslich sein, wenn sie 1936 zurückgezahlt werden. Je später die Zurückzahlung erfolgt, desto höher soll nach einem einfachen Schlüssel der Zuschlag bemessen werden2.

2

Hiermit fanden die Kabinettsberatungen über den Entwurf einer NotVO betr. Zinserleichterungen für landwirtschaftliche Hypotheken ihren Abschluß. Zur „endgültigen Feststellung des Textes“ lud der RJM die beteiligten Ressortminister mit Schreiben vom 24. 9. (R 2 /13645 , Bl. 133) für den 26. 9. zu einer Besprechung in sein Ministerium ein, über deren Verlauf Unterlagen nicht ermittelt werden konnten. – Die NotVO wurde vom RPräs. am 27.9.32 vollzogen (RGBl. I, S. 480 ). Zu den wichtigsten Bestimmungen der NotVO s. die Mitteilungen des REM in seiner Münchener Rede vom 26. 9. (Dok. Nr. 156).

Eine eingehende Aussprache fand über die Frage statt, ob bei allen Landschaften der Zinsausfall finanziert werden solle oder nur bei denen, die mit einem Zinszuschuß von 2% ihre Zinsen aus eigenen Mitteln zahlen können. Nach letzterer Ansicht sollen die Landschaften in diesem Falle auf das Gesetz von 18993 in seiner neuen Fassung verwiesen werden.

3

Vgl. Anm 15 zu Dok. Nr. 153.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hatte dagegen Bedenken, die östlichen Landschaften würden dadurch diskriminiert.

Ähnlich sprach sich der Reichsminister des Innern aus. Er schlug vor, den[630] Reichsminister der Finanzen zu der Finanzierung zu ermächtigen. Dieser könne dann von sich aus differenzieren. Das Gesetz selbst soll möglichst weitgehend die gleiche Behandlung möglichst aller vorsehen.

Der Reichsminister der Finanzen hielt es für geboten, daß die Leistungsfähigkeit der Landschaften entscheidet, ob sie sich dem Verfahren nach dem Gesetz von 1899 unterwerfen müssen oder nicht.

Im gleichen Sinne sprach sich der Reichsbankpräsident aus.

Ebenso der Reichskanzler4.

4

Zur Vorlage einer Änderungsverordnung zum Gesetz von 1899 durch den RJM s. Punkt 9 dieser Ministerbesprechung.

Auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz war das Kabinett damit einverstanden, daß der Entwurf des Reichsarbeitsministers zu einer Verordnung über die Aussetzung der Tilgung von Hypotheken- und Grundschulden bei Neubauten5 mit den in Frage kommenden Bankvertretern besprochen werden solle. Rechtlich hatte der Reichsminister der Justiz gegen den Entwurf keine Bedenken. Es handelt sich nach Ausführungen des Reichsarbeitsministers bei einer Tilgungsquote von 1% um 20 Millionen, also in zwei Jahren um insgesamt 40 Millionen. Jedenfalls soll die Frage in einer besonderen Verordnung geklärt werden6.

5

Vgl. Anm 12 zu Dok. Nr. 153.

6

Eine solche VO wurde nicht erlassen. Gewisse Erleichterungen wurden den nichtlandwirtschaftlichen Hypothekenschuldnern jedoch durch die NotVO „über die Fälligkeit von Hypotheken und Grundschulden“ vom 11.11.1932 (RGBl. I, S. 525 ) gewährt. Vgl. dazu Dok. Nr. 198, P. 3.

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