1.25.7 (vpa2p): 7. Streikandrohungen und Streikmeldungen wegen Tarifkürzungen zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit.

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7. Streikandrohungen und Streikmeldungen wegen Tarifkürzungen zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit.

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß zahlreiche Meldungen über den Ausbruch von Streiks eingingen, die dadurch verursacht seien, daß die Belegschaften einiger Werke sich der Durchführung der Verordnung zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit widersetzten24.

24

Näheres dazu in Anm 32 zu Dok. Nr. 161.

Der Reichsarbeitsminister bemerkte hierzu, daß er die Streiks für ungesetzlich halte. Wenn von seiten der Gewerkschaften zum Streik geraten werde, so liege hierin eine Verletzung der tarifvertraglichen Friedenspflicht. Die von den Werken vorgenommenen Lohnkürzungen zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit seien tarifvertraglich berechtigt. Es sei ganz zweifellos, daß die Zahlung des vom Arbeitgeber auf Grund der Verordnung gekürzten Lohnbetrages25 als volle Erfüllung der tarifvertraglichen Verpflichtungen anzusehen sei. Er werde dafür sorgen, daß dieser Standpunkt der Öffentlichkeit gegenüber in einer amtlichen Erklärung nochmals bekannt gemacht werde26.

25

Vgl. Anm 9 zu Dok. Nr. 112.

26

In einer amtl. Erklärung vom 24. 9. forderte Schäffer die Gewerkschaften zur Einhaltung ihrer „tariflichen Friedenspflicht“ auf und warnte davor, die Arbeitgeber durch Streik oder Streikdrohung zu nötigen, auf die Lohnkürzungen bei Neueinstellung zu verzichten. „Auf die unmittelbaren Folgen der Verletzung der Friedenspflicht hinzuweisen, erübrigt sich; jede Gewerkschaft und jeder Arbeiter weiß das. Wie es scheint, sehen aber manche noch nicht ein, daß – wenn die Friedenspflicht verneint oder hartnäckig verletzt wird – der Begriff des Tarifvertrages gefährdet und die Stellung der Gewerkschaften erschüttert wird.“ Abschließend heißt es in der Erklärung: „Für den Winter hat die Reichsregierung die Erhöhung der Arbeitslosenunterstützung ins Auge gefaßt, weil sie davon ausgeht, daß auf Grund des Wirtschaftsplans die Arbeitslosenziffer sinkt. Es kommt jetzt zum guten Teil auf die Haltung der Gewerkschaften und der Arbeiter an, ob diese natürliche Voraussetzung eintreten kann. Auf alle Fälle hält die Reichsregierung an ihrem Wirtschaftsplan und an der Verordnung fest.“ (WTB-Bericht Nr. 2033 in R 43 I /2123 , Bl. 156).

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