1.3.5 (vpa2p): 5. Außerhalb der Tagesordnung: Berufung eines Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung.

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5. Außerhalb der Tagesordnung: Berufung eines Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung12.

12

Die Schaffung einer solchen Organisation geht u. a. zurück auf Bestrebungen Groeners, der mit Schreiben an Brüning vom 18.10.30 unter Hinweis auf entsprechende ausländische Einrichtungen (u. a. in Italien, Polen, UdSSR, USA) umfassende Maßnahmen zur „körperlichen Ertüchtigung der Jugend im Sinne des Wehrgedankens“ gefordert und vorgeschlagen hatte, hierbei „bis an die Grenze zu gehen, an der die spezifisch ‚militärische‘ Ausbildung entsprechend dem Wortlaut des Versailler Vertrags beginnt“ (R 43 II /519 , Bl. 2–20). Am 4.3.31 hatte GenMaj. v. Schleicher in einer an die Rkei übermittelten umfangreichen Denkschrift („Wehrhaftmachung der Jugend“) sich im gleichen Sinne geäußert und detaillierte Vorschläge über Aufbau, Finanzierung und Aufgabenstellung einer „Organisation der Jugendausbildung“ unterbreitet (ebd., Bl. 23–46). Zur Behandlung der Angelegenheit durch das Reichskabinett war es – obwohl im März 1931 vorübergehend in Aussicht genommen (ebd., Bl. 47) – jedoch nicht gekommen. – Über Vorgeschichte, Aufbau und Tätigkeit des Reichskuratoriums vgl. Köhler, Arbeitsdienst in Deutschland, S. 213 ff.

Auf Vorschlag des Reichsministers des Innern nahm das Kabinett zustimmend Kenntnis von dem Entwurf eines Erlasses des Herrn Reichspräsidenten an den Reichsminister des Innern, durch welchen ein Reichskuratorium für Jugendertüchtigung berufen wird13, sowie von den Entwürfen der Satzungen dieses Kuratoriums und der Satzung des Vereins zur Förderung des Geländesports14.

13

Der vom RPräs. am 13. 9. vollzogene, vom RK und RIM gegengezeichnete Erlaß „über die körperliche Ertüchtigung der Jugend“ hatte folgenden Wortlaut: „Die deutsche Jugend ist die Zukunft unseres Volkes. Seit Jahren habe ich daher mit besonderer Anteilnahme alle Bestrebungen verfolgt, die ihrer körperlichen Ertüchtigung galten. Die Stählung des Körpers, die Erziehung der Jugend zu Zucht, Ordnungsliebe und Kameradschaft und zur Opferbereitschaft für die Gesamtheit sind Aufgaben, deren sich anzunehmen der Staat die Pflicht hat. – Ihre Lösung wird in der Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen verschiedenster Art erfolgen können, die schon bisher sich diesem Werk an der deutschen Jugend gewidmet haben, und denen ich für diese Arbeit danke. – Um für die Zukunft alle Kräfte, denen die körperliche Ertüchtigung der deutschen Jugend am Herzen liegt, zu gemeinsamer und einheitlicher Arbeit zusammenzufassen, berufe ich hiermit ein Reichskuratorium für Jugendertüchtigung. – Ich bestelle den Reichsminister des Innern zu seinem Vorsitzenden und den General der Infanterie a. D. Edwin von Stülpnagel zum geschäftsführenden Präsidenten. – Ich beauftrage den Reichsminister des Innern, geeignete Persönlichkeiten, die auf diesem Gebiet besondere Erfahrungen besitzen, als Mitglieder des Kuratoriums zu berufen, mir die Satzungen zur Genehmigung vorzulegen und alle Maßnahmen zur Durchführung dieses Erlasses im Benehmen mit den sonst beteiligten Reichsministerien zu treffen.“ (WTB Nr. 1954 vom 14. 9. in R 43 II /519 , Bl. 97).

14

Die Entwürfe der Satzungen nicht ermittelt. – Bei dem „Verein zur Förderung des Geländesports“ könnte es sich um die „Geländesport-Verbände-Arbeitsgemeinschaft“ (GVA) gehandelt haben, über deren Tätigkeit ihr Vorsitzender GenMaj. a. D. Vogt mit Schreiben an Brüning vom 4.2.32 u. a. berichtet hatte: Die Arbeitsgemeinschaft (gegr. 1931) umfasse „weit über 500 000 junge Leute“ und sei „bestrebt, möglichst alle wehrwilligen Verbände heranzuziehen“. Ihre Arbeit „ging aus von den Kreisen der bündischen Jugend, griff über auf die Wehr- und Berufsverbände und wandte sich schließlich den weltanschaulichen Jugendbünden zu, von denen besonders die Leitung der katholischen Verbände den Gedanken willig aufgriff. […] Eine Organisation der Arbeit im Reiche wurde in größerem Umfange noch nicht vorgenommen, da die erforderlichen Mittel noch nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. G.V.A. nahm jedoch in den verschiedenen Landesteilen mit den zuständigen Behörden wie auch mit Vertretern der Provinzialleitungen der Verbände Fühlung. Sobald die Finanzierung gesichert ist, wird die endgültige Organisation in kurzer Zeit aufgestellt werden können.“ (R 43 II /519 , Bl. 83–91). Vgl. hierzu Vogelsang, Reichswehr, Staat und NSDAP, S. 161 f., 231, 286; Köhler, Arbeitsdienst in Deutschland, S. 220 f., dort bes. Anm 27.

[542] Das Kabinett stellt fest, daß die körperliche Ausbildung der Jugend, welche durch das Reichskuratorium für Jugendertüchtigung erstrebt wird, für die Landesverteidigung von größter Bedeutung ist. Auf Antrag des Herrn Reichsministers des Innern beschließt daher das Kabinett, daß alle Maßnahmen auf diesem Gebiete im engen Einvernehmen zwischen dem Reichsminister des Innern und dem Reichswehrminister zu treffen sind. Insbesondere ist der Reichsminister des Innern verpflichtet, sich der Zustimmung des Reichswehrministers zu versichern, ehe an den Satzungen des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung und des Vereins zur Förderung des Geländesports eine Änderung vorgenommen wird. Bei einem etwaigen Wechsel in der Stelle des geschäftsführenden Präsidenten des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung wird der Reichsminister des Innern dem Herrn Reichspräsidenten einen Vorschlag nur mit Zustimmung des Reichswehrministers machen15.

15

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 173.

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