1.86.4 (vpa2p): 4. Außerhalb der Tagesordnung: Abänderung der Verordnung vom 5. September d. Js. zur Wahrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit.

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4. Außerhalb der Tagesordnung: Abänderung der Verordnung vom 5. September d. Js. zur Wahrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit.

Der Reichsarbeitsminister warf die Frage auf, ob der Teil der Verordnung vom 5. September d. Js., betreffend Lohnkürzungen17, mit Wirkung vom 1. Januar 1933 außer Kraft gesetzt werden könne18. Er sei zeitlich bis zum 31. März 1933 beschränkt. Im Falle der Aufhebung müßten Übergangsbestimmungen für die Arbeitgeber geschaffen werden, die auf Grund der Verordnung Arbeiter eingestellt hätten19.

17

Zum Inhalt der VO s. Anm 9 zu Dok. Nr. 112.

18

Den Entwurf einer VO betr. Außerkraftsetzung der obengenannten VO zum 1.1.33 hatte der RArbM am 14. 11. vorgelegt und dazu im Begleitschreiben ausgeführt: Die VO der RReg. vom 5.9.32 (RGBl. I, S. 433 ) „unternahm den Versuch, den Arbeitsmarkt dadurch zu entlasten, daß der Arbeitgeber ermächtigt wurde, bei Mehreinstellung von Arbeitskräften die tariflichen Lohnsätze innerhalb bestimmter Grenzen herabzusetzen. Dieser – an sich nicht ungeeignete – Versuch ist von Anfang an auf Schwierigkeiten zumTeil politischer Art [vgl. Dok. Nr. 161, P. 6; 163, P. 7] gestoßen und hat zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geführt. Der Erfolg der getroffenen Maßnahmen war wenigstens im September nicht unbedeutend. Eine wesentliche Vermehrung der Belegschaften auf Grund […] der Verordnung über das bis jetzt erreichte Maß hinaus wird aber nach den Berichten der Schlichter nicht mehr zu erwarten sein. Im übrigen wirken sich jetzt die Vorschriften über die Gewährung von Steuergutscheinen für Mehrbeschäftigung [vgl. die NotVO vom 4.9.32, RGBl. I, S. 425 ] aus und bieten einen ausreichenden Anreiz für die Mehreinstellung.“ (R 43 I /2046 , Bl. 71–73).

19

In dem VO-Entwurf (Anm 18) hatte der RArbM hierfür folgende Regelung vorgeschlagen: Hat ein Arbeitgeber am Tage der Verkündung der VO von der „Verordnung zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit“ vom 5.9.32 „Gebrauch gemacht und nachweislich Aufträge übernommen, deren Erledigung ihm bei Wegfall der Tarifunterschreitung erheblichen Schaden verursachen würde, so kann auf seinen Antrag der Schlichter für den Betrieb oder die Betriebsabteilung mit bindender Wirkung anordnen, daß die Berechtigung oder Ermächtigung zur Tariflohnunterschreitung unter den bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31. Januar 1933 bestehen bleibt.“

Nach den ihm gewordenen Berichten seien ungefähr 75 000 Arbeitslose auf Grund der Tariflockerungsbestimmungen eingestellt worden, die jedoch zum Teil wieder entlassen worden seien.

[962] Er halte die Aufhebung des Teiles, betreffend Tariflockerung, mit Wirkung zum 1. Januar 1933 für dringend geboten.

Der Reichswehrminister führte aus, daß er grundsätzlich mit dem Vorschlage des Reichsarbeitsministers einverstanden sei. Man solle jedoch eine derartige Verordnung nicht jetzt in Kraft setzen, sondern vielleicht noch 8 Tage warten. Andernfalls sehe es so aus, als wenn die Reichsregierung für sich eine gute Stimmung schaffen wolle.

Der Reichskanzler und die übrigen Mitglieder des Reichskabinetts stimmten dieser Auffassung zu20.

20

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 232, P. 9.

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