1.86.5 (vpa2p): 5. Außerhalb der Tagesordnung: Außerkrafttreten des Republikschutzgesetzes.

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5. Außerhalb der Tagesordnung: Außerkrafttreten des Republikschutzgesetzes.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß das Republikschutzgesetz mit Ablauf des Jahres 1932 außer Kraft trete21. Er beabsichtige, einen Teil der Bestimmungen des Gesetzes in Notverordnungen aufrechtzuerhalten. Hierüber wolle er noch mit den Polizeiministern der Länder Fühlung nehmen und zwar ohne Rücksicht auf die politische Lage möglichst bald22.

21

Es handelt sich um das „Gesetz zum Schutze der Republik“ in der Fassung vom 25.3.30 (RGBl. I, S. 91 ), das gemäß § 15 „mit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches, spätestens aber am 31. Dezember 1932 außer kraft treten“ sollte. Zur politischen Entstehung (1922), Verlängerung (1927–1929) und Neufassung (1930) des Gesetzes vgl. Jasper, Der Schutz der Republik, S. 56 ff. und 277 ff.; umfangreiche Aktenmaterialien (u. a. Denkschriften, Entwürfe, Niederschriften über Sitzungen des Strafrechtsausschusses des RT) hierzu in R 43  I /1867  und 1868 .

22

Am 1.12.32 übersandte der RIM an die Reichsminister den Entwurf einer „Dritten Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen“ und teilte im Begleitschreiben dazu mit: Der Entwurf sei auf Grund eingehender Besprechungen mit den in erster Linie beteiligten Reichs- und Preußischen Ministerien aufgestellt worden und enthalte Vorschriften des Republikschutzgesetzes, „für deren Beibehaltung ein dringendes Bedürfnis besteht“. Bei den genannten Vorschriften handelte es sich in der Hauptsache um 1) Verbots- und Strafandrohungen u. a. gegen Verbreitung von „Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden“; 2) Verbot von Sammlungen zu politischen Zwecken; 3) Ergänzungen des Strafgesetzbuches u. a. durch einen § 104 a: „Wer gegen den Reichspräsidenten einen Angriff auf Leib oder Leben (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsidenten öffentlich beschimpft oder verleumdet. Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt.“ (R 43 I /1868 , Bl. 273–278). – Eine derartige VO wurde nicht erlassen.

Das Reichskabinett nahm hiervon Kenntnis.

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