2.24.9 (vsc1p): 9. Einheitspreisgeschäfte.

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9. Einheitspreisgeschäfte.

Der Reichswirtschaftsminister gab eine ausführliche Darstellung des Sachstandes. Er legte dabei die Ausführungen in der Kabinettsvorlage vom 12. Dezember[97] – Rk. 11939 – zugrunde25. Die Forderung einer Konzessionspflicht für Warenhäuser und ähnliche Betriebe, die von Württemberg gestellt werde26, hielt er für überspitzt. Er glaubte aber, daß es zu Schwierigkeiten mit den Ländern kommen würde, wenn diese und ähnliche Ablehnung fänden27. Im übrigen sei eine Novelle zur Gewerbeordnung bereits im Reichsrat, durch welche Auswüchse des Wettbewerbs bekämpft werden sollen28.

25

Am 12. 12. hatte der RWiM dem StSRkei den Abdruck eines Schreibens an die LandesRegg. vom 9. 12. betr. „den Schutz des Mittelstandes und gewerbepolizeiliche Maßnahmen gegen die Einheitspreisgeschäfte und Warenhäuser“ zur Kenntnisnahme übersandt (R 43 I /2010 , Bl. 177–190). Ausgehend von der durch die Reg. Brüning in der NotVO vom 9.3.1932 (RGBl. I, S. 121 ) getroffenen Regelung, daß „Verkaufsstellen, in denen Waren mehrerer nicht zusammengehöriger Warenarten ausschließlich oder überwiegend in einer oder mehreren feststehenden Preisstufen feilgehalten werden (Einheitspreisgeschäfte)“ in Städten mit weniger als 100 000 Einwohnern in der Zeit bis zum 1.4.1934 nicht mehr errichtet werden dürften, setzte er sich darin kritisch mit Berichten, Stellungnahmen und Anträgen der Interessengruppen, des Vorläufigen RWiR und des RR auseinander, die insgesamt darauf abzielten, die Gewerbefreiheit durch weitergehende Sondermaßnahmen gegen gewisse Arten von Einzelhandelsgroßunternehmungen einzuschränken (Materialien dazu in: R 43 I /2010 ). Gestützt auf eine anliegende, in seinem Min. gefertigte Ausarbeitung schob er allerdings formale Gesichtspunkte in den Vordergrund und bezweifelte, „ob eine dem mittelständischen Einzelhandel nützliche, wirksame gewerbepolizeiliche Bekämpfung der Großunternehmungen technisch überhaupt möglich und durchführbar“ sei, so daß er sich lediglich zur Befürwortung einer räumlichen Ausdehnung der Errichtungssperre auf Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern in der Lage sah.

26

Vgl. dazu den diesbezüglichen Schriftwechsel aus den Jahren 1931/1932, den der württ. WiM Maier dem RK mit Anschreiben vom 15.12.1932 in Abschrift vorlegt (R 43 I /2010 , Bl. 196–257).

27

Unterstützt von der BayerStReg., die ein „sofortiges allgemeines Verbot auf längere Zeit als vorbeugende Maßnahme“ für dringend erforderlich hielt (Telegr. MinPräs. Helds an RWiMin. vom 14.11.1932; R 43 I /2010 , Bl. 159), hatte der RT-Abg. Loibl in einem Schreiben an StS Planck vom 5. 12. ultimativ „die endliche Klärung der Frage“ verlangt: „Hinter diesem Antrage steht nicht nur das Gewicht der Bayerischen Staatsregierung, sondern auch das der Bayerischen Volkspartei und der Reichstagsfraktion dieser Partei. Die Reichstagsfraktion legt auf die Erfüllung dieser Forderung des gesamten Bayerischen Mittelstandes sehr großes Gewicht. Ich bitte Sie, davon den Herrn Reichskanzler zu verständigen.“ (Ebd., Bl. 193).

28

RR-Drucksache Nr. 78/1932.

Am 17. Dezember würde der gesamte Fragenkomplex mit den Ländern erörtert. Dann würde dem Kabinett Bericht und Vorschlag vorgelegt29.

29

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 32, P. 6.

Das Kabinett war damit einverstanden.

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