2.33.10 (vsc1p): 10. Maßnahmen auf dem Gebiete der Kohlenwirtschaft.

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10. Maßnahmen auf dem Gebiete der Kohlenwirtschaft.

Der Reichswirtschaftsminister erläuterte seine Vorlage vom 19. Dezember – Rk. 12152 –20.

20

Danach sollten Syndikate und Kohlengroßhandelsunternehmungen Vertragsstrafen und Sperrmaßnahmen gegen Einzelhändler verhängen können, wenn diese die durch Kauf- und Lieferbedingungen gebundenen Kleinverkaufspreise zum Vorteil der Verbraucher unterschritten. Entsprechende kartellrechtliche Möglichkeiten waren in der diesbezüglich geltenden Vierten VO des RPräs. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8.12.1931 (RGBl. I, S. 699 ) ausgeschlossen gewesen. Der RWiM hatte die Zustimmung des RKab. zu seiner Vorlage auf schriftlichem Wege einholen wollen. MinR Feßler hatte „Nein“ am Rande vermerkt (R 43 I /2188 , Bl. 78–81).

Der Reichskanzler wünschte Vertagung der Verhandlungen bis zur nächsten Kabinettssitzung. Die Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Öffentlichkeit bedürfe noch näherer Prüfung. Die Auffassung könne Platz greifen,[151] daß die Reichsregierung die Syndikate in dem Streben unterstütze, keine neuen Unternehmer in die Kohlenwirtschaft hineinzulassen21.

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RK v. Schleicher scheint sich damit der Auffassung seines Referenten, MinR Feßler, angeschlossen zu haben, der zu dieser Vorlage ausgeführt hatte: „Die Öffentlichkeit würde kaum verstehen, wenn bei dieser Sachlage die rechtliche Möglichkeit zu Preissenkungen im Einzelhandel in der vorgeschlagenen Weise eingeschränkt würde.“ (R 43 I /2188 , Bl. 82 f.) – Der RK veranlaßt den RWiM, die Vorlage zurückzuziehen (Vermerk StS Plancks vom 30.12.1932; ebd.).

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