2.33.7 (vsc1p): 7. Deutsch-französische Handelsvertragsverhandlungen.

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7. Deutsch-französische Handelsvertragsverhandlungen16.

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Die Verhandlungen wurden seit dem 21.11.1932 in Berlin geführt. Zum Gesamtzusammenhang s. Dok. Nr. 20, Anm. 5.

Der Reichsminister des Auswärtigen führte aus, daß Deutschland mehrfach gefordert habe, Frankreich solle die deutschen Staatsangehörigen in Nordafrika nicht weiter gegenüber anderen Nationalitäten diskriminieren. Dies sei bisher abgelehnt worden. Nunmehr sei gefordert, daß die Franzosen über schrittweise Aufhebung der Diskriminierung verhandeln sollten. Falls die Franzosen dieses ablehnen würden, käme in Frage, die Paraphierung des Abkommens, die unmittelbar bevorstehe, von deutscher Seite abzulehnen17.

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Über die seit längerem strittige Frage der Diskriminierung dt. Staatsangehöriger bezüglich ihres Niederlassungsrechts in Marokko fand am 21.12.1932 ein Notenwechsel zwischen den Leitern der beiden Verhandlungsdelegationen statt. Danach sicherte die frz. Reg. zu, „Vorschläge in der Richtung zu machen, die geeignet sind, vom 1. Februar 1933 ab eine erste Verbesserung des gegenwärtig bestehenden Zustandes eintreten zu lassen“. Des weiteren wurde wechselseitig der Verhandlungsstand in verschiedenen offenen Fragen fixiert und bestätigt (R 43 I /1121 , Bl. 78–91), so daß das ausgehandelte Zusatzabkommen zum dt.-frz. Handelsvertrag noch am gleichen Tag paraphiert werden konnte. Der Verzicht auf die Festschreibung von Verhandlungsergebnissen in der Marokkofrage erfolgte „nur unter Zurückstellung schwerster Bedenken“, um eine Gefährdung der bislang erzielten Verständigung zu vermeiden, „die im Hinblick auf unsere gesamte wirtschaftspolitische Situation nicht in Kauf genommen werden konnte“ (MinDir. Köpke an die dt. Botschaft in Paris, 23.12.1932 in: ADAP, Serie B, Bd. XXI, Dok. Nr. 235). Das Abkommen, das im wesentlichen die wechselseitige Anwendung des Zollminimaltarifs und/bzw. der Meistbegünstigungsklausel festschrieb, erleichterte die Aufhebung von Zollbindungen u. a. dadurch, daß für jede Tarifposition ein sog. „Sonderkündigungsrecht“ mit vierzehntägiger Frist vereinbart wurde. Es wird am 28.12.1932 unterzeichnet und am 21.1.1933 zusammen mit einem weiteren Zusatzabkommen über den Warenaustausch mit dem Saargebiet veröffentlicht (RGBl. II, S. 7  und 13).

Der Reichskanzler hielt es nicht für möglich, einen Handelsvertrag mit Frankreich zu unterschreiben, solange dieser Mangel nicht behoben sei.

Das Kabinett war einverstanden.

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