2.2 (vsc1p): Nr. 2 Der Präsident des Deutschen Städtetages Mulert an den Reichskanzler. 3. Dezember 1932

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Nr. 2
Der Präsident des Deutschen Städtetages Mulert an den Reichskanzler. 3. Dezember 19321

1

Das Schreiben trägt eine Sichtparaphe Plancks vom 6.12.1932.

R 43 I /2323 , Bl. 317–325

[Gemeindefinanzen, Arbeitsbeschaffung und Arbeitslosenversorgung2.]

2

Die Finanz- und Kassenlage des Reichs und der Gemeinden war vom Kab. v. Papen zuletzt in einer Ministerbesprechung vom 2.11.1932, P. 2 eingehend erörtert worden. Danach waren die Zusammenhänge zwischen der Finanznot der Gemeinden und der Neuregelung der Arbeitslosenfürsorge Gegenstand einer Besprechung zwischen dem RK, dem RFM, RIM und RArbM einerseits und dem Vorstand des Dt. Städtetages andererseits gewesen (Protokoll in: R 43 I /2323 , Bl. 275–278).

Sehr verehrter Herr Reichskanzler!

Die Vorstände des Deutschen und Preußischen Städtetages haben sich am heutigen Tage mit der gegenwärtigen Finanzlage der deutschen Gemeinden befaßt. Die fortgesetzt zunehmenden Zahlungseinstellungen der Gemeinden und die sich daraus ergebenden Rückwirkungen auf die Lage der privaten und öffentlichen Wirtschaft3 machen es dem Vorstand des deutschen Städtetages[5] zur Pflicht, Ihr Augenmerk beim Antritt Ihres Amtes auf diese großen Gefahren für Staat und Wirtschaft hinzulenken und Sie nachdrücklichst um die Herbeiführung bestimmter Hilfsmaßnahmen der Reichsregierung zu bitten.

3

Stellvertretend für viele andere diesbezüglich in die Akten der Rkei gelangte Schreiben sei auf die sehr detaillierte Denkschrift des HessIM vom 15.12.1932 über „die finanzielle Notlage der hessischen Gemeinden“ hingewiesen, nach der die Not der hessischen Gemeinden nunmehr „einen so bedrohlichen Charakter angenommen [hat], daß es unverantwortlich wäre, die Reichsregierung nicht zu unterrichten und die sofortige Hilfe des Reichs zu erbitten, um katastrophalen Zusammenbrüchen zum 1. Januar k. Js. vorzubeugen“ (an den RFM, mit Anschreiben vom 16.12.1932 abschriftlich an den RK; R 43 I /2272 , Bl. 256–282).

I.

1. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat kürzlich in einem Aufsatz in der Deutschen Juristen-Zeitung und in seinem Vortrag in München ausgeführt, daß die Gesamtaufträge der deutschen Gemeinden und Gemeindeverbände an die Wirtschaft in früheren Jahren jährlich rd. 4,5 Milliarden RM betragen haben und heute auf weniger als 2,5 Milliarden RM eingeschrumpft sind. Dieser Ausfall an öffentlichen Aufträgen der Gemeinden an die private Wirtschaft macht eine Ergänzung des großzügigen Versuchs der Reichsregierung zur Belebung der Wirtschaft mit staatlichen Mitteln4 durch ein umfassendes kommunales Arbeitsbeschaffungsprogramm5 erforderlich. Als Arbeiten für ein solches kommunales Arbeitsbeschaffungsprogramm kommen nur solche Aufgaben in Frage, die volkswirtschaftlich wertvoll und für Industrie und Handwerk unmittelbar nutzbringend sind und die unter normalen Verhältnissen als kommunale Aufträge an die private Wirtschaft herausgegeben worden wären. Hierzu gehören in erster Linie die Unterhaltungsarbeiten an Straßen und in den Betrieben. Diese Arbeiten sind zum Schaden der Bevölkerung und der Wirtschaft in den letzten Jahren in steigendem Maße nicht erledigt worden; ihre Unterlassung auch in diesem Jahre würde bei ihrer verspäteten Nachholung in späteren Jahren ein Mehrfaches der heute notwendigen Aufwendungen kosten. Außer diesen Sacherhaltungsarbeiten wäre auch an die Förderung des Kleinstwohnungsbaues und der Stadtrandsiedlung in denjenigen Städten zu denken, in denen ein dringendes Bedürfnis dafür vorliegt. Unter der Voraussetzung unbedingter Wirtschaftlichkeit ist eine geordnete Finanzierung des kommunalen Arbeitsbeschaffungsprogramms durchaus möglich, wenn sie einerseits für die Gemeinden keine neuen Lasten bringt, die unter den gegenwärtigen Verhältnissen einer Wirtschaftsbelebung entgegenwirken müßten, und wenn andererseits der Belastungsrahmen[6] des ursprünglichen Ankurbelungsplans der Reichsregierung nicht überschritten wird. Da von den zur Wirtschaftsbelebung zur Verfügung gestellten Steurgutscheinen bisher nur ein sehr geringer Teil in Anspruch genommen worden ist6, erscheint es notwendig und ungefährlich, den bisher ungenutzten Rest einer unmittelbar wirksamen Wirtschaftsbelebung durch kommunale Aufträge nutzbar zu machen. Aus wirtschaftlichen und psychologischen Gründen ist es erforderlich, die Wohltat neuer Arbeit nur denjenigen Arbeitslosen zukommen zu lassen, die am längsten aus dem Wirtschaftsprozeß ausgeschieden sind und infolge ihres kinderreichen Familienstandes unter den heutigen Verhältnissen schwerer wieder Arbeit finden; das sind die gemeindlichen Wohlfahrtserwerbslosen. Dieses kommunale Arbeitsbeschaffungsprogramm unter ausschließlicher Mehreinstellung von gemeindlichen Wohlfahrtserwerbslosen muß sofort verwirklicht werden, um seine belebende Wirkung auf die Wirtschaft noch vor dem Einsetzen der gesteigerten winterlichen Arbeitslosigkeit in Erscheinung treten zu lassen.

4

Das Arbeitsbeschaffungsprogramm der Reg. v. Papen, das mit den SammelnotVOen des RPräs. vom 4. und 5.9.1932 (RGBl. I, S. 425  und 433) in Gang gesetzt worden war, bestand aus zwei Teilen: 1.) Indirekte Maßnahmen: a) Gewährung eines Steuernachlasses in Höhe von 40% der bis 30.9.1933 fällig werdenden Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuern durch „Steuergutscheine“, die bei der Entrichtung von Reichssteuern mit Ausnahme der Einkommensteuer in den Jahren 1934–1938 verrechnet werden sollten. Im Prinzip hatten diese Steuergutscheine den Charakter eines Darlehens, dessen Höhe langfristig auf 1,5 Mrd RM Einnahmeverzicht des Reiches veranschlagt wurde, das aber sofort als an der Börse handelbares Kreditmittel genutzt werden konnte. b) Gewährung von Prämien an Unternehmen, die nachweisen, daß sie mehr Arbeitskräfte als bisher beschäftigten, in Höhe von 100 RM vierteljährlich für jeden neu eingestellten Arbeiter ebenfalls in der Form von Steueranrechnungsscheinen im Gesamtbetrag von 700 Mio RM. 2.) Direkte Maßnahmen: Bereitstellung von ca. 700 Mio RM für zusätzliche öffentliche Arbeiten, wobei sich 200 Mio RM mit dem Steuergutscheinprogramm überschnitten. Das Gesamtpaket dieser Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen hatte demnach ein Volumen von 2,7 Mrd RM (Einzelheiten und Eingaben dazu in: R 43 I /2045 –2047 sowie in der zusammenfassenden Denkschrift des RFM über „Die Arbeitsbeschaffung der Reichsregierung 1932–1935“ aus dem Jahr 1937 in: R 2 /18701 ).

5

Über die Finanzierung und Organisation eines solchen Programms war gleichfalls in der in Anm. 2 zit. Ministerbesprechung vom 2.11.1932, P. 3 ausführlich gesprochen worden.

6

Vgl. dazu Dok. Nr. 3, Anm. 9.

2. Die neue Reichsregierung würde ihre wichtigste Aufgabe, nämlich die Wiederherstellung beruhigter politischer und wirtschaftlicher Verhältnisse, nicht erfüllen können, wenn sie neben einer wirkungsvollen, währungspolitisch verantwortbaren öffentlichen Arbeitsbeschaffung nicht gleichzeitig alle Gefahrenherde beseitigte, die den Erfolg ihres Werkes in Zweifel stellen. Der größte Gefahrenherd dieser Art ist der derzeitige Stand der Gemeindefinanzen. Die deutschen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bereits bis zum Rechnungsjahr 1932 ungedeckte Fehlbeträge in Höhe von rd. 500 Mill. RM aufwiesen, werden das Rechnungsjahr 1932 voraussichtlich mit einem weiteren Fehlbetrag von mindestens 600 Mill. RM abschließen. Bei dem vollständigen Fehlen aller Reserven, der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit zur Aufnahme von Überbrückungskrediten und bei der kaum noch möglichen weiteren Senkung der Ausgaben bedeuten diese Fehlbeträge Zahlungseinstellungen der Gemeinden in der gleichen Höhe. Diese steigenden Zahlungseinstellungen der Gemeinden drohen die öffentliche Wirtschaft und die Privatwirtschaft in ihren Strudel zu ziehen; die öffentliche Wirtschaft durch die Zurückbehaltung der Landessteuern und durch die steigende Gefährdung der öffentlichen Kreditinstitute; die Privatwirtschaft durch die Einstellung der Zahlungen, vor allem des Schuldendienstes. Die Zahlungsrückstände der Gemeinden beim Schuldendienst gegenüber den öffentlichen Kreditinstituten, die regional zwar nicht einheitlich sind, erreichen heute tatsächlich schon im Durchschnitt rd. 25 v.H. des Zahlungssolls; bei einzelnen öffentlichen Kreditinstituten haben diese Zahlungsrückstände der Gemeinden in den letzten Wochen bis 75 v.H. des Zahlungssolls erreicht. Ursache für diese verhängnisvolle Entwicklung sind die Unterlassungen der früheren Reichsregierungen auf dem Gebiete der Arbeitslosenhilfe, die den Gemeinden den Großteil der Arbeitslosenlasten aufgehalst haben. Das Kabinett Papen hat versucht, der kommunalen Finanznot, die fast ausschließlich aus den gemeindlichen Wohlfahrtslasten herrührt, durch eine Erhöhung der Reichswohlfahrtshilfe[7] um 50 Mill. RM für das Rechnungsjahr 1932 Rechnung zu tragen7. Gemessen an dem Ausmaß der Gesamtbelastung der Gemeinden muß diese Erhöhung wirkungslos bleiben. Die deutschen Gemeinden, die zu Beginn des Rechnungsjahres 1932 vielleicht noch eine Gesamtlast von 680 Mill. RM in der Arbeitslosenhilfe hätten tragen können, können heute infolge des seitdem eingetretenen rapiden Einnahmeverfalls bei den Steuern und Werken nur noch höchstens 450 Mill. RM tragen. Ihre gegenwärtige Eigenleistung in der Arbeitslosenhilfe beträgt jedoch noch über 800 Mill. RM.

7

Durch die VO des RPräs. über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14.6.1932, Teil II, Kap. I, Art. 1 (RGBl. I, S. 273 , 278).

Eine wirkliche Beseitigung des aus der Überbelastung der Gemeinden mit Wohlfahrtslasten entstandenen Gefahrenherdes ist nur durch die immer wieder geforderte organisatorische und finanzielle Vereinheitlichung der Arbeitslosenhilfe möglich8. Organisatorisch wird die gesamte Arbeitslosenbetreuung in die Hand der Gemeinden gelegt werden müssen, die allein den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Arbeitslosen gerecht werden können und damit die sparsamste Mittelverwendung gewährleisten. Finanziell werden die Kosten der einheitlichen Arbeitslosenhilfe von Reich und Gemeinden gemeinsam getragen werden müssen, weil die Gemeinden für die Zukunft nicht mehr als höchstens 450 Mill. RM als Eigenlast tragen können.

8

Das System der 1927 (RGBl. I, S. 187 ) geschaffenen und nachfolgend mehrfach geänderten bzw. ergänzten Arbeitslosenversorgung mit ihrer unterschiedlichen Trägern zugeordneten Dreiteilung in Arbeitslosenversicherung, Krisen- und Wohlfahrtserwerbslosenfürsorge war seit langem Gegenstand heftigster Kritik, weil der Versicherungsgedanke durch die wirtschaftliche Entwicklung zur Fiktion geworden war und die durch Beiträge aufgebrachten Mittel bei weitem nicht mehr ausreichten, die Aufwendungen zu decken, so daß erhebliche Beträge aus allgemeinen Mitteln zur Verfügung gestellt werden mußten. Die Rechtslage – im Überblick – gestaltete sich wie folgt: Der Arbeitslose wurde während 26 Wochen durch die Arbeitslosenversicherung versorgt. Er erhielt die Unterstützung zuletzt nur noch während der ersten 6 Wochen ohne Nachweis seiner Bedürftigkeit, während der übrigen Zeit dann, wenn er „hilfsbedürftig“ war. Während der nächsten 26 Wochen erhielt er seine Unterstützung von der Krisenfürsorge unter der Voraussetzung, daß er bedürftig war. In beiden Fällen wurde er von den Arbeitsämtern betreut. Nach Ablauf von 52 Wochen wurde er von den gemeindlichen Wohlfahrtsämtern unterstützt, wiederum nur soweit er bedürftig war. – Vgl. dazu den Problemaufriß in Dok. Nr. 3, Anm. 1.

Solange diese Vereinheitlichung der Arbeitslosenhilfe nicht erfolgt, bleibt angesichts des engen Zusammenhangs zwischen geordneten Gemeindefinanzen und Wirtschaftsbelebung nichts anderes übrig, als die Reichswohlfahrtshilfe für die Gemeinden weiter zu erhöhen9. Bei dem Verteilungsschlüssel für die erhöhte Reichswohlfahrtshilfe muß künftig die Familienmitgliederzahl des Arbeitslosen berücksichtigt werden, da die kinderreicheren Landesteile bei dem gegenwärtigen Verteilungsschlüssel sehr benachteiligt werden. Auch bei der Verteilung der Mittel aus den zentralen Landesausgleichsfonds, die aus der Reichswohlfahrtshilfe abgezweigt werden, sind in erster Linie die aus besonderen Verhältnissen überbelasteten Gemeinden – vor allem des rheinisch-westfälischen Industriegebiets – zu berücksichtigen.

9

Dies war zuletzt durch die Dritten Durchführungsbestimmungen zur WohlfahrtshilfeVO vom 3.11.1932 geschehen (RGBl. I, S. 524 ).

[8] Der Vorstand des Deutschen Städtetages sieht sich in diesem Zusammenhang veranlaßt, die Aufmerksamkeit der Reichsregierung auf die besonderen Schwierigkeiten der mittleren und kleineren Städte zu lenken. Trotz aller reichsrechtlichen Grundsätze ist in den meisten Ländern eine unmittelbare Beteiligung der kreisangehörigen Städte an der Reichswohlfahrtshilfe bisher nicht in ausreichendem Maße verwirklicht worden. Es muß reichsrechtlich sichergestellt werden, daß jede kreisangehörige Stadt in dem Maße an der auf den ländlichen Bezirksfürsorgeverband entfallenden Reichswohlfahrtshilfe beteiligt wird, in dem sie die Kreiswohlfahrtslasten mitträgt.

3. Die Rückwirkungen der kommunalen Zahlungseinstellungen auf die Wirtschaft sind dadurch besonders lebensgefährlich geworden, daß den in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Gemeinden vor allem in Preußen eine anteilige und gleichmäßige Erfüllung ihrer rückständigen Zahlungsverbindlichkeiten durch Landesrecht untersagt ist. Man wird nichts dagegen einwenden können, daß die ordentlichen laufenden Einnahmen der Gemeinden in erster Linie zur Sicherung des sogen. A-Bedarfs für Gehälter, Löhne und Unterstützungen und Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, und daß demgemäß staatliche Sonderbeihilfen oder die Zurückbehaltung von Staatssteuern nur in dem zur Sicherung dieser Zahlungen erforderlichen Umfange bewilligt werden10. Soweit jedoch über diesen A-Bedarf hinaus ordentliche Einnahmen der Gemeinden zur Verfügung stehen, muß den Landesregierungen durch Reichsrecht die einseitige Vorwegbefriedigung ihrer Ansprüche an die Gemeinden auf Kosten der übrigen Gläubiger der Gemeinden untersagt werden. Die Gemeinden werden alle Anstrengungen machen, um alle rechtlich begründeten Gläubigeransprüche baldmöglichst voll zu erfüllen. Sie müssen jedoch von der Reichsregierung und den Landesregierungen erwarten, daß sie in diesem Bemühen durch staatliche Maßnahmen unterstützt werden, und daß Reich und Staat alle Maßnahmen unterlassen, die auf eine einseitige Vorwegbefriedigung ihrer finanziellen Sonderinteressen hinauslaufen.

10

So in einem Runderlaß der RKomm. für Preußen vom 1.12.1932 (WTB-Nr. 2574 vom 1.12.1932; R 43 I /2323 , Bl. 316).

4. Außer den Wohlfahrtserwerbslosenlasten erwiesen sich die Lasten des Schuldendienstes unter den gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen der Gemeinden als besonders drückend. Der Vorstand des Deutschen Städtetages muß zum Ausdruck bringen, daß auf diesem Gebiete eine Entlastung wenigstens der tatsächlich zahlungsunfähig gewordenen Gemeinden erfolgen muß. auf diesem Gebiete werden von Reichs wegen Einzelmaßnahmen zum Schutze von Schuldnern und Gläubigern ergriffen werden müssen. Die gegenwärtige ungeregelte und infolge von staatlichen Maßnahmen geradezu willkürliche Art der unterschiedlichen Befriedigung von öffentlichen und privaten Gläubigern führt bei privaten und öffentlichen Kreditinstituten zu sehr viel gefährlicheren Rückwirkungen und Schwierigkeiten, als eine gesetzlich geordnete individuelle Erleichterung des Schuldendienstes, die für eine billige Befriedigung der Gläubiger und gleichzeitig für die Abwehr lebensgefährlicher Rückwirkungen kommunaler Zahlungseinstellungen auf die Lage der privaten und öffentlichen Kreditinstitute[9] Sorge trägt. Der Vorstand des Deutschen Städtetages muß in diesem Zusammenhang die besondere Aufmerksamkeit der Reichsregierung auf die außerordentlichen Liquiditätsgefahren für die Girozentralen hinweisen, die die Zahlungseinstellungen der Gemeinden beim Schuldendienst nach sich gezogen haben.

5. Die kreditpolitischen Gefahren der gemeindlichen Zahlungseinstellungen können schließlich in wesentlichem Umfange auch durch die beschleunigte Durchführung der Umschuldung der kurzfristigen Gemeindeschulden herabgemindert werden. Seit Oktober 1931 liegen die gesetzlichen Grundlagen hierfür vor, ohne daß die Umschuldung der kurzfristigen Gemeindeschulden seitdem irgendwie praktisch in Angriff genommen worden ist. Sollten die damaligen Grundsätze für die Umschuldung unter den heutigen veränderten Verhältnissen nicht mehr zweckmäßig erscheinen, so sind andere geeignete Wege zu beschreiten; es wird zu prüfen sein, ob nicht der Besitz des Staates und der Gemeinden an Hauszinssteuerhypotheken der kommunalen Umschuldung dienstbar gemacht werden kann.

II.

Der Vorstand des Deutschen Städtetages faßt seine Forderungen an die neue Reichsregierung unter folgenden 5 Punkten zusammen:

1.

Durchführung einer kommunalen Arbeitsbeschaffung, die die bisherigen Versuche der Reichsregierung zur Belebung der Wirtschaft wirkungsvoll unterstützt, ohne währungspolitische Experimente und ohne Überschreitung der bisher schon zur Wirtschaftsbelebung zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel.

2.

Organisatorische und finanzielle Vereinheitlichung der Arbeitslosenhilfe in einer Reichsarbeitslosenfürsorge, die von den Gemeinden als Reichsauftragsangelegenheit durchzuführen ist, und zu deren Kosten die Gemeinden mit höchstens 450 Mill. RM jährlich beitragen.

3.

Solange diese grundlegende Reform der Arbeitslosenhilfe nicht verwirklicht ist, eine Erhöhung der Reichswohlfahrtshilfe zum mindesten um den vollen Betrag der Ersparnisse der Reichsanstalt.

4.

Einrichtung von Schiedsstellen, die individuelle Erleichterungen im Schuldendienst für diejenigen Gemeinden aussprechen können, die aus ihren ordentlichen laufenden Einnahmen ihre Zahlungsverbindlichkeiten über den sogen. A-Bedarf hinaus nicht mehr erfüllen können, unter Sicherstellung einer gleichmäßigen anteiligen Befriedigung aller Gläubiger und unter Stützung derjenigen öffentlichen oder privaten Kreditinstitute, deren Existenz durch kommunale Zahlungseinstellungen bedroht ist.

5.

Endliche Verwirklichung der Umschuldung der kurzfristigen Gemeindeschulden unter Einschlagung neueer Wege, falls der bisher reichsrechtlich vorgesehene Weg unter den heutigen veränderten Verhältnissen nicht mehr gangbar erscheint.11

11

Der Vorstand des Dt. Städtetages wird am 13.12.1932 vom StSRkei mit einem formellen Dankschreiben versehen (R 43 I /2323 , Bl. 326). Über Reichshilfen für besonders betroffene Länder und Gemeinden führt der RFM Einzelverhandlungen. Zu dem in Anm. 3 zit. hessischen Beispiel vgl. die Akten des RFMin. (R 2 /13386 ) und das Schreiben des HessStPräs. Adelung an den RK vom 27.12.1932, in dem dieser seine dem RK am 21. 12. mündlich vorgetragenen Ausführungen über die hessische Finanznot und die Stellungnahme Hessens zur Reichsreform schriftlich bestätigt und ergänzt (R 43 I /2272 , Bl. 283–290). – Die Gesamtheit der angesprochenen Fragen wird in Chefbesprechungen am 6.12.1932 und 19.1.1933 weiter verfolgt (Dok. Nr. 3 und 61).

Mulert

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