2.47 (vsc1p): Nr. 47 Der Präsident und der Geschäftsführende Direktor des Reichs-Landbundes an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 6. Januar 1933

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Nr. 47
Der Präsident und der Geschäftsführende Direktor des Reichs-Landbundes an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 6. Januar 1933

R 43 II /192 , Bl. 3–5 Durchschrift1

1

Die Durchschrift wird dem RK mit Anschreiben vom 6.1.1933 vom Geschäftsführenden Direktor des Reichslandbundes v. Sybel „höflichst bezugnehmend auf unsere heutige Aussprache“ übersandt (R 43 II /192 , Bl. 2).

[Notlage der Landwirtschaft; Schutz vor Zwangsvollstreckungen.]

Durch die Notverordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 27. September 32 über landwirtschaftliches Vermittlungsverfahren, Vollstreckungsschutz und Pächterschutz sind eine Reihe von Verbesserungen aber ebenso auch eine Reihe von Verschlechterungen des Schutzes landwirtschaftlicher Schuldner eingeführt worden2. Seit diesem Zeitpunkt hat sich die Lage der Landwirtschaft weiter[195] erheblich verschlechtert, wie dies z. B. der Preissturz auf dem Buttermarkt zeigt. Die Landwirtschaft hatte auf Grund offizieller regierungsseitiger Ausführungen gehofft, daß noch vor Jahresbeginn Maßnahmen getroffen würden, die die Lage der Landwirtschaft zu erleichtern geeignet wären. Nach allem, was man jetzt hierüber hört3, scheint keine Aussicht zu bestehen, daß die Regierung trotz vorhandener objektiver Möglichkeiten Maßnahmen trifft, die eine sofort wirksame und fühlbare Besserung der Lage der Landwirtschaft herbeiführen und die die Landwirtschaft instandsetzen, ihren Zahlungsverpflichtungen gerecht zu werden. Infolgedessen wächst die Erbitterung der Landwirtschaft gegen die Reichsregierung und die Verzweiflungsstimmung in der Landwirtschaft von Tag zu Tag in bedrohlicher Weise. Wenn die Reichsregierung nicht in der Lage ist, die Rentabilitätsverhältnisse der Landwirtschaft schnell und entscheidend zu bessern, dann erachten wir es für eine vordringliche Pflicht der Reichsregierung, zum mindesten dafür zu sorgen, daß bis zum Eintritt besserer Rentabilitätsverhältnisse der Landwirt nicht von Haus und Hof vertrieben und auch durch Zwangseingriffe öffentlicher und privater Gläubiger in seinen Betriebsmitteln nicht so geschädigt wird, daß die Fortführung des Betriebes in Frage gestellt wird. Diesen Notwendigkeiten werden die z. Zt. bestehenden Schutzvorschriften nicht gerecht, und zwar sowohl hinsichtlich des immobilen wie auch des mobilen Vermögens. Gerade in letzter Zeit häufen sich bei uns die Beschwerden über Zwangseingriffe privater und öffentlicher (Steuern) Gläubiger in Bestandteile des landwirtschaftlichen Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Fortführung des Betriebes nicht entbehrt werden können. Diese Zwangseingriffe erstrecken sich nicht nur auf Verkaufsbestände, obgleich auch der Erlös aus diesen zur Fortführung des Betriebes erforderlich ist, sondern auch auf Teile des landwirtschaftlichen Betriebskapitals. Ganz besonders leidet unter derartigen Zwangsmaßnahmen die bäuerliche Veredlungswirtschaft, der ihre Produkte zu Schleuderpreisen zwangsweise entzogen werden. Es liegen sogar auch Fälle vor, in denen infolge der Gebühren der Landwirt nach der Pfändung höher verschuldet ist als vorher.

2

Die infolge ungenügender Preisgestaltung und hoher kurzfristiger Verschuldung angespannte Lage der dt. Landwirtschaft hatte im Verlauf der krisenhaften Zuspitzung der Wirtschaftsentwicklung zu einer bedrohlichen Zunahme von Betriebszusammenbrüchen und damit verbundenen Zwangsversteigerungen geführt. Mit dem Institut des Vollstreckungsschutzes, d. h. der einstweiligen Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens, in den NotVOen vom 8.12.1931 (RGBl. I, S. 699 ), 14.6.1932 (RGBl. I, S. 285 ) und 27.9.1932 (RGBl. I, S. 473 ) war eine bis zum 31.12.1932 laufende Übergangsfrist eingeräumt worden, in der durch agrarpolitische Maßnahmen die Lage der bäuerlichen Veredelungswirtschaft wieder so gebessert werden sollte, daß die Schuldner ihren Verpflichtungen wieder nachkommen könnten (s. dazu in dieser Edition: Das Kabinett v. Papen, Ministerbesprechung vom 23.9.1932, P. 2). Nach Ansicht zahlreicher landwirtschaftlicher Interessenvertreter hatten sich die in den Vollstreckungsschutz gesetzten Erwartungen nicht erfüllt (Materialien dazu, außer in R 43 II /192 , auch in R 43 I /1287  und R 43 II /196 ).

3

Vgl. Dok. Nr. 33, P. 2.

Diese Verhältnisse sind einfach untragbar. Wir richten daher an die Reichsregierung die nachdrückliche Forderung, unverzüglich ein generelles Verbot von Zwangsmaßnahmen gegen Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben für das ganze Reich zu erlassen und unter dem Schutze dieses Verbotes die Rentabilitätsverhältnisse der Landwirtschaft neuzugestalten und auch den Schuldnerschutz im einzelnen neuzuregeln. Wir machen die Reichsregierung auf den Ernst der Lage bei dieser Gelegenheit nochmals aufmerksam. Die vorstehend geforderte Schutzmaßnahme verträgt keinen Aufschub, umso weniger, als die bestehende[196] Notlage nicht durch ein Verschulden der Landwirtschaft, sondern durch Fehler und Unterlassungssünden der Politik veursacht worden ist.4

4

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 50 und 51.

Reichs-Landbund

gez. Graf Kalckreuth

Präsident

gez. v. Sybel

Direktor

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