2.55 (vsc1p): Nr. 55 Aufzeichnung über die „Streitfragen zwischen dem alten Staatsministerium (Kabinett Braun) und den Kommissaren des Reichs“ für Preußen. [13. Januar 1933]

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Nr. 55
Aufzeichnung über die „Streitfragen zwischen dem alten Staatsministerium (Kabinett Braun) und den Kommissaren des Reichs“ für Preußen. [13. Januar 1933]1

1

Der Verfasser der Aufzeichnung ist nicht eindeutig zu ermitteln. Der Persönliche Referent Brachts, MinR Gritzbach, vermerkte am 10.1.1933 am Kopf eines mit der vorliegenden Fassung teilidentischen Dokuments (R 43 I /2281 , S. 549–567): „Herrn Staatssekretär Planck im Auftrag des Herrn Ministers Bracht ergebenst übersandt“. Planck fertigte dazu am gleichen Tag folgenden Aktenvermerk an: „Aufzeichnung Bracht über die Streitpunkte mit dem alten Preußischen Staatsministerium. Die Aufzeichnung ist in allen Punkten negativ. Selbst in dem Punkte II, 7 (Begnadigungsrecht) [in der vorliegenden Fassung: Punkt II, C, 1] sieht die Aufzeichnung nur eine Feststellungsklage des Reichskanzlers gegen den Staatsrat und das Kabinett Braun beim Staatsgerichtshof vor. Über diese Klage wolle man sich allerdings vorher freundschaftlich verständigen. Ich habe Herrn Bracht gefragt, ob er sich damit gegen die Anrufung [des RGerichtsPräs.] Bumkes zum Zwecke eines gutachtlichen Urteils ohne Klage aussprechen wolle. Dies verneinte Bracht. Falls Bumke zu solch einem Gutachten bereit sei und beide Parteien um das Gutachten ersuchten, halte er auch diesen Weg für gangbar. Eine Verständigung mit Braun unter Berücksichtigung dieser Brachtschen Aufzeichnung erscheint nicht möglich.“ (R 43 I /2281 , S. 547) RK v. Schleicher verfügte am 10. 1. am Rand des Planckschen Vermerks: „An Braun. B[e]spr[echung] erst mit Bumbke [!]“. Schließlich ergänzt StS Planck seinen Vermerk am 13. 1. hschr. wie folgt: „Überholt durch eine neue Aufzeichnung, die dem Herrn RK vorliegt.“ Diese zweite Aufzeichnung gelangt hier zum Abdruck. Sie trägt einen Sichtvermerk Plancks vom 13. 1., einen Vidimierungsstrich [v. Schleichers ?] in grün und einen Zu-den-Akten-Vermerk Plancks vom 30.1.1933. – Die behandelten „Streitfragen“ waren dem RK vom PrMinPräs. mit Anschreiben vom 20.12.1932 (Dok. Nr. 31) vorgetragen und zuletzt in der Sitzung der Kommissare des Reichs für Preußen vom 10.1.1933 angesprochen worden (Dok. Nr. 49, P. 1).

R 43 I /2281 , S. 605–619 Durchschrift

I.

Grundsätzlich fordert der Herr Min.- Präs. Dr. Braun die Aufhebung der Verordnung vom 20.7.1932, evtl. ihre Beschränkung auf diejenigen Maßnahmen, die unmittelbar mit der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zusammenhingen.

Wann die Voraussetzungen für diese nur fürsorglich aufgestellten Forderungen erfüllt sind, muß dem Herrn Reichspräsidenten gemäß Art. 48 Abs. 2 überlassen bleiben.

[225] II.

Die praktischen Differenzen gliedern sich in:

A. Prestigefragen.

1. Herr Min.Präs. Braun fordert seine alten Arbeitsräume im Dienstgebäude Wilhelmstr. 63, mindestens aber im Gebäude Wilhelmstr. 64.

Diese Forderung ist abgelehnt worden2, weil die Lage des Gebäudes des Staatsministeriums im engeren Regierungsviertel bei den vorhandenen Gegensätzen allzu leicht Verwirrung in die Beamtenschaft tragen und in der Wilhelmstraße politische Unruhe entstehen könnte. Es dürfte unmöglich sein, in dieser Frage nachzugeben. Durch den Einzug des Herrn Min.Präs. in das von Herrn Reichsmin. Dr. Bracht bewohnte Haus würde ein Nebeneinanderregieren zweier Instanzen entstehen. Eine wirkliche räumliche Trennung würde sich nicht herstellen lassen, die praktische Arbeit würde durch das Hin- und Herwandern der Aktenstücke zwischen beiden Teilen erschwert, wenn nicht vereitelt werden, der eine Teil würde Kenntnis von den internen Anordnungen des anderen Teils erlangen und die Beamtenschaft würde nicht mehr wissen, welchem Herrn sie zu gehorchen hätte. Eine Aufteilung des Beamtenkörpers des Staatsministeriums wäre kaum möglich. Im übrigen würden die Dienstgebäude des Staatsministeriums für die Beherhergung der dem Kabinett[226] Braun zur Verfügung stehenden Beamten nicht ausreichen. Auch entsteht die Frage, ob auch ein Vertreter des Herrn Min.Präs. in der Wilhelmstr. 64 sollte residieren dürfen.

2. Herr Min.Präs. Braun fordert für Herrn Staatsmin. Dr. Severing Arbeitsräume im Dienstgebäude Unter den Linden 73.

Abgelehnt wegen des mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung der inneren Staatspolitik so überaus verflochtenen Aufgabenkreises des Ministeriums des Innern. Auch hier dürfte ein Nachgeben unmöglich sein, weil es die Autorität des Kommissars des Reichs für das Ministerium des Innern erschüttern und wie die Erfüllung der Forderung zu II, 1 als Sieg des Kabinetts Braun aufgefaßt werden würde.

2

Vgl. dazu das Schreiben des Ständigen Vertreters des RKom. für das Land Preußen, RM Bracht, an MinDir. Brecht vom 2.11.1932 (R 43 I /2281 , S. 203–209).

B. Querelen von geringerer politischer Bedeutung.

1. Forderung des Herrn Min.Präs. Braun nach Herausgabe des Großen Preuß. Staatssiegels, Unterlassung der Verwendung desselben und anderer preuß. Hoheitszeichen durch die Reichskommissare.

Entsprechend dem Urteil des Staatsgerichtshofs grundsätzlich abgelehnt, weil die ministeriellen Befugnisse in ganz überwiegendem Maße den Reichskommissaren zugewiesen worden sind, insbesondere die Ernennung von preuß. Beamten, zu der das Große Staatssiegel gebraucht wird. Es ist aber entgegenkommenderweise zugesichert worden, daß notwendigenfalls für einzelne Staatsakte, die zur Zuständigkeit des Staatsministeriums gehören, für dieses das Staatssiegel bereitgehalten werde. Hierüber hinauszugehen erscheint unangebracht, da das Große Staatssiegel zur Ausübung der den Reichskommissaren zugewiesenen Exekutive notwendig ist.

2. Forderung des Herrn Min.Präs. Dr. Braun, jede irreführende Bezeichnung der Reichskommissare und ihrer Amtshandlungen zu unterlassen (Firmierungsfrage).

Obwohl die Kommissare des Reichs an sich die Firmierung „Preußisches Staatsministerium. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt“ für unbedenklich halten3, ist der Herr Reichspräsident in Ziff. 1 seines Erlasses[227] vom 18.11.19324 dem Kabinett Braun entgegengekommen; danach bedürfen die Zeichnungen der Reichskommissare nunmehr des Zusatzes „Der Kommissar des Reichs“, „Der Kommissar des Reichs. In Vertretung bezw. Im Auftrage“ und „Die Kommissare des Reichs“. Durch diese Anordnung haben sich die Forderungen des Herrn Min.Präs. diesbezüglich erledigt.

3. Forderung des Kabinetts Braun auf Veröffentlichung von Erlassen, Verfügungen usw. im Reichs- und Staatsanzeiger und den übrigen preuß. Publikationsorganen ohne vorherige Zensur nach eigenem Ermessen5.

Dürfte abzulehnen sein, da nach dem Erlaß des Herrn Reichspräsidenten vom 18.11.1932 Ziff. 2 derartige Erlasse des Kabinetts Braun kaum mehr ergehen könnten.

4. Inanspruchnahme der selbständigen Verfügung über die für die Aufgaben des Kabinetts Braun erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Hilfsmittel.

Dürfte durch das weitgehende Entgegenkommen des Reichskommissars für das Land Preußen und den Erlaß des Herrn Reichspräsidenten vom 18.11.1932 Ziff. 7 Abs. 2 und 3 hinreichend berücksichtigt sein.

5. Forderung nach Aufstellung des Staatshaushalts für 1933.

Erledigt durch den Erlaß des Herrn Reichspräs. vom 18.11.1932 Ziff. 3 und 4 und das Schreiben des Reichskanzlers vom 23.12.19326, wonach für die Vorbereitung des Haushaltsplans lediglich der Kommissar des Reichs im Geschäftsbereich des Fin.- Ministeriums zuständig ist.

6. Forderung nach laufender Unterrichtung des Kabinetts Braun über alle Geschäfte bereits im vorbereitenden Stadium.

Geht über die dem Kabinett Braun durch das Urteil des Staatsgerichtshofs zugewiesene Zuständigkeit hinaus und könnte die Exekutive der Reichskommissare lähmen. Entspricht auch, soweit es auf die Verpflichtungen des Kabinetts Braun gegenüber dem Staatsrat gestützt wird, nicht der früher von Herrn Min.Präs. Dr. Braun vertretenen Auffassung über die Stellung des Staatsministeriums zum Staatsrat7.

3

Wie Anm. 2.

4

Vgl. dazu Dok. Nr. 4, Anm. 3.

5

Wie Anm. 4.

6

Dok. Nr. 37.

7

Diese Anspielung bezieht sich auf Auseinandersetzungen in der ersten Hälfte der zwanziger Jahre über die Befugnisse des Staatsrats und sein Verhältnis zum LT und zum StMin. (Ludwig Waldecker: Die Verfassung des Freistaates Preußen. S. 109 ff.).

[228] C. Rechtsfragen, die gegebenenfalls zum Gegenstand

eines von beiden streitenden Teilen beantragten Gutachtens

des Reichsgerichtspräsidenten gemacht werden könnten.

1. Die Frage der Zuständigkeit für die Ausübung des Gnadenrechts8.

Nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 25.10.1932 und dem ihm Rechnung tragenden Erlaß des Reichspräsidenten vom 18.11.1932, Ziff. 6 besteht bei den Reichskommissaren kein Zweifel, daß ihnen das Begnadigungsrecht zusteht und das Kabinett Braun es zu Unrecht in Anspruch nimmt. Nur aus Gründen der Menschlichkeit, um den zum Tode Verurteilten die seelische Qual ihres Zustandes möglichst zu verkürzen und im Falle einer Vollstreckung agitatorische Behauptungen über einen „Justizmord“ auszuschließen, erscheint im Interesse einer geordneten Verwaltung und der Verurteilten selbst eine authentische Interpretation des Staatsgerichtshofsurteils bezüglich des Begnadigungsrechts angebracht.

2. Zwei Fragen, die bisher noch nicht mit dem Kabinett Braun erörtert oder von diesem für seine Zuständigkeit in Anspruch genommen worden sind, könnten sich für eine Besprechung mit Herrn Min.Präs. Braun oder gegebenenfalls auch für ein Gutachten des Herrn Reichsgerichtspräsidenten eignen9:

a) die Frage, ob ein vom Landtag beschlossenes Gesetz durch das Staatsministerium (Kabinett Braun) oder die Kommissare des Reichs zu verkünden ist;

Die Frage ist durch das vom Landtag am 15.12.1932 beschlossene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufwertung von Erbpachtzinsen usw. praktisch geworden10. Der Justizminister (K.d.R.) hält die Zuständigkeit der Kommissare des Reichs für die Verkündung für gegeben, weil es[229] sich bei der Verkündung um einen Akt handele, bei dem das Staatsministerium lediglich als vollziehender Faktor tätig sei und durch den die verfassungmäßigen Rechte des Landtags nicht berührt würden. Zu den unentziehbaren Befugnissen des Kabinetts Braun hinsichtlich der „Vertretung des Landes Preußen im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern“11 gehöre die Verkündung von Gesetzen nicht.

b) die Frage, wem das Recht der Vertretung Preußens gegenüber dem Heiligen Stuhl aus dem Vertrage vom 14. Juni 1929 (Konkordat) zusteht.

Obwohl die Vertretung des Landes Preußen gegenüber dem Heiligen Stuhl nach dem Staatsgerichtshofsurteil dem Kabinett Braun nicht zugewiesen worden ist und ihm besonders auch deswegen nicht als zugewiesen angesehen werden dürfte, weil unter „Ländern“ im Sinne des Staatsgerichtshofsurteils nur deutsche Länder zu verstehen sind, erscheint es zweifelhaft, ob nicht doch vom Kabinett Braun gemäß Art. 78 Abs. 2 der Reichsverfassung die Zuständigkeit für die Vertretung Preußens gegenüber dem Heiligen Stuhl in Anspruch genommen werden kann. Für diese letztere Auffassung haben sich entgegen dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung (K.d.R.) der Minister des Innern und der Justizminister (Kommissare des Reichs) ausgesprochen. Auch hier könnte durch die Herbeiführung einer authentischen Interpretation eine liebenswürdige Geste gegenüber dem Herrn Min.Präs. Dr. Braun gemacht werden.

8

Zum Gesamtzusammenhang vgl. Dok. Nr. 21, P. 6.

9

Zur Einschaltung des RGerichtsPräs. und den Verständigungsbemühungen zwischen Braun und v. Schleicher s. Dok. Nr. 42 und zuletzt Dok. Nr. 66, Anm. 6.

10

Einzelheiten s. Dok. Nr. 49, P. 1.

11

So der Tenor des Urteils des StGH vom 25.10.1932 im Verfassungsstreit zwischen Preußen und dem Reich (vgl. Dok. Nr. 4, Anm. 1).

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