2.135.2 (wir1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln.

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[366]2. Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln.

Dem Entwurf2 wurde mit der Maßgabe zugestimmt, daß der § 1 Absatz 3 nachfolgende Fassung erhält:

2

Entwurf in R 43 I /2444 , Bl. 124-126; am 10.12.21 geht ein abgeänderter Entwurf nach Zustimmung des RR und mit dem Gutachten des finanzpolitischen Ausschusses des VRWiR zur Beschlußfassung dem RT zu (beides RT-Drucks. Nr. 3145, Bd. 370 ). Nach ausführlicher Beratung im RT (siehe dazu RT-Drucks. Nr. 3211 und 3386, Bd. 370 ) wird das Gesetz dort am 23.1.22 verabschiedet (RT Bd. 352, S. 5478 ) und am 2.2.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 195 ).

„Als Geschäft über ausländische Zahlungsmittel gilt es, wenn bei Inlandsgeschäften die Leistung oder Gegenleistung durch Hingabe oder Annahme ausländischer Zahlungsmittel erfolgt. Inlandsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift sind Geschäfte zwischen Parteien, die beide ihren Wohnsitz oder Sitz im Inlande haben, und bei denen, soweit es sich um Warenlieferungen handelt, die Waren nicht zum Versand nach dem Ausland bestimmt sind.“3

3

In der Fassung des Referentenentwurfs hatte der Absatz gelautet: „Als Geschäft über ausländische Zahlungsmittel ist auch die Hingabe oder Annahme ausländischer Zahlungsmittel an Erfüllungsstatt anzusehen.“ (R 43 I /2444 , Bl. 181 f.).

Der Reichswirtschaftsminister wird das Weitere veranlassen.

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