2.166.5 (wir1p): 5. Vortrag über die Grundlagen eines Eisenbahnfinanzgesetzes und eines Arbeitszeitgesetzes.

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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RTF

[455]5. Vortrag über die Grundlagen eines Eisenbahnfinanzgesetzes und eines Arbeitszeitgesetzes.

a) Entwurf eines Eisenbahnfinanzgesetzes: Reichsminister Groener berichtete über die Grundzüge des Referentenentwurfs4, indem er vorausschickte, daß er sich nicht mit allen seinen Bestimmungen endgültig einverstanden erklären wolle.

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Der ohne Anschreiben in die Akten der Rkei gelangte Referentenentwurf zum Eisenbahnfinanzgesetz will die Eisenbahnen unter der Bezeichnung „Deutsche Reichsbahn“ zu einem haushaltsunabhängigen Sondervermögen des Reiches ausgestalten. In Abänderung des Artikels 92 der RV sollte sie als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen einen eigenen Haushalt erhalten und vom lediglich parlamentverantwortlichen RVM und einem Verwaltungsrat geführt werden. Der Verwaltungsrat, aus 36 Mitgliedern bestehend, sollte sich zusammensetzen aus je 6 Mitgliedern des RT, RR, VRWiR und Vertretern des Personals der Deutschen Reichsbahn sowie aus 12 vom RPräs. auf Vorschlag des RVM ernannten Sachverständigen der Volkswirtschaft und des Eisenbahnwesens. In seinen Kompetenzbereich sollten gehören: Die Feststellung des Haushalts und die Abnahme der Jahresrechnung der Deutschen Reichsbahn, die Genehmigung zur Aufnahme von Anleihen, die Änderung der Tarifsätze, die Genehmigung wichtiger Änderungen des Lohntarifs für Arbeiter und Angestellte und die Begutachtung von Gesetzesvorlagen; im übrigen sollte er den RVM bei der Führung der laufenden Geschäfte unterstützen (Entwurf in R 43 I /1048 , Bl. 61-66). Einem Vermerk Sabaths vom 8.12.21 zufolge beabsichtigte der RVM, den Referentenentwurf zunächst mit den Ressorts zu beraten und in 6 Tagen wieder an das Kabinett zu bringen (R 43 I /1048 , Bl. 67). Ein Protokoll zu diesem Beratungsgegenstand konnte für die Dauer des Kabinetts Wirth nicht ermittelt werden. Ein endgültiger Entwurf gelangt mit Begleitschreiben des RVM vom 14.11.22 zur Beschlußfassung im Kabinett in die Rkei, jedoch nicht mehr auf die Tagesordnung des Kabinetts Wirth. Trotz mehrfachen Drängens des RVM Groener (etwa mit Schreiben vom 8.3.23, vom 8.5.23 und vom 1.6.23 kommt die Angelegenheit auch im Kabinett Cuno nicht über das Stadium der Beratung hinaus, weil Bayern, das seine organisatorischen Sonderrechte in dem Entwurf nicht gewährleistet sah, dem Entwurf seine Zustimmung versagt. Nach einer Erklärung vom 1.6.23 war es zwar bereit, die Einbringung des Gesetzes in den RR nicht mit der sofortigen Anrufung des Staatsgerichtshofes zu beantworten, doch behielt es sich vor, in jedem Stadium der Verhandlungen „von diesem äußersten Mittel Gebrauch zu machen“. (Sämtliche Dokumente in R 43 I /1048 , Bl. 289-298, 317-328, 342, 359 f.; siehe auch Nachlaß Groener  133).

Ein neuer Ansatz gelingt erst im Kabinett Marx (siehe Kabinett Marx I, Dok. Nr. 33, P. 8).

Er schlage vor, den Entwurf möglichst bald zur öffentlichen Diskussion zu stellen, da nach den ihm gewordenen Mitteilungen in den nächsten Tagen die Stinnesgruppe ebenfalls Reformvorschläge veröffentlichen wolle und man ihr zuvorkommen müsse5.

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Gutachten des Reichsverbandes der Deutschen Industrie vom 31.3.1922 in R 43 I /1048 , Bl. 210-238 (Umdruck und für die Konferenz von Genua überreichter Druck).

Der Reichskanzler war über das taktische Vorgehen grundsätzlich derselben Ansicht wie der Reichsverkehrsminister. Über den Zeitpunkt der Veröffentlichung will er sich mit ihm noch verständigen. Er meinte zudem, vor einer Veröffentlichung müsse erst das Kabinett sich über den Entwurf schlüssig geworden sein. Heute sei eine Beschlußfassung noch nicht möglich, weil der Entwurf von den Ressorts noch nicht durchgearbeitet worden sei. Nach 2–3 Tagen, glaube er, könne die Beratung im Kabinett stattfinden.

<Staatssekretär Schroeder empfahl, von der Übung, die sachlichen Ausgaben in den außerordentlichen Etat einzustellen, abzuweichen, da sie zu der falschen Vorstellung geführt hätte, daß die Ausgaben des außerordentlichen Etats durch[456] Zuschüsse des Reichs gedeckt würden. Er schlage statt dessen ein besonderes Anleihegesetz vor.>6

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Der gekennzeichnete Satz bezieht sich auf die den Haushalt regelnden §§ 7–13 des in Anm. 4 gekennzeichneten Referentenentwurfs.

Der Reichskanzler stimmte diesen Ausführungen zu und bat, die Frage gemeinsam mit dem Reichsjustizminister zu prüfen. Mit der vom Reichskanzler vorgeschlagenen weiteren Behandlung des Entwurfs war das Kabinett einverstanden.

b) Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes für das Personal der Eisenbahn7. Reichsminister Groener: Der Entwurf sei mit den Eisenbahngewerkschaften bereits vertraulich besprochen worden. Den größten Widerstand leiste die Reichsgewerkschaft der Beamten, da die Beamten mit einem geringeren Einkommen als 30 000 M am meisten betroffen werden würden. In erster Linie sei erforderlich, daß sich die politischen Parteien einig würden. Die Hauptfragen seien:

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Der Referentenentwurf geht der Rkei zur Beschlußfassung in einer Chefbesprechung mit Begleitschreiben des RVM vom 13.12.21 zu, dem als Anlage das Protokoll einer kommissarischen Beratung vom 8.12.21 beiliegt, an der Vertreter des RArbMin. und des RFMin. teilgenommen haben. Eine Einigung über den Entwurf, gegen den das RFMin. grundsätzliche Bedenken wegen der Einbeziehung der Beamten in die gesetzliche Regelung angemeldet hatte, konnte erst in der Chefbesprechung vom 17.12.21 erzielt werden (die genannten Dokumente siehe R 43 I /1048 , Bl. 49-60, 68 f.). Trotzdem bleibt der Entwurf im Beratungsstadium stecken.

1.

In welchem Umfang ist die Dienstbereitschaft auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 5 Ziff. 2);

2.

Welche Dauer soll die planmäßige Dienstschicht haben (§ 11 Ziff. 2);

3.

Wieviel Ruhetage sind zu gewähren (§ 14 Ziff. 1).

Auch dieses Gesetz müsse, wie das Eisenbahnfinanzgesetz, möglichst bald zur öffentlichen Diskussion gestellt werden, allerdings nicht bevor sich die politischen Parteien verständigt hätten.

Reichsminister Dr. Brauns: Es würde schwierig sein, das Arbeitszeitgesetz für das Personal der Eisenbahn gleichzeitig mit dem allgemeinen Arbeitszeitgesetz, das im Reichsarbeitsministerium zur Zeit ausgearbeitet würde, durchzubringen8; denn das letztere sehe eine günstigere Behandlung der Arbeiter vor.

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Siehe Dok. Nr. 64, P. 4.

Reichsminister Groener: Er erkenne diese Schwierigkeiten durchaus an, wolle aber trotzdem nicht warten, bis das Arbeitszeitgesetz des Reichsarbeitsministeriums im Reichstag angenommen worden sei. Man dürfe die Eisenbahner nicht ohne weiteres mit den Industriearbeitern vergleichen.

Der Reichskanzler Nach 2–3 Tagen müsse das Arbeitszeitgesetz eingehend besprochen werden in einer Chefbesprechung, zu der auch das Reichspostministerium hinzugezogen werden müsse.

Auf die Notwendigkeit, die beiden Gesetzentwürfe des Reichsverkehrsministeriums vertraulich zu behandeln, wies der Reichskanzler erneut hin.

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