2.170.1 (wir1p): [Entwurf eines Moratoriumsgesuches]

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[467] [Entwurf eines Moratoriumsgesuches]

Staatssekretär Fischer verliest den aufgesetzten Entwurf eines Schreibens an die Reparationskommission1.

1

Es handelt sich um das in der Chefbesprechung vom 12.12.21 (Dok. Nr. 166) in Aussicht genommene Gesuch um ein Moratorium. Ein Entwurf dazu in R 43 I nicht ermittelt. Reinentwurf und Abschriften in R 43 I /23 , Bl. 124; Veröffentlichung der endgültigen Note vom 14.12.21 siehe u. a. Schultheß 1921 II, S. 272 und RT-Drucks. Nr. 4140 , S. 30, Bd. 372.

Der Reichskanzler Es sei zu erwägen, ob es genüge, wenn das Schreiben vom Vorsitzenden der Kriegslastenkommission ausginge und nicht vielmehr von der Reichsregierung selbst. Weiter halte er es für notwendig, die Ausführungen über die in London ergangene amtliche Anfrage zu erweitern2. Man müsse hier vielleicht den englischen Antworttext in Klammern anfügen. Zum letzten Satz des Entwurfs bemerke er, daß das Wort „zunächst“ zwar weitere Notwendigkeiten andeute3; er stelle aber zur Diskussion, ob nicht der Gedanke eines allgemeinen Moratoriums hier berührt werden solle. Er sage offen, daß er hierbei auch von innerpolitischen Erwägungen geleitet sei.

2

Gemeint ist der Briefwechsel Havenstein-Norman über die Möglichkeiten einer deutschen Kreditaufnahme (Wortlaut des Norman-Briefes siehe Dok. Nr. 166 Anm. 7).

3

In der endgültigen Fassung lautet die offenbar hier besprochene Stelle: „Die Deutsche Regierung sieht sich daher genötigt, bei der Reparationskommission für den nicht erfüllbaren Restbetrag der Raten vom 15. 1. und 15. 2. einen Zahlungsaufschub zu beantragen. Sie beschränkt sich zunächst auf diesen Antrag, obwohl sie sich bewußt ist, daß sie bei den nächstfolgenden Raten gleichfalls mit Schwierigkeiten zu rechnen haben wird.“ (R 43 I /23 , Bl. 124).

Staatssekretär Schroeder: Die Kriegslastenkommission sei als absendende Stelle gewählt worden, weil diese Fragen ständig von ihr mit der Reparationskommission erörtert worden seien. Es sei aber wohl möglich, diesmal hiervon abzuweichen. Was die amtliche Anfrage in London anlange, so hätte das Reichsfinanzministerium den Schriftwechsel Havenstein nicht in seinen Einzelheiten bekannt geben wollen. – Das „zunächst“ des letzten Satzes halte er für ausreichend.

Minister Rathenau: Vorweg erscheine es ihm erforderlich, den ganzen Brief aus der laufenden Korrespondenz herauszunehmen, da es sich um einen besonders feierlichen Schritt handle. Aus diesem Grunde müsse das Schreiben auch von der Reichsregierung als solcher gezeichnet werden. Überlegen müsse man, ob zweckmäßig die Gründe aufgeführt würden, aus denen wir nicht zahlen könnten. Auf Artikel 234 des Versailler Vertrages würde er nicht Bezug nehmen4. Es sei umstritten, ob er noch anwendbar sei. Was wir erreichen wollten, sei auch keine Nachprüfung der Leistungsfähigkeit. Ob es angängig sei, sich im Schlußsatz des Schreibens, wie es der Herr Reichskanzler anrege, weitere Wünsche vorzubehalten, scheine ihm zweifelhaft. Aber statt des Wortes „zunächst“ könne etwas Substanzielleres gesetzt werden.

4

Artikel 234 des VV lautet: „Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1.5.1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und die Leistungsfähigkeit Deutschlands. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und hat Vollmacht, danach die Frist für die in Artikel 233 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keine Zahlungen erlassen.“

Staatssekretär Fischer: Das Reichsfinanzministerium habe in der Bezugnahme auf das Schreiben der Reparationskommission absichtlich den Ausdruck „im[468] Hinblick“ gewählt. Hierdurch sei charakterisiert, daß es sich nicht lediglich um eine Antwort auf die Note vom 2. 12.5 handle. Die Anführung des Artikels 234 halte er für notwendig, denn er biete die einzige Rechtsbasis für das, was wir von der Reparationskommission erreichen wollten. Das Fortbestehen des Artikels sei auch nur in der französischen Presse bestritten. Für den Ausdruck „zunächst“ ließe sich leicht etwas besseres finden.

5

In R 43 I nicht ermittelt.

Der Reichskanzler müsse seines Erachtens grundsätzlich aus dem Verkehr mit der Reparationskommission ferngehalten werden.

Reichskanzler Der Artikel 234 dürfe seines Erachtens nicht genannt werden, auch wenn er die einzige Rechtsbasis bilde. Wenn wir lediglich den Wunsch auf ein Moratorium der nächsten Rate aussprächen, so würde dies bei allen Mächten Enttäuschung hervorrufen.

Staatssekretär Hirsch spricht sich gleichfalls gegen die Heranziehung des Artikels 234 aus. Der Schlußsatz könne durch Anziehung von weiteren Zahlungen erweitert werden. Auch er sei für die Heraushebung des Schreibens aus dem laufenden Geschäftsgang. Für bedenklich halte er, eine Höchstsumme, die wir leisten könnten, zu nennen.

Minister Rathenau: Die Frage der Höchstsumme sei von Bedeutung. Vielleicht könne man sagen, daß unsere Berechnungen über das, was wir bei Fälligkeit der nächsten Rate zahlen könnten, noch nicht abgeschlossen seien, wir hofften aber, etwa soundsoviel zahlen zu können; für den Rest bäten wir um Stundung. Weiter könnte man eine Bemerkung hinzusetzen, die etwa besage, daß wir uns heute auf diesen Antrag beschränken, um den Verhandlungen unter den Alliierten nicht vorzugreifen. Der Brief der Bank von England sei für die Öffentlichkeit geschrieben, daher müßten wir ihn voll ausnützen.

Der Reichskanzler ersucht die Ressorts, nach dem Ergebnis der heutigen Erörterung den Entwurf für die Kabinettssitzung vorzubereiten6. Die Bezugnahme auf die Note der Reparationskommission falle also fort, das Schreiben würde von der Reichsregierung abgesandt; eine genaue Darstellung des Schriftwechsels Havenstein–Bank von England sei hineinzusetzen. Eine Anlage soll nicht mit abgesandt werden. Wegen der Frage der Höchstsumme sei die Fassung Rathenau zu wählen.

6

Siehe Dok. Nr. 168, P. 1.

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