2.212.7 (wir1p): 7. Kürzung der Frist für das Inkrafttreten der Zollerhöhung.

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[583]7. Kürzung der Frist für das Inkrafttreten der Zollerhöhung12.

12

Es handelt sich um die Erhöhung des Zollaufgeldes, das nach dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21.7.1919 für den Fall zu entrichten war, daß die Zölle nicht in Gold, sondern in deutschen Banknoten, Reichskassenscheinen oder Darlehnsscheinen gezahlt wurden (siehe dazu Dok. Nr. 107 Anm. 1); das zu entrichtende Aufgeld wurde vom RFMin. festgesetzt und im Reichsanzeiger veröffentlicht. – Schon in einem Schreiben vom 9.11.21 an den RFM hatte der RWiM mit Bezug auf die bevorstehende Aufgelderhöhung (siehe Anm. 15) darum gebeten, „im Gegensatz zu dem Vorgehen bei der letzten Erhöhung des Goldzuschlags nur eine ganz kurze Übergangsfrist zu gewähren. Die Gewährung einer längeren Frist bei der letzten Erhöhung hat zweifellos ein außerordentlich starkes Einfuhrbestreben und eine Vorauseindeckung zur Folge gehabt, die auf die Entwicklung des Devisenmarktes sehr nachteilig gewirkt hat.“ Für den Fall, daß dem Vorschlag nicht zugestimmt werde, bitte der RWiM um Beschlußfassung im Kabinett (R 43 I /2416 , Bl. 92-94).

Staatssekretär Dr. Hirsch berichtet, daß in letzter Zeit eine erhebliche Steigerung des Dollars eingetreten sei. Diese sei nur auf die Zollerhöhung, die mit einer zu langen Frist, nämlich einer Frist von 14 Tagen in Kraft gesetzt werde, zurückzuführen. Die Folge einer solchen Zollerhöhung sei immer, daß lebhaft spekuliert werde. Namentlich trete eine wesentliche Erhöhung der Einfuhr ein. Im Oktober des Jahres sei bei einer dreiwöchentlichen Frist eine außerordentliche Steigerung der Einfuhr eingetreten13. Die Frist im November habe fünf Tage betragen14 und nicht zu einer wesentlichen Steigerung des Dollarkurses geführt, wie dies jedoch wieder augenblicklich bei einer Frist von 14 Tagen zu befürchten sei. Er beantrage, der Reichsfinanzminister solle die Zollerhöhung telegraphisch binnen drei Tagen in Kraft setzen.

13

Siehe Dok. Nr. 107, P. 1.

14

Siehe Dok. Nr. 146, P. 9.

Reichsminister der Finanzen Dr. Hermes wendet sich gegen die Ausführungen des Staatssekretärs Dr. Hirsch und betont, daß es sich ja diesmal nur um eine ganz minimale Erhöhung, nämlich von 3900 auf 4400 handle. Er habe nicht die Auffassung, als ob das Steigen des Dollarkurses auf diese Erhöhung zurückzuführen sei. Gewisse Handelskreise und auch der Preußische Handelsminister hätten eindringlich um eine derartige verlängerte Frist gebeten. Faktisch betrage schon diese Frist nur 10 Tage, da sie erst heute oder morgen bekannt gemacht würde und am 1. März ablaufe. Er bitte das Kabinett, den Vorschlag des Reichswirtschaftsministeriums abzulehnen.

Geheimrat Ernst (Reichsfinanzministerium) betont, daß eine kurze Frist unter Umständen eine große Härte bedeute. Geringe Gelderhöhungen spielten fast keine Rolle, und er halte seinerseits vom Ressortstandpunkt aus die Gefahr einer wesentlichen Steigerung des Dollarkurses infolge der langen Frist für keine sehr große.

Vizekanzler Bauer weist darauf hin, daß es sich ja augenblicklich nur um eine Verkürzung der Frist von vier Tagen handele, wenn man sie auf drei Tage herabsetzen wolle. Er frage, ob dies tatsächlich von Bedeutung sei.

Staatssekretär Dr. Hirsch besteht auf seinem Antrage. Er sei der Auffassung, daß noch eine Frist von vier Tagen dem Deutschen Reiche unter Umständen 50 Milliarden Mark kosten könne.

Reichskanzler Dr. Wirth bemerkt, daß er seinerseits auch eine kurze Frist für zweckmäßiger gehalten hätte.

[584] Staatssekretär Dr. Hirsch beantragt nochmals die Veröffentlichung der Frist, wenn es möglich sei, anzuhalten und vier Tage abzustreichen.

Reichskanzler Dr. Wirth tritt dieser Auffassung bei.

Reichsminister der Finanzen Dr. Hermes erklärt sich bereit, wenn es irgend möglich sei, die Veröffentlichung der Frist anzuhalten und die Frist dem Wunsche des Reichswirtschaftsministeriums entsprechend abzukürzen15.

15

Datiert vom 17.2.1922, wurde die Erhöhung des Zollaufgeldes im Reichszollblatt am 1.3.1922 mit Wirkung vom 1. 3. bekanntgegeben (Reichszollblatt 1922, S. 25).

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