2.22.4 (wir1p): 4. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes betreffend die Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät.

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4. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes betreffend die Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät.

Das Kabinett stimmt dem Entwurfe zu3.

3

Der Entwurf (R 43 I /1368 , Bl. 14), am 22.6.21 im RT verabschiedet (RT-Bd. 350, S. 4057 ), ist identisch mit der endgültigen Fassung des Gesetzes (RGBl. 1921 I, S. 767 ). Die in der Novelle vorgenommene Abänderung des § 24 des „Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage“ (RGBl. 1919 II, S. 1536 ) und des „Gesetzes betreffend die Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät“ (RGBl. 1920 II, S. 2167 ) war durch eine Note der IMKK vom 6.4.21 gefordert worden. Nach Annahme des Londoner Ultimatums und der darin enthaltenen Entwaffnungsforderungen mußten die von der Kommission verlangten Änderungen angenommen werden (s. Begründung zum Ges.Entw. RT-Drucks. Nr. 2210, Bd. 367 ).

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