2.26.5 (wir1p): 5. Übernahme der Bauverwaltung und der Remonteämter vom Reichsschatzministerium auf das Reichswehrministerium.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

5. Übernahme der Bauverwaltung und der Remonteämter vom Reichsschatzministerium auf das Reichswehrministerium.

Staatssekretär v. Feldmann trägt den Sachverhalt vor7 und macht geltend, daß das Londoner Ultimatum eine vollständige Übernahme der Bauverwaltung[60] und der Remonteämter auf das Reichswehrministerium verlange8. Nach eingehender Erörterung entschied das Kabinett dahin, daß der jetzige Zustand mit den Forderungen des Ultimatums vereinbar sei; jedenfalls müsse abgewartet werden, ob die Entente Einspruch erheben würde; dann sei es immer noch Zeit, der Frage der Übernahme der Geschäfte der Remonteämter und der Bauverwaltung auf das Reichswehrministerium näher zu treten.

7

Der Sachverhalt wird z. T. deutlich durch die folgenden Ausführungen StS Schroeders auf einer Besprechung der Klko mit dem Garantie-Komitee am 5.10.21: „Das Heer hätte früher eine eigene Bauverwaltung gehabt, aus Sparsamkeitsrücksichten habe man im Jahre 1919 eine zentrale Bauverwaltung für alle Reichszwecke, einschließlich der Militärbedürfnisse geschaffen. […] Im Laufe des Sommers 1921 habe die interalliierte Militärkommission die Forderung gestellt, wieder eine besondere Baukommission für Heereszwecke einzurichten. Diese Forderung sei damit begründet worden, daß eine solche Bauverwaltung früher im Heer bestanden habe und daher jetzt auch wieder einzurichten sei. 1921 habe der Anteil des Heeres am Baufonds der Zentralbauverwaltung nur 4% betragen; müsse aber eine selbständige Bauverwaltung für Heereszwecke weiter fortbestehen, so seien 15% der gesamten Beamten der Reichsbauverwaltung auf die Heeresbauverwaltung zurückzuführen, weil bei getrennten Bauverwaltungen viel mehr Beamte benötigt werden als bei einer zentralisierten Reichsbauverwaltung. – Wir hätten dieser Forderung entsprochen und diese besondere Bauverwaltung für das Heer mit dem 1.10.21 wieder eingeführt. StS Schroeder bat das Garantie-Komitee, dafür eintreten zu wollen, daß von dieser Forderung abgesehen werde.“ (Auszug aus Protokoll vom 5.10.21 in R 43 I /21 , Bl. 380-385, hier: Bl. 383).

8

Gemeint sind offenbar Forderungen aus dem Abschnitt C 3 des Londoner Ultimatums (RT-Drucks. Nr. 1979, Bd. 367 ). Eine direkte Forderung im obigen Sinne ist nicht, auch nicht in der Note der Alliierten Mächte vom 29.1.21 (RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366 ) enthalten.

Extras (Fußzeile):