2.39.3 (wir1p): 3. Liquidation des Reichskommissariats für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung in Deutschland.

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[91]3. Liquidation des Reichskommissariats für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung in Deutschland.

Nachdem Staatssekretär Dr. Peters kurz über die Durchführung der Entwaffnung berichtet hatte, stattete ihm der Reichskanzler den Dank der Reichsregierung für seine mühevolle und erfolgreiche Tätigkeit ab1.

1

Nach dem Entwaffnungsgesetz vom 7.8.1920 hatte der RPräs. einen Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung ernannt, dessen Tätigkeit bis zum 1.3.1921 vorgesehen (RGBl. S. 1553  ff.), mit Gesetz vom 1.3.1921 aber bis zum 1.7.1921 verlängert worden war (RGBl. S. 195 ).

Das Kabinett beschloß darauf, daß dem bisherigen Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung, Staatssekretär z. D. Dr. Peters, einstweilen die Abwicklung der aus dem Reichsentwaffnungsgesetz vom 17. August 19202 sich noch ergebenden Geschäfte übertragen wird.

2

Muß heißen vom 7. August 1920.

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