2.49.9 (wir1p): 9. Außerhalb der Tagesordnung: Gesetzentwurf, betreffend religiöse Kindererziehung.

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9. Außerhalb der Tagesordnung: Gesetzentwurf, betreffend religiöse Kindererziehung7.

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Als Antrag Marx und Genossen war der Entwurf am 4.2.21 vorgelegt worden (RT-Drucks. Nr. 1459, Bd. 365 ); in der Begründung heißt es zur Intention des Gesetzes: „Die Entscheidung über das religiöse Bekenntnis eines Kindes steht naturgemäß in engstem Zusammenhang mit der Erziehung im allgemeinen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt zwar die Frage, wem die Erziehung eines Kindes zusteht, hat aber trotzdem die Frage, wem die Entscheidung über das Religionsbekenntnis eines Kindes zustehen soll, der Landesgesetzgebung überlassen (§ 134 Einführungsgesetz zum BGB). Das hat zu einer höchst unwillkommenen Rechtszersplitterung geführt.“ Der Entwurf wird in drei Lesungen im Reichstag abgeändert, zuletzt in der Sitzung vom 4.7.1921 (RT Bd. 350, S. 4389  C; zu den Abänderungen siehe RT-Drucks. Nr. 2317 und 2506, Bd.368 ), und am 15.7.21 im Reichsgesetzblatt verkündet (RGBl 1921 S. 939 ).

Der Reichsminister der Justiz berichtete über die Änderungen, die die Regierungsvorlage bei den Beratungen erfahren habe und erhielt die Zustimmung des Kabinetts, das Gesetz dem Herrn Reichspräsidenten zur Unterschrift vorzulegen.

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