1.10.2 (wir2p): 2. Regelung des Dienstes am 1. Mai. […]

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2. Regelung des Dienstes am 1. Mai. […]

Nach eingehender Aussprache hält VizekanzlerBauer es für richtig, daß die Feier des 1. Mai auf eigenes Risiko des Feiernden erfolge, d. h. unter Lohnverlust bzw. unter Anrechnung des Tages auf den Erholungsurlaub.

Das Kabinett beschließt in Anlehnung an den Vorschlag des Reichsverkehrsministers in seinem Schreiben vom 6. April d. Js.2 folgendes: „Beamte, Angestellte und Arbeiter, welche zwecks Teilnahme an einer Feier am 1. Mai dem Dienst oder der Arbeit fernbleiben wollen, haben rechtzeitig bei ihrem Dienstvorgesetzten um Befreiung vom Dienst nachzusuchen. Solchen Anträgen ist grundsätzlich überall insoweit zu entsprechen, als dadurch die notwendige Fortführung des Dienstbetriebes nicht in Frage gestellt wird. Bei der Entscheidung über derartige Gesuche soll nicht engherzig verfahren werden.

2

In R 43 I /566 , Bl. 158.

Die hiernach beantragte und bewilligte Freizeit ist bei Beamten und Angestellten auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Das gleiche kann auf Wunsch bei Arbeitern geschehen. Wird von Arbeitern jedoch nicht ausdrücklich um Anrechnung auf den Erholungsurlaub nachgesucht, so wird gemäß § 8 Ziffer 3 des Lohntarifvertrages für die Dauer der Arbeitsversäumnis Lohn nicht gewährt.“

Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen.

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