1.146.1 (wir2p): 1. Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern sowie über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen zwischen Deutschland und der Tschechoslowakischen Republik (formelle Genehmigung der Vorlagen als Gesetzentwürfe).

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1. Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern sowie über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen zwischen Deutschland und der Tschechoslowakischen Republik (formelle Genehmigung der Vorlagen als Gesetzentwürfe).

Das Kabinett stimmt den Gesetzentwürfen zu. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen1.

1

Der Entwurf (R 43 I /149 , Bl. 122-133) gelangt am 24.11.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 5316, Bd. 375 ), wird in drei Lesungen am 15.1.1923 verabschiedet und am 14.2.1923 verkündet (RGBl. 1923 II, S. 69 ).

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