1.24.6 (wir2p): 6. Vertrag mit der Reparationskommission wegen der Einführung des freien Verkehrs für die Reparationsauslieferungen.

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6. Vertrag mit der Reparationskommission wegen der Einführung des freien Verkehrs für die Reparationsauslieferungen.

Staatssekretär Müller machte auf sein Schreiben vom 28. April wegen Genehmigung des Bemelmans-Abkommens aufmerksam und hob die Dringlichkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Termin des 31. Mai hervor14.[750] Er habe sich in der Angelegenheit inzwischen schriftlich an den Herrn Reichsminister des Auswärtigen gewandt, und darauf folgendes Telegramm erhalten: „Wirth, Rathenau und Schmidt sind Meinung, daß Kabinett unmittelbar nach Stellungnahme Reparationskommission zu Sachlieferungsabkommen Beschluß fassen und Angelegenheit zur beschleunigten Beschlußfassung Reichsrat vorlegen soll. Nehme an, daß Vorlage an Reichstag erst in Frage kommen wird, wenn Genueser Delegation zurück. Fühlungnahme mit Parteiführern soll daher vorläufig zurückgestellt werden.“ Da er im unklaren sei, was mit den Worten „nach Stellungnahme Reparationskommission zu Sachlieferungsabkommen“ gemeint sei, habe er wegen dieses Punktes nochmals in Genua angefragt und hoffe bald Aufklärung zu erhalten.

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In dem Schreiben vom 28.4.22 an den RK führt StS Müller aus: „Entsprechend der durch den Beschluß des Reichsministeriums vom 6. April erteilten Ermächtigung ist der Entwurf eines Vertrages mit der Reparationskommission wegen der Einführung des freien Verkehrs für die Reparationslieferungen (das sog. Bemelmans-Abkommen) am 7. April in abgeänderter Form unter Vorbehalt der Genehmigung der Reichsregierung und des Parlaments paraphiert worden, während der Vertreter der Reparationskommission das Abkommen endgültig gezeichnet hat. In dem selben Stadium befindet sich das am 15. März paraphierte Abkommen mit der französischen Regierung, durch das das Bemelmans-Abkommen unter entsprechender Abänderung des Wiesbadener Protokolls vom 6. Oktober 1921 auf Frankreich ausgedehnt werden soll. Beide Abkommen sind vom Reichsministerium noch nicht genehmigt. Bei beiden ist eine Genehmigung durch die gesetzgebenden Körperschaften vorbehalten, wenn auch verfassungsrechtlich diese Genehmigung nicht eingeholt zu werden brauchte: Nachdem die Französische Regierung sowohl das Wiesbadener Protokoll vom 6.10.1921 als auch den Vertragsentwurf vom 15. März 1922 dem Parlament zur Beschlußfassung vorgelegt hat, und unter Berücksichtigung der innerpolitischen Bedeutung der Abkommen, halte ich die Vorlegung der Vertragsentwürfe an den Reichstag für unumgänglich. Dies war auch die Meinung des Reichsministeriums in der Sitzung vom 6. April, wenn damals auch nur der Vorbehalt der Genehmigung ausdrücklich beschlossen worden ist. Die Genehmigung durch den Reichsrat und den Reichstag erfordert voraussichtlich mehrere Wochen. Andererseits muß damit gerechnet werden, daß die Reparationskommission bzw. die beteiligten alliierten Regierungen demnächst die umgehende Inkraftsetzung der Abkommen fordern werden. […] Unter diesen Umständen ist es nach meinem Dafürhalten unbedingt erforderlich, daß das Reichsministerium unverzüglich die Vertragsentwürfe vom 7. April bzw. 15. März d. Js. genehmigt und daß diese alsbald den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt werden.“ (R 43 I /27 , Bl. 254 f.).

Es wurde beschlossen, die Angelegenheit in den nächsten Tagen gelegentlich der Reparationsfrage zur Erörterung zu stellen15.

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Siehe Dok. Nr. 269, P. 1.

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