1.55.3 (wir2p): 3. Außerhalb der Tagesordnung [Politische Gefangene in Oberschlesien]

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3. Außerhalb der Tagesordnung [Politische Gefangene in Oberschlesien]

trägt der Gesandte Eckardt gewisse Übergabebestimmungen, die die Interalliierte Kommission neu formuliert hätte, vor4. Es handelt sich zunächst um die Frage der politischen Gefangenen in Oberschlesien. Dieselben hätten entweder in Oberschlesien zu verbleiben oder ins besetzte Rheinland abgeführt werden müssen. Er persönlich hätte die Auffassung, daß man dafür eintreten müsse, daß dieselben in Oberschlesien verbleiben könnten. Allzu schroffes Entgegentreten gegen die Wünsche der Interalliierten Kommission sei nicht geboten, da sonst Gefahr bestände, daß die politischen Gefangenen außerhalb Deutschlands verbracht würden.

4

Eine dem AA durch von Eckardt am 30.5.1922 zugesandte Verhandlungsniederschrift über die am 18.5.1922 in Oppeln abgehaltene Besprechung zwischen dem deutschen und dem polnischen Bevollmächtigten für die Übernahme des oberschlesischen Abstimmungsgebietes vermerkt zum Tagesordnungspunkt „Gerichtswesen“: „Der größte Teil der in dem Entwurf [der Bestimmungen für die Übergabe der an Deutschland und Polen aus der Verwaltung durch die Interalliierte Kommission fallenden Gebiete] enthaltenen Bestimmungen über das Gerichtswesen ist bereits enthalten in den zwischen den deutschen und polnischen Sonderbeauftragten in Kattowitz am 12. April 1922 abgeschlossenen Abkommen, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiet [siehe Dok. Nr. 274, P. 3]. Eine Wiederholung der sämtlichen Bestimmungen ist nicht erforderlich und würde nur Verwirrung stiften. […] Hinsichtlich der Gefangenen soll nur bestimmt werden, daß sie gleichzeitig mit den Gebäuden, in denen sie untergebracht sind, der Deutschen oder Polnischen Regierung übergeben werden.“ (R 43 I /364 , Bl. 50, 55-57).

Ferner handelt es sich um die Überleitung der bei den interalliierten Gerichten schwebenden Strafverfahren auf die deutschen und polnischen Gerichte.

<Staatssekretär Joël führte aus, daß die Anwendung des Gesetzes betreffend die Überleitung der Rechtspflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiet, auf die Durchführung der dem ungesetzlichen Sondergericht der Interalliierten Kommission anhängig gewordenen Strafsachen und insbesondere auf den Strafvollzug aus den Urteilen dieses Gerichts vom Rechtsstandpunkt aus nicht unbedenklich sei. Jedenfalls sei es aber politisch nicht ratsam, daß die Reichsregierung im Verordnungswege Maßnahmen zur Durchführung der Urteile des Sondergerichts[853] treffe; eine Beschlußfassung der gesetzgebenden Körperschaft über die Frage sei vorzuziehen. Weiter empfehle es sich, daß in einem mit der Interalliierten Kommission abzuschließenden Vertrage, dessen Ratifikation zweckmäßig vorzubehalten sei, etwa bestimmt würde, daß die Urteile und Entscheidungen des interalliierten Sondergerichts wie Urteile und Entscheidungen eines deutschen Gerichts behandelt werden sollten; daraus würden in der Praxis dann die notwendigen Folgerungen für die Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen, von Einwendungen gegen die Zulässigkeit Strafvollstreckung usw. unschwer gezogen werden können. Die Ausübung des Gnadenrechts könne, falls eine solche Bestimmung nicht zu umgehen sei, vielleicht an die Zustimmung des Reichspräsidenten und einer neutralen Stelle geknüpft werden.

Das Kabinett trat diesen Darlegungen – insbesondere auch bzgl. der Notwendigkeit des Vorbehalts der Ratifikation des zu schließenden Abkommens – grundsätzlich bei. Die Einzelheiten für die Gestaltung des Abkommens sollen zwischen den Justizressorts des Reichs und Preußens und dem Auswärtigen Amt alsbald festgestellt werden5.>

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Der gekennzeichnete Text ist vom Protokollanten eingefügt; er liegt außerdem handschriftlich, vermutlich von Joël verfaßt, als Anlage dem Protokoll bei und ist am 9.6.1922 Stockhausen zugestellt worden.

Vizekanzler Bauer schließt sich der Auffassung an. Er hält es für nicht geboten, die Angelegenheit von so hoher politischer Bedeutung im Verordnungswege durch die Reichsregierung zu regeln. Über die Form, in der die Verträge abzuschließen seien, die späterhin dem Reichstage vorzulegen seien, hält er eine Besprechung zwischen dem Reichsjustizministerium, dem Preußischen Ministerium des Innern, dem Auswärtigen Amt und dem Preußischen Justizministerium für geboten.

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