1.80.1 (wir2p): 1. Deutsch-belgischer Substitutionsvertrag, betreffend Viehlieferung Deutschlands an Belgien.

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1. Deutsch-belgischer Substitutionsvertrag, betreffend Viehlieferung Deutschlands an Belgien.

Staatssekretär Dr. Müller berichtete über das Substitutionsabkommen, betr. Vieh mit Belgien und teilt mit, daß Bedenken der Ressorts nicht mehr bestünden2. Er habe in Verbindung mit der Besprechung über die Substitution, betr.[947] Industriematerial und Eisenbahnmaterial, auch über den vorliegenden Vertrag mit den Parteiführern des Reichstags gesprochen und allseits seine Auffassung bestätigt gefunden, daß die drei Verträge von der Regierung ohne Zustimmung des Reichstags genehmigt werden könnten.

2

Substitutionsvertragsentwurf vom 4.7.1922 siehe R 43 I /29 , Bl. 249 f. und 52, R 43 I /52 , Bl. 333-336; in dem Begleitschreiben des RMinWiederaufbau heißt es dazu: „Der beiliegende Substitutionsvertrag ist, vorbehaltlich der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen, von den deutschen und belgischen Vertretern gezeichnet. Das Auswärtige Amt sowie das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft haben in den Ressortbesprechungen über das vorliegende Abkommen ihre Zustimmung erteilt. Das Reichsfinanzministerium glaubt indes, sein Einverständnis davon abhängig machen zu sollen, daß alle von Deutschland zu übernehmenden Verpflichtungen des Vertrages – also auch die Lieferungen der Pferde – auf die Jahresannuität Verrechnung finden.“ (R 43 I /29 , Bl. 248).

Das Kabinett nahm hiervon Kenntnis und ermächtigte das Wiederaufbauministerium zum Abschluß der drei Verträge.

Der Reichsminister der Finanzen regte an zu überlegen, ob nicht zu gegebener Zeit bei der Reparationskommission ein Vorstoß dahin gemacht werden solle, in Zukunft die Preise für die einzelnen Gegenstände in Übereinklang mit der Preislage zu bringen, damit nicht das Reich daraus erhebliche Zuschüsse tragen müsse.

Staatssekretär Dr. Müller sagt Prüfung der Frage zu.

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