1.98.2 (wir2p): 2. Französische Note.

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2. Französische Note2.

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Auf die dt. Note vom 1.8.22 (siehe Dok. Nr. 330 Anm. 1) hatte Poincaré noch am 1. 8. u. a. geantwortet: „Das Abkommen vom 10.6.1921 ist zwischen Deutschland und verschiedenen verbündeten Mächten geschlossen worden. Seine Abänderung kann tatsächlich nur auf Grund eines gemeinsamen Übereinkommens der vertragschließenden Mächte erfolgen. Die Regierung der Republik hat ihnen bereits mitgeteilt, daß sie nicht die Absicht hat, Änderungen im Sinne der deutschen Note vom 14. 7. vorzunehmen. Die Regierung der Republik hat also ein Recht zu verlangen, daß innerhalb der in meiner Note vom 26. 7. angegebenen Frist, d. h. vor dem 5.8.12 Uhr mittags, die Zusicherung gegeben wird, daß, bis die unerläßliche Einstimmigkeit über jede Abänderung erlangt sein kann, das Abkommen vom 10.6.1921 genau zur Ausführung gelangt, und daß besonders die Pauschalsumme von 2 Mio Pfund Sterling am 15. 8. bezahlt wird. Erfolgt diese Zusicherung nicht, so hat die französische Regierung das Recht, zur Sicherung der Ausführung des bestehenden Abkommens die Zwangsmaßregeln zu ergreifen, die sie im Interesse ihrer eigenen Staatsangehörigen wie der Angehörigen der übrigen unterzeichneten alliierten Staaten für nötig erachtet. Diese Maßnahmen werden, wie ich bereits mitgeteilt habe, ab 5. 8. zur Ausführung gebracht und die Regierung der Republik glaubt nicht, schon jetzt den Plan bekannt geben zu können, der hierfür vollständig ausgearbeitet ist.“ (Aktenstücke zur Reparationsfrage vom 12. Juli bis 11. Dezember 1922, S. 18).

Staatssekretär von Haniel verliest den in der Anlage befindlichen Entwurf einer Antwortnote3. Nachdem Reichsminister Dr. Hermes seine Bedenken gegen die Fassung der Note geltend gemacht hatte, wurde beschlossen, daß die[989] Note in einer Redaktionskommission nochmals eingehend besprochen werden solle4.

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Im Antwortentwurf kommt die dt. Reg. zu dem Schluß, daß nach den Noten der belgischen und britischen Regierung bereits vor dem 15.8.22 eine grundsätzliche Regelung der Frage der Ausgleichszahlungen möglich sei. „Sollte diese Annahme“ – so heißt es weiter – „nicht zutreffen, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß das Abkommen über die Ausgleichszahlungen vom 10.6.1921 unverändert in Kraft bleibt, solange entsprechend seinem zweiseitigen Charakter eine vertragliche Änderung nicht erfolgt ist. Die deutsche Regierung wird dementsprechend weiterhin ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu erfüllen bestrebt sein.“ (R 43 I /1378 , Bl. 197-201).

4

Endgültige Fassung der Note vom 15.8.22 siehe Aktenstücke zur Reparationsfrage vom 12. Juli bis 11. Dezember 1922, S. 18 f.

Außerhalb der Tagesordnung machte der Reichskanzler davon Mitteilung, daß der Staatssekretär Bergmann nach London gehe. Um ihn über die Lage besser orientieren zu können, habe er ihn ersucht, vorher nach Berlin zu kommen. Staatssekretär Bergmann habe geantwortet, daß seine Anwesenheit in London bereits für Samstag erforderlich sei, und daß er daher nicht mehr nach Berlin kommen könne. Unter diesen Umständen halte er es für unbedingt erforderlich, daß ein Mitglied der Regierung sofort nach London fahre, um Bergmann genau zu informieren. Die Abreise dieses Mitgliedes müßte heute abend erfolgen, und halte er vorher noch eine Besprechung der ganzen Reparationsfrage für erforderlich. Diese Besprechung wurde auf heute 5½ Uhr nachmittags angesetzt.

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