2.209.2 (bau1p): 2. Bezahlung der Streiktage.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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[735]2. Bezahlung der Streiktage.

Die Kabinette beschließen, daß die Eisenbahn-Direktionen ermächtigt werden sollen, die Streiktage bis einschließlich Sonnabend, den 20. März zu bezahlen unter der Voraussetzung, daß am Montag, den 22. März die Arbeit wieder aufgenommen wird. Für dieselbe Zeit und unter derselben Bedingung sollen die Streiktage in den Reichsbetrieben bezahlt werden7.

7

Der Gedanke, die Generalstreiktage den streikenden Arbeitnehmern aus Mitteln des Reichs bzw. der Arbeitgeber zu vergüten, war seit dem 16. 3. in Anfragen und zunehmend in ultimativer Form als Bedingung für den Abbruch des Streiks an die RReg. herangetragen worden (R 43 I /2727 , Bl. 112, 117; 2119, Bl. 18, 25). Vereinzelt hatten private Arbeitgeber sich bereits zur Kostenübernahme entschlossen, gleichzeitig aber ihre Absicht bekräftigt, sich die verauslagten Mittel von der RReg. erstatten zu lassen, „da die Aufforderung zum Generalstreik von der Reichsregierung ausgegangen ist“ (Beschluß der Arbeitgeberverbände Plauens vom 19.3.20; R 43 I /2119 , Bl. 46). Mit einem entsprechenden Antrag wendet sich die ZAG der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 1. 4. an den neuen RK (ebd., Bl. 72–74). – Zum Fortgang s. diese Edition: Das Kabinett Müller I, Dok. Nr. 36.

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