2.63.3 (bau1p): 3. Bildung des Reichsverkehrsministeriums.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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3. Bildung des Reichsverkehrsministeriums7.

7

Vgl. Dok. Nr. 14, P. 12.

Auf Grund der anliegenden Denkschrift wird die Bildung des Reichsverkehrsministeriums erörtert8. Im einzelnen ist zu bemerken:

8

Mit Schreiben vom 10. 9. hatte Minister Bell dem RKab. eine „Denkschrift über die Bildung eines Reichsverkehrsministeriums“ vorgelegt. Darin führte er u. a. aus, daß der volle Ausbau des RVMin. erst nach der Übernahme der Ländereisenbahnen auf das Reich erforderlich sei. Bis dahin genüge es, wenn unter Wegfall der bisherigen Reichseisenbahn-Zentralbehörden im Ministerium eine Eisenbahnaufsichts- und eine Eisenbahnverwaltungsabt. unter gemeinsamer Oberleitung eines UStS eingerichtet würden. Die „bei weitem wichtigste Aufgabe“ des RVMin. werde in der Führung der Übernahmeverhandlungen bei der „Verreichlichung“ der Eisenbahnen liegen. Die Übernahme der Wasserstraßen auf das Reich werde von der Wasserstraßenabt. bearbeitet werden. Das bisherige Reichsluftamt soll zu einem Reichsamt für das Luft- und Kraftfahrtwesen erweitert und als dritte Abt. in das RVMin. eingegliedert werden (R 43 I /973 , Bl. 180–187).

a)

[Etat des Reichsamts für Luft- und Kraftfahrwesen.]

b)

[Etatisierung der Regulierung des Jadefahrwassers bei der Reichsmarine.]

c)

[Federführung des RIMin. in Polizeiangelegenheiten.]

d)

[Federführung des RVMin. in Kraftfahrzeugangelegenheiten, einschließlich polizeilicher Angelegenheiten.]

e)

Das Kabinett ist nach dem Vortrage des Reichswehrministers der Ansicht, daß der Wasserschutz beibehalten werden muß. Reichsminister der Finanzen, Erzberger, geht davon aus, daß der Etat dieses Sicherheitsdienstes vorerst durch das Reichswehrministerium aufzustellen ist; doch sollen hierüber noch Verhandlungen zwischen den beteiligten Ressorts (Reichswehrministerium, Reichsministerium des Innern, Reichsverkehrsministerium) stattfinden9.

9

Das Interesse der Marine an dem von RWeM Noske im April aufgestellten Wasserschutz bezog sich auf die Wahrnehmung der ansonsten dem RIMin. zufallenden polizeilichen Sicherungsaufgaben an der Küste. In einem gemeinsamen Schreiben vom 25. 9. an GehRegR Brecht befürworten der RWeM und der ChdAdm. bis zur endgültigen Entscheidung der Unterstellungsverhältnisse die Etatisierung des Wasserschutzes beim RIMin., doch solle der Etat vom RWeMin. aufgestellt werden. Diese Regelung solle vermeiden, „daß der Wasserschutz von seiten der Entente als militärische Einrichtung angesehen und auf die Stärke des Heeres in Anrechnung gebracht würde“ (R 43 I /973 , Bl. 201). Da die Ressortverhandlungen zu keiner Einigung führen, entscheidet das RKab. am 24.4.20, daß die Unterstellung des Reichswasserschutzes unter das RIMin. beibehalten werden soll.

[252] Das Kabinett erklärt sich im übrigen mit der Bildung des Reichsverkehrsministeriums nach Maßgabe der Denkschrift einverstanden. Unterstaatssekretär Hirsch bemerkt jedoch, daß er dem Reichswirtschaftsminister noch etwaige Einsprüche nach näherer Prüfung vorbehalten müsse, da die Denkschrift zu spät in seinen Besitz gekommen sei. Etwaige Einsprüche sollen durch Verhandlungen der beteiligten Minister, nötigenfalls durch gemeinsame Vorträge beim Reichskanzler, beseitigt werden. Einverständnis besteht darüber, daß sich bei den Ein- und Ausfuhrfragen das Reichsverkehrsministerium mit dem Reichswirtschaftsministerium ins Einvernehmen zu setzen hat10.

10

Wie verwickelt die Ressortabgrenzung ist, geht aus dem bescheidenen, dem Ziel der Bildung des RVMin. (Zentralisierung des Verkehrswesens) zuwiderlaufenden Verhandlungsergebnis hervor, das der RWiM dem RK mit Schreiben vom 13.3.20 mitteilt. So soll z. B. die Verwaltung des Kaiser-Wilhelm-Kanals (heute: Nord-Ostsee-Kanal) zum 1.4.20 an das RVMin. abgegeben werden, während die Binnenschiffahrtsangelegenheiten – außer Wasserstraßenbau und Wasserstraßenverkehrsregelung – weiterhin vom RWiMin. bearbeitet werden, das sich auch die Abwicklung der transporttechnischen Aufgaben aus den Ablieferungsbestimmungen des VV vorbehält (R 43 I /974 , Bl. 65).

Die Bildung des Reichsverkehrsministeriums soll beschleunigt werden. Stichtag soll der 1. Oktober sein11.

11

Diese Terminierung hat mehr formalen Charakter als praktischen Nutzen (vgl. Dok. Nr. 68, P. 5 und 100, P. 7). Verschiedene verkehrsregelnde Gesetze, z. B. das Ges. über die Eisenbahnaufsicht vom 3.1.20 (RGBl. S. 13 ), treten rückwirkend ab 1.10.19 in Kraft. Ein Erlaß des RPräs., der den Geschäftsbereich des RVMin. förmlich festlegt, ergeht erst am 9.1.20 (R 43 I /974 , Bl. 4).

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