2.157.2 (bru1p): 2. Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Personalaufwandes in der öffentlichen Verwaltung.

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2. Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Personalaufwandes in der öffentlichen Verwaltung.

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte den den Kabinettsmitgliedern zugegangenen Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Personalaufwandes in der öffentlichen Verwaltung sowie die hierzu in der Sitzung verteilte Ergänzung, durch die dem Gesetz ein neuer § 12, betreffend die bevorzugte Einstellung von Wartegeldempfängern und Versorgungsanwärtern im Sinne des Reichsbesoldungsgesetzes, hinzugefügt wird6. Gegen die Fassung dieses neuen § 12 äußerten der Reichspostminister und der Reichsverkehrsminister vom Standpunkt ihrer Verwaltungen lebhafte Bedenken.

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In § 1 des GesEntw. wurden Länder und Gemeinden verpflichtet, die Gehälter und Versorgungsbezüge ihrer Beamten entsprechend dem Gehaltskürzungsgesetz für Reichsbeamte zu kürzen. Die Gehaltskürzung galt auch für Landesminister und die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften. Die Gehaltskürzung konnte auf dem Verordnungswege erlassen werden. § 2 verpflichtete die Länder und Gemeinden, Bezüge von Beamten, die höher als die gleich zu bewertende Reichsbeamten waren, den Reichsbeamtengehältern anzugleichen. § 3 regelte das Einspruchsrecht der Länder gegenüber säumigen Gemeinden. §§ 4 und 5 ermächtigten den RFM, Einspruch gegen Gehaltsregelungen der Länder und Gemeinden zu erheben. Streitigkeiten zwischen RFM und den Ländern sollten durch das Reichsschiedsgericht entschieden werden (§ 6). Der ergänzte § 12 bestimmte, daß bis zum 31.3.35 freiwerdende besetzbare Planstellen des unteren und einfachen mittleren Dienstes nur mit geeigneten Wartegeldempfängern oder mit Versorgungsanwärtern besetzt werden sollten. Das gleiche sollte für 50% der freiwerdenden Stellen des gehobenen mittleren Dienstes gelten (GesEntw. mit Anschreiben des RFM vom 28.10.30, R 43 I /2571 , Bl. 198–205).

Da eine Einigung nicht herbeigeführt werden konnte, beschloß das Kabinett, daß diese Frage zunächst noch einmal zum Gegenstand einer Ressortbesprechung zwischen den nächstbeteiligten Ressorts gemacht werden soll. Das Ergebnis dieser Besprechung soll nach Möglichkeit in der für den Abend vorgesehenen nächsten Kabinettssitzung vorliegen7.

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S. Dok. Nr. 159 a.

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