2.87.2 (bru1p): Verhütung unwirtschaftlicher Preisbindungen.

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[339] Verhütung unwirtschaftlicher Preisbindungen.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg führte aus, daß der Entwurf von Bestimmungen über das Kartellwesen der Reichsregierung alle Möglichkeiten zu den etwa erforderlichen Eingriffen gebe8. Er schlug vor, den Entwurf entweder vor dem Erlaß als Notverordnung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung zuzuleiten mit dem Auftrage, durch Einwirkung auf die Industrien im Sinne des Entwurfs zu wirken oder nach seiner Inkraftsetzung den Reichswirtschaftsrat zu beauftragen, wegen der Durchführung Vorschläge zu machen. Dadurch würde die Verantwortung für die Wirkungen der Durchführung, die insbesondere für die mittlere und kleinere Industrie gefährlich werden könnte, von der Regierung auf den Reichswirtschaftsrat abgelenkt werden.

8

Der Entw. war in R 43 I nicht zu ermitteln; zur KartellVO s. RGBl. 1930 I, S. 328 .

Im übrigen wäre die Tendenz der Maßnahmen günstig für die kapitalintensiven Betriebe, während die Politik der Lohnsenkungen eine Stärkung der arbeitsintensiven Betriebe herbeiführen werde.

Nach kurzer Aussprache war das Kabinett mit den vorgeschlagenen Bestimmungen einverstanden. Sie sollen im Rahmen der Notverordnung in Kraft gesetzt werden. Der Reichswirtschaftsrat wird ersucht werden, der Reichsregierung Vorschläge für ihre Durchführung zu unterbreiten9.

9

Gemäß § 3 Satz 2 des 5. Abschnitts der NotVO vom 26.7.30 (RGBl. I, S. 328 ) ersuchte StS Trendelenburg am 29.7.30 den Vorl.RWiR um ein Gutachten über die Preisbindung (Abschrift des Schreibens an den Vorl.RWiR in R 43 I /1157 , Bl. 327–331). In seinem Gutachten vom 13.8.30 sprach sich der Vorl.RWiR gegen eine sofortige, allgemeine Aufhebung der Preisbindung aus, befürwortete jedoch in einzelnen Fällen die Beseitigung von hohen gebundenen Preisen (Drucks. Nr. 371 des Vorl.RWiR in R 43 I /1203 , Bl. 63–65; vgl. auch Dok. Nr. 104, P. 1).

Es folgt der Abschnitt Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Reichsversorgung.

Der Reichsarbeitsminister erläuterte die einzelnen Titel dieses Abschnitts.

Ministerialdirektor Dr. Weigert machte nähere Ausführungen zur Arbeitslosenversicherung, Ministerialdirektor Dr. Grieser zur Krankenversicherung, Ministerialdirektor Rettig zur Reichsversorgung10.

10

Die VOEntwürfe zur ALV, Krankenversicherung und Reichsversorgung konnten in den Akten der Rkei nicht ermittelt werden; vgl. hierzu den 4. Abschnitt der NotVO vom 26.7.30, RGBl. I, S. 318 .

Auf Grund der Aussprache wurde über die zu erlassenden Bestimmungen dieses Abschnittes Einverständnis erzielt, bis auf einen Punkt im Titel Arbeitslosenversicherung, der zu einer lebhaften Diskussion zwischen dem Reichsminister der Finanzen einerseits und dem Reichsarbeitsminister andererseits führte.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, den § 163 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung11 durch eine Bestimmung etwa folgenden Inhalts zu ergänzen:

11

S. Dok. Nr. 53, P. 1, Anm. 2.

Übersteigt der Bedarf der Reichsanstalt ihre eigenen Mittel und ergibt sich, daß die für die Reichsanstalt im Plan zur Haushaltsführung 1930 vorgesehenen Zuschüsse und Darlehen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen[340] werden, so beschränkt sich die Darlehenspflicht des Reiches für dieses Haushaltsjahr auf die Hälfte des Mehrbedarfs. Der Rest ist durch Erhöhung der Beiträge und andere, das Reich nicht belastende Maßnahmen zu decken. Die Reichsregierung wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Abänderungen der geltenden Vorschriften festzusetzen.

Der Reichsarbeitsminister erklärte demgegenüber, daß er gegen den materiellen Inhalt der vorgeschlagenen Bestimmung keine allzu starken Bedenken habe, daß er sich gleichwohl aus politischen Gründen nicht entschließen könne, der Aufnahme dieser Bestimmung in die Verordnung zuzustimmen. Er sehe nämlich mit Sicherheit voraus, daß diese Bestimmungen in der kommenden Wahlbewegung in unerträglicher Weise agitatorisch gegen die Politik des Reichsarbeitsministers ausgeschlachtet werden würden. Das Kabinett könne ihm nicht zumuten nach dem Höchstmaß politischer Belastung, das er durch die Reformen auf sozialpolitischem Gebiet bereits auf sich genommen habe, daß er sich auch noch dieser gefährlichen Agitation aussetze. Er sei bereit, das, was der Reichsminister der Finanzen sachlich fordere, Mitte September im Wege einer neuen Notverordnung mitzumachen. Zu einem weiteren Entgegenkommen könne er sich jetzt nicht bereitfinden.

Da eine Einigung nicht zu erzielen war, stellte der Reichskanzler die Beschlußfassung der Sache einstweilen zurück12.

12

S. Dok. Nr. 80.

Sodann folgte die Beratung des anliegenden Gesetzentwurfs über Kürzung von Versorgungsbezügen13.

13

Nach dem GesEntw. sollten Ruhegeldempfänger, die im öffentlichen Dienst oder bei Körperschaften des öffentlichen Rechts wieder angestellt waren oder sonstige Einkommen hatten, ihr Ruhegeld nur soweit erhalten, als das neue Diensteinkommen hinter dem Diensteinkommen zurückblieb, aus dem die Pension berechnet wurde (§§ 3 u. 4). Bis zur Höhe von 6000 RM jährlich sollte das Anrechnungseinkommen für eine Kürzung der Pension außer Betracht bleiben (kürzungsfreien Anrechnungseinkommen). Der GesEntw. sah eine Kürzung des Ruhegeldes um die Hälfte des Betrages vor, um den das Anrechnungseinkommen das kürzungsfreie Anrechnungseinkommen überstieg, doch sollte keine Kürzung eintreten, wenn Pension und Anrechnungseinkommen den Betrag von 9000 RM nicht überstiegen (§§ 5 u. 6; Text des GesEntw. in R 43 I /1445 , Bl. 216–226).

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte die Vorlage und bat, damit einverstanden zu sein, daß der Gesetzentwurf an den Reichsrat weitergeleitet werde.

In der Aussprache wurde an dem Inhalt des Gesetzentwurfs sehr lebhafte Kritik geübt, insbesondere an der Vorschrift des § 21 über die Einführung einer Höchstpension14.

14

§ 21 des GesEntw. bestimmte, daß bei einer Pension von mehr als 12 000 RM jährlich der Mehrbetrag um die Hälfte gekürzt werden sollte, allerdings sollte die Kürzung 10% des Ruhegeldes nicht übersteigen (R 43 I /1445 , Bl. 225).

Der Reichsverkehrsminister führte aus, daß die vorgeschlagene Pensionskürzung letzten Endes eine Eigentumskürzung sei und daß er es für höchst bedenklich halte, daß die Reichsregierung sich auf den Boden dieser Pläne begebe15.

15

Der RVM spielte mit dieser Bemerkung wahrscheinlich auf den GesEntw. der SPD (RT-Bd. 443 , Drucks. Nr. 2214 ) an: s. Dok. Nr. 80, P. 1.

[341] Ebenso wandte sich der Reichspostminister nachdrücklichst gegen die einer Konfiskation, wie er sie nannte, gleichkommenden Ruhegehaltsbeschneidung, die zu einer gefährlichen Erschütterung des Berufsbeamtentums führen werde. Zu den Gegnern der Verordnung gehörte ferner der Reichswehrminister.

Der Reichsarbeitsminister brachte zum Ausdruck, daß auf dem Gebiet der Pensionskürzung unbedingt etwas geschehen müsse angesichts der gegenüber der Vorkriegszeit ungeheuer angeschwollenen Pensionslast (1,9 Milliarden jetzt gegen 4 Millionen vor dem Kriege). Wenn die Reichsregierung auf diesem Gebiete untätig bleibe, werde ihm die Vertretung der Beschneidungen auf sozialpolitischem Gebiet äußerst erschwert. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf könne er sich jedoch auch nicht besonders befreunden. Er denke vielmehr an eine Herabsetzung der Hundertsätze für die Ruhegehälter.

Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, stellte der Herr Reichskanzler die endgültige Beschlußfassung zur Sache zurück16.

16

Vgl. Dok. Nr. 90.

Der Reichskanzler stellte sodann die Frage zur Erörterung, ob es richtiger sei, die im Wege der Notverordnung zu regelnden Materien in eine Verordnung zusammenzufassen, oder ob für die verschiedenen Materien Einzelverordnungen vorzusehen seien.

Nach längerer Aussprache beschloß das Kabinett mit großer Mehrheit – 9 Stimmen gegen Reichspostminister und Reichswirtschaftsminister – die Zusammenfassung sämtlicher Materien in eine Verordnung.

Sodann wurde beschlossen, die Überschrift der Verordnung wie folgt zu fassen:

Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände.

Zum Schluß stellte der Reichskanzler fest, daß das Reichskabinett über den Inhalt der zu erlassenden Verordnung im wesentlichen einig sei bis auf die Frage des Zusatzes zum § 163 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung.

Die Weiterberatung wurde auf Sonnabend, den 26. Juli, vormittags 9.15 Uhr vertagt17. Es wurde in Aussicht genommen, aus den vorgenannten Punkten der nächsten Sitzung ferner die Pensionskürzungsfrage und die Festsetzung der Abstriche am Etat 1930 zu klären.

17

S. Dok. Nr. 90.

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