1.80.9 (bru3p): 9. Börsenumsatzsteuer bei Kompensationsgeschäften.

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9. Börsenumsatzsteuer bei Kompensationsgeschäften.

Der Reichsminister der Finanzen stellte zur Ausräumung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten ausdrücklich fest, daß in die Notverordnung die Vorlage über die Erhöhung der Börsenumsatzsteuer aufgenommen werden muß16.

16

Vgl. Dok. Nr. 586, Anm. 3.

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