2.100.3 (feh1p): 3. Entwurf eines Gesetzes, betreffend verschiedene Vereinbarungen zwischen der deutschen Regierung und der kgl. ungarischen Regierung, der tschechoslowakischen Regierung sowie der österreichischen Regierung.

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3. Entwurf eines Gesetzes, betreffend verschiedene Vereinbarungen zwischen der deutschen Regierung und der kgl. ungarischen Regierung, der tschechoslowakischen Regierung sowie der österreichischen Regierung.

Dem vom Reichsministerium des Auswärtigen vorgelegten Entwurf stimmt das Kabinett zu4.

4

Durch den GesEntw. sollten das provisorische dt.-ungarische Wirtschaftsabkommen vom 1.6.1920, das dt.-tschechoslowakische Wirtschaftsabkommen und einige Nebenabkommen vom 29.6.1920 sowie das dt.-österr. Wirtschaftsabkommen vom 1.9.1920 ratifiziert werden.

Als Basis für die neuen Verträge hatte der alte dt.-österr. Handelsvertrag gedient. Er war den Erfordernissen der neuen Verhältnisse angepaßt worden und enthielt im einzelnen folgende Bestimmungen: Meistbegünstigung zwischen Dtld. einerseits und Ungarn, der Tschechoslowakei und Österreich andererseits auf den Gebieten des Zollverkehrs, des Warenverkehrs, der wirtschaftlichen Betätigung, dem Erwerb von Vermögen und der Steuerabgaben; ferner Freigabe des Wirtschaftsverkehrs so weit wie möglich und das Recht der freien Durchfuhr.

Schwierig gestaltete sich der Vertrag mit der Tschechoslowakei, da diese als Mitunterzeichner des VV gewisse wirtschaftliche Sonderrechte für sich in Anspruch nehmen konnte. Das Wirtschaftsabkommen mit der Tschechoslowakei enthielt daher einige Anlagen (Eisenbahnabkommen, Sonderbestimmungen über gewisse bevorzugte Waren, Kohleabkommen, Finanzabkommen und ein Abkommen über Erleichterungen im Grenzverkehr) und Sonderabkommen (Protokoll über die Einlösung von Kriegsanleihen, Abkommen über die Anwendung des Art. 297 VV und einen Staatsangehörigkeitsvertrag), durch die diese Schwierigkeiten aus dem Wege geräumt wurden. Zu den Einzelheiten dieser Abkommen s. RT-Drucks. Nr. 944, Bd. 364 , bes. die Denkschriften.

Zum endgültigen Text des Gesetzes s. RGBl. 1920, S. 2227  f.

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