1.153.7 (ma12p): 7. Entwurf einer Verordnung auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung zur dritten Steuernotverordnung.

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7. Entwurf einer Verordnung auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung zur dritten Steuernotverordnung.

Staatssekretär Joel berichtete über die Angelegenheit und teilte das Ergebnis einer in der gleichen Frage bereits abgehaltenen Chefbesprechung mit8. Auf Grund dieser Chefbesprechung erbat er insbesondere die Zustimmung des Reichskanzlers zu der vorgelegten Notverordnung des Herrn Reichspräsidenten9. Der Herr Reichspräsident habe sich bereit erklärt, die Verordnung zu erlassen, allein mit der Einschränkung, daß die Verordnung erst nach den Wahlen10 veröffentlicht werden solle.

8

S. Dok. Nr. 363.

9

Der Entwurf dieser VO war in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln.

10

Die Wahlen zum RT finden am 7. 12. statt.

Der Reichskanzler erklärte sich damit einverstanden.

[1205] Das Kabinett beschloß, dem Herrn Reichspräsidenten die Verordnung noch vor den Wahlen zur Zeichnung vorzulegen mit der Maßgabe, daß die Veröffentlichung erst nach den Wahlen stattfände11.

11

In Nr. 73 des RGBl., ausgegeben am 9.12.24, wird eine vom 4.12.24 datierte „VO zur einstweiligen Regelung der Aufwertung“ auf Grund Art. 48 RV veröffentlicht (RGBl. I, S. 765 ). Durch die VO wird bestimmt, daß die Aufwertungsvorschriften, die in der 3. Steuer-NotVO und ihren DurchführungsVOen erlassen worden sind, bis zu einer Regelung im Wege der ordentlichen Gesetzgebung maßgebend bleiben. Die in den VOen bezeichneten Fristen werden bis zum 31.3.25 verlängert.

Zur Begründung wird in einer amtlichen WTB-Notiz vom 9.12.24 mitgeteilt: „Alsbald nach Verkündung der 3. SteuerNotVO hat das Reichsgericht ihre Rechtsgültigkeit eingehend geprüft und ausdrücklich festgestellt. Trotzdem ist die VO auch noch in neuerer Zeit vielfach als ungültig bezeichnet worden; mehrfach sind Gerichte über die Entscheidung des Reichsgerichts hinweggegangen, und einzelne Mitglieder des höchsten Gerichtshofes selbst haben sich für ihre Person in öffentlichen Kundgebungen in Gegensatz zu der Auffassung des Reichsgerichts gestellt. Hierdurch sind in weiten Volkskreisen Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Aufwertungsvorschriften wachgerufen worden. Dazu kommt, daß in neuerer Zeit das Reichsgericht und das Kammergericht für einzelne Durchführungsbestimmungen, die z. T. in untrennbarem Zusammenhang mit den Vorschriften der 3. SteuerNotVO stehen, in der Ermächtigung des § 64 dieser VO keine ausreichende Rechtsgrundlage erblickt haben. Damit ist auf dem weiten Gebiete der Aufwertung eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechten und Pflichten eingetreten, die die Grundlage des Kredits bedroht und damit eine ernste Gefahr für die Gesamtwirtschaft, insbesondere die Erhaltung der Steuerkraft und der Währung schafft. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ohne die der Wiederaufbau der dt. Wirtschaft nicht möglich ist, sind bedroht. Der RPräs. hat sich daher auf Vorschlag der RReg. entschlossen, die Vorschriften der 3. SteuerNotVO und der DurchführungsVOen in eine gemäß Art. 48 der RV erlassene Rechtsverordnung zu übernehmen. Damit ist bis zu der bevorstehenden Regelung der Aufwertung im Wege der Gesetzgebung ein gesicherter Rechtszustand geschaffen.“ („Die Zeit“ vom 10. 12.). Eine gesetzliche Neuregelung der Aufwertung erfolgt während der Amtszeit des Kabinetts Luther.

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