1.18.4 (ma12p): 4. Außerhalb der Tagesordnung: Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Reichstags.

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4. Außerhalb der Tagesordnung: Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Reichstags.

Staatssekretär Zweigert trug vor, daß zur Zeit die Bezüge eines Reichstagsabgeordneten[731] ¼ des Grundgehalts eines Reichsministers betrügen4. Da nun nach der neuen Regelung5 die Minister 90% des Friedensgehaltes bezögen, d. h. 27 000 GM jährlich, ständen einem Abgeordneten des Reichstags 6 750 GM zu.

4

Nach der Novelle zum Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des RT vom 26.6.23 (RGBl. II, S. 283 ).

5

Gemeint ist die Neuregelung der Beamtenbesoldung vom 1.6.24 (vgl. Dok. Nr. 204, Anm. 6).

Im Jahre 1916 hätten die Reichstagsabgeordneten jährlich 3 000 M erhalten, d. h. etwa 1/10 des damaligen Ministergehalts. 1918 wäre die Summe auf 5 000 M erhöht worden, 1919 auf 12 000 M, 1920 auf 18 000 M. Schließlich seien die Bezüge durch Gewährung von Teuerungszuschlägen ständig erhöht worden. Im Oktober 1922 seien 35 000 M festgesetzt worden; dazu kamen dann noch die jeweiligen Beamtenzuschläge. Seit Juni 1923 werde ¼ des Ministergehalts gewährt. Nach der neuen Erhöhung der Beamtenbezüge6 erschienen die Reichstagsdiäten zu hoch7. Es gäbe zwei Wege, um an eine Herabsetzung heranzugehen: entweder durch ein Gesetz, das die Regierung vorlege, oder durch einen Initiativantrag. Er schlage letzteren Weg vor und sei bereit, mit den Parteien in diesem Sinne zu verhandeln.

6

S. die vorige Anm.

7

In der diesbezüglichen Kabinettsvorlage des RIM (i. V. Zweigert) heißt es: „Die Entschädigung hat also seit dem 1. 6. d. J. eine Höhe erreicht, die weit über die in den Jahren 1906–1917 gezahlten Sätze hinausgeht [6750 GM gegenüber 3000 M]. Ich halte es für nötig, daß die durch das Gesetz vom 26.6.23 [Anm. 4] geschaffene aushilfsweise Regelung, die nur auf die Zeit der fortschreitenden Geldentwertung zugeschnitten war und ein verhältnismäßig niedriges Ministergehalt zur Voraussetzung hatte, durch eine Regelung ersetzt wird, die unter Berücksichtigung der vor dem Kriege üblich gewesenen Sätze wieder bestimmte Jahres- oder Monatsbeträge als Entschädigung festsetzt.“ (R 43 I /1019 , Bl. 192f).

Das Kabinett stimmte dieser Auffassung zu8.

8

Das Gesetz vom 25.4.27 über die Entschädigung der Mitglieder des RT (RGBl. II, S. 323 ) behält jedoch die bisherige Regelung bei, wonach die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten 25% des Grundgehalts eines RM beträgt.

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