2.15.2 (ma31p): 2. Entwurf eines Gesetzes über die Wertbestimmung der Einfuhrscheine für eine Übergangszeit.

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2. Entwurf eines Gesetzes über die Wertbestimmung der Einfuhrscheine für eine Übergangszeit.

[Ministerialdirektor Ernst begründete die Vorlage4. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erhob gegen die vorgesehene Regelung Bedenken. „Die Spekulationsgefahren, die der Reichsminister der Finanzen fürchte, schienen ihm nicht so groß zu sein. Dagegen glaube er, daß in der beabsichtigten Niedrighaltung des Wertes der Einfuhrscheine eine Dauergefahr insofern liege, als man wahrscheinlich dann nicht mehr von diesem niedrigen Wert[34] herunterkomme.“ Das Kabinett beschloß, den Gesetzentwurf den zuständigen Ressorts zur erneuten Prüfung zurückzuüberweisen. Falls eine Einigung nicht zustande komme, sei das Kabinett erneut mit der Angelegenheit zu befassen5.]

4

Der von RFM Reinhold am 29.5.26 vorgelegte GesEntw. bestimmt, daß der Wertbemessung der Einfuhrscheine, die auf Grund der VO vom 3.9.25 (RGBl. I, S. 331 ) bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten ausgestellt sind, auch nach dem 31.7.26 die ermäßigten Zollsätze nach § 6 des Zolländerungsgesetzes vom 17.8.25 (RGBl. I, S. 261 ) zugrunde gelegt werden sollen. Wie es in der Begründung heißt, soll durch die vorgesehene Regelung verhindert werden, daß die zum 1.8.26 in Kraft tretende Erhöhung der Agrarzölle zum Nachteil der Reichskasse ausgenutzt wird (R 43 I /2419 , Bl. 27–29; siehe auch die Begründung in RT-Bd. 409 , Drucks. Nr. 2438 ). Vgl. diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 340, Anm. 5.

5

In der Ministerbesprechung vom 8.6.26 (P. 2) stimmte das Kabinett gegen die Stimme des REM dem vom RFM vorgelegten GesEntw. zu. Das „Gesetz über die Wertbestimmung der Einfuhrscheine für eine Übergangszeit“ wurde am 14.7.26 ausgefertigt (RGBl. I, S. 410 ).

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