1.122.1 (ma32p): 1. Senkung der Einkommensteuer (Lex Brüning).

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1. Senkung der Einkommensteuer (Lex Brüning).

Staatssekretär Popitz legte den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes nebst Begründung vor1 und erläuterte die Vorlage. Er erklärte, daß die Grundzüge des Gesetzentwurfs mit den Regierungsparteien durchgesprochen seien. Hierbei sei zwar keine Einigung bezüglich des Entwurfs zustande gekommen, die Parteien hätten jedoch erklärt, daß sie mit der Einbringung des Gesetzentwurfs einverstanden seien, da sie ihn als eine geeignete Grundlage für die weiteren Beratungen annehmen könnten.

1

Da das Aufkommen aus der Lohnsteuer im Halbjahreszeitraum von April bis September 1927 insgesamt 640 Mio RM, also mehr als 600 Mio RM betragen hatte, war die RReg. auf Grund der „Lex Brüning“ (siehe Dok. Nr. 291, Anm. 10) verpflichtet, einen GesEntw. zur Senkung der Lohnsteuer vorzulegen. Der dem Kabinett vom RFMin. vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes“ sah im wesentlichen vor: 1) eine Ermäßigung der Lohnsteuer durch Herabsetzung des Steuersatzes von 10 auf 9% sowie durch Erhöhung der Familienermäßigungen, 2) eine Senkung der veranlagten Einkommensteuer durch Herabsetzung des Steuersatzes für die ersten 8000 RM von 10 auf 9½% und entsprechende Angleichung bei den nächsten 4000 RM des Einkommens, ferner durch Erhöhung der Abzüge für Versicherungsbeiträge (R 43 I /2406 , Bl. 153–168).

Nach kurzer Aussprache erklärte sich das Kabinett damit einverstanden, daß die Vorlage in der vorliegenden Form dem Reichsrat zugeleitet wird2.

2

Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 370.

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