1.155.1 (ma32p): [Entwurf einer Verlautbarung über das Ergebnis der Länderkonferenz.]

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[Entwurf einer Verlautbarung über das Ergebnis der Länderkonferenz.]

Bei Besprechung der anliegenden Verlautbarung1 bestand Einverständnis darüber, daß der Reichskanzler bei der Verlesung des Kommuniqués zu Ziffer[1233] I,32 besonders erwähnen möge, es bleibe natürlich das Recht der Reichsregierung unberührt, gemäß Artikel 18 der Reichsverfassung auf eine Flurbereinigung ihrerseits hinzuwirken.

1

Anliegend der vollständige Entwurf eines Kommuniqués über das Ergebnis der Länderkonferenz (R 43 I /1427 , Bl. 165–168).

2

Siehe Abschnitt I, Ziffer 3 in Dok. Nr. 398.

Auch wurde es als zweckmäßig bezeichnet, wenn zu II,1 der beiliegenden Verlautbarung3 eine Erklärung des Reichskanzlers erfolge, daß die Reichsregierung die Übernahme der Justizverwaltung leistungsschwach gewordener Länder auf das Reich als zweckmäßig erachte4.

3

Siehe Abschnitt II, Ziffer 1 in Dok. Nr. 398.

4

Die oben angeführten Erklärungen gab RK Marx bei der Verlesung des Kommuniqués in der Nachmittagssitzung der Länderkonferenz am 18. 1. ab. Siehe: Länderkonferenz am 16., 17. und 18. Januar 1928 im Kongreßsaal des Reichskanzlerhauses, S. 128 f.

Der Wortlaut des Abschnitts I,5 über die Bildung eines Ausschusses wurde erst nach längerer Aussprache festgesetzt5.

5

Danach sollte Abschnitt I, Ziffer 5 des Kommuniqués lauten: „Die Lösung des Gesamtproblems [der Reichsreform] soll durch das Gutachten eines Ausschusses vorbereitet werden, der zu gleichen Teilen von der Reichsregierung und den Ländern besetzt wird. Als Vertreter der Länder werden die im Verfassungsausschuß des Reichsrats vertretenen Länder je ein Mitglied in den Ausschuß entsenden. Der Ausschuß hat das Recht der Zuwahl. Er kann besondere Sachverständige zuziehen. Den Vorsitz des Ausschusses führt der Reichskanzler.“

Der Reichskanzler bemerkte erläuternd, daß es sich um einen von der Konferenz einzusetzenden Arbeitsausschuß handeln solle. Es solle kein Ausschuß sein, in dem sich die Regierungen zusammenfinden. Die Mitglieder sollten nicht an die Weisungen der sie bestellenden Organe gebunden sein, vielmehr in ihrer Arbeit unabhängig von diesen Stellen sein. Der Ausschuß werde sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben haben und solle insbesondere nicht an die Geschäftsordnung einer bestehenden Institution, etwa des Reichsrats, gebunden sein. Die gleiche Auffassung vertraten ausdrücklich der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeitsminister6.

6

In der Vollsitzung der Länderkonferenz am 18. 1. nachmittags entwickelte sich, ausgelöst durch Bedenken des Bayer. MinPräs. Held, erneut eine ausführliche Debatte über den einzusetzenden Ausschuß. Dabei wurde die Fassung von Abschnitt I, Ziffer 5 des Kommuniqués (Anm. 5) etwas abgeändert (Endfassung in Dok. Nr. 398). Außerdem wurden ergänzende Absprachen über die Zusammensetzung und die Kompetenzen des Ausschusses getroffen. Die RReg. gab u. a. die Erklärung ab, daß sie sich bei der Benennung von Ausschußmitgliedern, die nicht der RReg. angehörten, mit dem RR „ins Benehmen“ setzen werde. Siehe: Länderkonferenz am 16., 17. und 18. Januar 1928 im Kongreßsaal des Reichskanzlerhauses, S. 130 ff.; Medicus, Reichsreform und Länderkonferenz, S. 7 ff.

Über den Abschnitt IV wurde Einverständnis erzielt, nachdem eine Fassung gefunden war, die die Zuziehung des Reichssparkommissars in das freie Ermessen der Landesregierungen stellt7. Der Wunsch nach Unabhängigkeit der Regierungen in dieser Beziehung wurde insbesondere von dem Bayerischen Ministerpräsidenten Held zum Ausdruck gebracht. Der Vorschlag, mit der Verwaltungsreform den gleichen Ausschuß zu befassen, der für die Verfassungsreform vorgesehen ist8, wurde allgemein begrüßt, da es unzweckmäßig erschien, die Zahl der Ausschüsse ohne zwingende Not zu vermehren. Ein Bedürfnis zur Vermehrung der Zahl der Ausschüsse wurde um so mehr verneint, als anerkannt wurde, daß die Reichsregierung und die Länderregierungen es in der[1234] Hand hätten, die von ihnen ernannten Mitglieder bei Verhandlungen über Spezialgebiete durch besonders sachkundige Vertreter zu ersetzen.

7

Siehe Abschnitt IV in Dok. Nr. 398.

8

Siehe dazu Abschnitt IV, letzter Absatz in Dok. Nr. 398.

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