1.7.1 (ma32p): 1. Regelung des Dienstes am Verfassungstage.

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1. Regelung des Dienstes am Verfassungstage1.

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In einem Schreiben an den RIM vom 23.3.27 (Abschr. an RK) hatte der PrMinPräs. Braun ausgeführt: Die vom früheren RIM Külz vorgeschlagene Regelung, den Dienstschluß am Verfassungstag (11. 8.) grundsätzlich auf 1 Uhr mittags festzusetzen und daneben den Beamten für die Teilnahme an Verfassungsfeiern und Gottesdiensten dienstfrei zu geben, entspräche den Anordnungen, die auch in Preußen für den Verfassungstag im letzten Jahr ergangen seien. „Diese Regelung wird indessen der Bedeutung des 11. August als Nationalfeiertag nicht gerecht. In dem 1923 von der Reichsregierung eingebrachten Gesetzentwurf über die Feier- und Gedenktage, dem insoweit auch der Reichsrat zugestimmt hatte, war die Erklärung des Verfassungstages zum gesetzlichen Feiertage vorgesehen. Preußen würde es begrüßen, wenn die Reichsregierung den Gedanken einer gesetzlichen Regelung des Verfassungstages alsbald wieder aufnehmen würde, um möglichst schon für seine diesjährige Begehung als allgemeiner Feiertag eine Rechtsgrundlage zu schaffen.“ Für den Fall, daß sich dieses Ziel nicht mehr rechtzeitig verwirklichen lasse, vertrete die PrStReg. den Standpunkt, daß für den Verfassungstag grundsätzlich nur Sonntagsdienst angeordnet werden solle. Das Reich möge sich dem Vorgehen Preußens anschließen und eine entsprechende Anordnung für die Reichsbehörden erlassen (R 43 I /571 , Bl. 59).

Der Reichsminister des Innern trug den Sachverhalt vor.

Der Reichskanzler machte auf den bisher bestehenden Übelstand aufmerksam, daß die Reichsregierung und die Preußische Staatsregierung getrennte Feiern veranstalteten. Nach seiner Ansicht sei es anzustreben, daß das Reich, Preußen und die Stadt Berlin eine gemeinsame Verfassungsfeier in Berlin veranstalteten.

Das Reichskabinett faßte den Beschluß, daß grundsätzlich am Verfassungstage für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Reichs Sonntagsdienst eingeführt werden solle. Gewisse unumgängliche Sonderregelungen für die Betriebsverwaltungen sollten von den zuständigen Ressortchefs getroffen werden. Ein Lohnabzug oder eine Lohnkürzung dürfe bei den Arbeitern nicht stattfinden2.

2

Gemäß diesem Kabinettsbeschluß übersandte der RIM den obersten Reichsbehörden am 28. 6. Richtlinien für den Verfassungstag 1927 (R 43 I /571 , Bl. 80–81).

Über diesen Beschluß solle eine Pressenotiz erscheinen.

[795] Das Reichsministerium des Innern solle alsbald mit Preußen in Verhandlungen mit dem Ziele eintreten, daß das Reich, Preußen und möglichst auch die Stadt Berlin in Berlin eine gemeinsame Verfassungsfeier veranstalteten3.

3

Am 11.8.27 mittags fand im Reichstag wie alljährlich eine von der RReg. veranstaltete Verfassungsfeier statt. Außerdem veranstalteten die RReg., die Pr. Reg. und die Stadt Berlin am Abend des 11. 8. erstmalig eine gemeinsame Verfassungsfeier, an die sich ein Fackelzug anschloß. Aktenmaterial über Vorbereitung und Durchführung der Verfassungsfeier in R 43 I /571 .

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