1.7.2 (ma32p): 2. Gesetzliche Regelung der Feier- und Gedenktage.

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2. Gesetzliche Regelung der Feier- und Gedenktage4.

4

Am 15.6.27 hatten die Fraktionen der SPD und der DDP den folgenden „Entwurf eines Gesetzes über den Nationalfeiertag“ im RT eingebracht: „§ 1. Nationalfeiertag des deutschen Volkes ist der 11. August als Verfassungstag. Er ist Fest- oder allgemeiner Feiertag im Sinne reichs- und landesrechtlicher Vorschriften. § 2. Am Nationalfeiertage sind alle öffentlichen Gebäude in den Reichsfarben zu beflaggen. In allen Schulen sind, für Lehrer und Schüler verbindlich, der Bedeutung des Tages entsprechende Feiern zu veranstalten; fällt der Nationalfeiertag in die Schulferien, so finden diese Gedenkfeiern bei Wiederbeginn des Unterrichts statt.“ (Antrag Müller-Franken, Erkelenz und Genossen: RT-Bd. 416 , Drucks. Nr. 3428 ). Am 18. 6. legte die Zentrumsfraktion dem RT den „Entwurf eines Gesetzes betreffend Schutz der Feiertage“ vor, der die reichsrechtliche Anerkennung der – im einzelnen aufgezählten – christlichen Feiertage bezweckte (RT-Bd. 416 , Drucks. Nr. 3443 ). Vgl. Politisches Jahrbuch 1927/28, S. 108, 611 ff.

Der Reichsminister des Innern trug den Sachverhalt vor.

Staatssekretär Zweigert ging auf einige Einzelfragen ein. Er wies u. a. darauf hin, daß die Reichsregierung einen Entwurf über die gesetzliche Regelung der Feier- und Gedenktage für nicht verfassungsändernd erklärt habe im Gegensatz zu der Stellungnahme des Reichsrats. In Bezug auf den am 18. Juni auf der Tagesordnung der Vollsitzung des Reichstags stehenden Initiativgesetzentwurf Müller-Franken, Erkelenz und Genossen Nr. 3428 bezüglich gesetzlicher Festlegung des 11. August als Feiertag führte der Reichsminister des Innern aus, daß der Initiativentwurf wahrscheinlich ohne Debatte dem Rechtsausschuß zur weiteren Behandlung überwiesen werden würde. Eine Erklärung der Reichsregierung dürfte sich deshalb erübrigen.

Von verschiedenen Seiten wurde es jedoch für nötig erklärt, sich für alle Fälle über den Inhalt einer vor dem Reichstag abzugebenden Erklärung zu einigen.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers der inzwischen den Vorsitz übernommen hatte, nachdem der Reichskanzler zu einer anderen Besprechung die Sitzung hatte verlassen müssen, schlug vor, der Reichsminister des Innern möge in einer Erklärung darauf hinweisen, daß die Reichsregierung bereits grundsätzlich Einführung des Sonntagsdienstes am Verfassungstage beschlossen habe5 und im übrigen zu dem Initiativentwurf noch nicht habe Stellung nehmen können.

5

Siehe den Kabinettsbeschluß zu P. 1 dieser Ministerbesprechung.

Das Reichskabinett erklärte sich hiermit einverstanden6.

6

Der von SPD und DDP vorgelegte GesEntw. über den Nationalfeiertag sowie der GesEntw. des Zentrums über die christlichen Feiertage (Anm. 4) wurden vom RT am 18.6.27 ohne Debatte dem Rechtsausschuß überwiesen (RT-Bd. 393, S. 10902 ).

Das Reichskabinett erklärte sich auch mit dem Vorschlage des Stellvertreters des Reichskanzlers einverstanden, daß die Frage der gesetzlichen Regelung[796] der Feier- und Gedenktage überhaupt und insbesondere die Frage einer gesetzlichen Festlegung des 11. August als Verfassungsfeiertages und ferner die Frage einer gesetzlichen Festlegung des Sonntags Reminiscere als Volkstrauertages7 alsbald mit den Parteiführern besprochen werde.

7

Vgl. dazu Dok. Nr. 242, P. 6.

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