1.85.3 (ma32p): 3. Außerhalb der Tagesordnung: Hessisches Wahlgesetz.

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3. Außerhalb der Tagesordnung: Hessisches Wahlgesetz.

Außerhalb der Tagesordnung brachte der Reichsminister des Innern seinen Antrag vor, daß das Reichsministerium damit einverstanden ist, wenn er die Frage der Rechtsgültigkeit des hessischen Wahlgesetzes der Entscheidung des Reichsgerichts unterbreitet4.

4

Das diesbezügliche Schreiben des RIM v. Keudell an den StSRkei vom 24.10.27 lautet: „Um die Bildung neuer Parteien zu erschweren, wurde in Hessen auf Initiativantrag das Wahlverfahren für die Einbringung von Wahlvorschlägen bisher im Landtag nicht vertretener Parteien dahin geändert, daß solche Wahlvorschläge 7000 Unterschriften tragen müssen und eine Kaution von 5000 RM zu hinterlegen ist. Die Unterschriften unter die Wahlvorschläge müssen auf der Bürgermeisterei erklärt werden. Es bestehen ernste Zweifel, ob derartige Vorschriften mit den Grundsätzen des Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 der Reichsverfassung, wonach die Wahlen gleich und geheim sein müssen, noch vereinbar sind. Die Reichspartei des deutschen Mittelstandes (Wirtschaftspartei) hat die Angelegenheit bei mir zur Sprache gebracht. Ich bin darauf schriftlich und telegraphisch an die Hessische Regierung herangetreten und habe sie um eine Änderung ersucht [siehe R 43 I /2272 , Bl. 27–39]. Diese Äußerung ist bisher nicht eingegangen. Sollten die von mir gehegten Zweifel von der Hessischen Regierung nicht geteilt werden, so beabsichtige ich, die Frage nach Artikel 13 Abs. 2 der Reichsverfassung durch das Reichsgericht entscheiden zu lassen und bitte, die Zustimmung des Reichskabinetts hierzu einzuholen. […].“ Diesem Schreiben ist eine Aufzeichnung „Die Neuerungen im hessischen Landtagswahlverfahren“ beigefügt (R 43 I /2272 , Bl. 42–45).

Der Reichskanzler stellte fest, daß die Reichsminister, die noch anwesend waren, mit diesem Vorschlage des Reichsministers des Innern einverstanden waren5.

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Mit Schreiben vom 9.11.27 an den Präs. des Reichsgerichts beantragte der RIM eine Entscheidung des Reichsgerichts, ob die hess. Wahlgesetzänderungen, die die Wahlvorschläge der bisher im hess. LT nicht vertretenen Parteien an besondere Bedingungen knüpften, mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der RV vereinbar seien. Dem ausführlich begründeten Antrag des RIM ist ein Gutachten von Prof. Jellinek über die Rechtsgültigkeit der hess. Wahlgesetznovelle beigefügt (R 43 I /2272 , Bl. 50–61). – Zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs hinsichtlich der Wahlrechtsänderungen in Hessen, Hamburg und Mecklenburg-Strelitz siehe Dok. Nr. 385, Anm. 2.

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