1.91.3 (ma32p): [Anlage 3]

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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Text

RTF

[1049] [Anlage 3]

Der Reichsminister des Innern an den Staatssekretär in der Reichskanzlei. 19. Juni 1926 (Abschrift)

Anbei beehre ich mich, das gewünschte Gutachten zu übersenden mit dem Bemerken, daß der Herr Reichsminister der Justiz ihm beigetreten ist.

gez. Dr. Külz

Gutachten

[…]13

13

Der hier weggelassene erste Absatz stimmt wörtlich überein mit dem ersten Absatz des oben als Anlage 1 gedruckten Schreibens des StS im RIMin. vom 29.3.26 („Die Geschäftsordnung der Reichsregierung“ bis „die einheitliche Arbeit des Kabinetts große Bedeutung.“).

Eine besondere Auslegung für die Beamten des auswärtigen Dienstes erscheint mir nach dem Wortlaut der Geschäftsordnung nicht möglich; kann das Verhalten des Ministers über den Rahmen der Verfassung hinaus in den übrigen in Frage kommenden Fällen geschäftsordnungsmäßig in seiner Freiheit eingeschränkt werden, so gilt es auch für diesen Fall.

Die Geschäftsordnungsbestimmung bezieht sich ihrem Wortlaute nach nur auf Vorschläge des Ministers. Hier läßt ihr Wortlaut eine andere Auslegung, als die, daß auch Vorschläge eines Ministers über Gesandtenernennungen zunächst dem Kabinett vorzulegen sind, nicht zu, und eine Änderung wäre nur durch eine Änderung der Geschäftsordnung herbeizuführen. Offen bleibt nach dem Wortlaute der Geschäftsordnung der Fall, in dem der Reichspräsident von sich aus die Initiative zu einer Ernennung ergreift und einen Minister um Gegenzeichnung der von ihm, dem Reichspräsidenten, selbst vorgeschlagenen Ernennung ersucht. Nach dem Wortlaut der Geschäftsordnung würde der Minister in diesem Falle das Kabinett vorher nicht zu befragen brauchen. Doch erscheint es kaum denkbar, diesen Fall geschäftsmäßig anders zu behandeln wie den Regelfall, da der Minister ja jedenfalls bei den Verhandlungen seinerseits keine Vorschläge ohne Zustimmung des Kabinetts machen soll.

Für eine Änderung der Geschäftsordnung in den fraglichen Punkten lassen sich zweifellos sowohl vom Standpunkt des Reichspräsidenten wie von dem jedes einzelnen Ministers schwerwiegende Gründe anführen. Aber auch die Gründe, die zu der Einführung des oben dargelegten Zustandes geführt haben, waren von großem Gewicht. Durch die Beschränkung der Selbständigkeit in den wichtigsten Personalfragen, die geschäftsordnungsmäßig den einzelnen Ministern auferlegt wird, sollte bewußt der Gefahr eines parteipolitischen „Beutesystems“ vorgebeugt und zugleich Vorsorge getroffen werden, daß nicht aus der Unkenntnis über die einer Ernennung entgegenstehenden Tatsachen und Bedenken schwerwiegende Folgen entständen. Eine Änderung dieser Bestimmungen, die natürlich auch für jeden künftigen Minister gelten würden, könnte von großer personalpolitischer Bedeutung für die Reichsverwaltung werden.

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