1.227 (ma32p): Nr. 469 Der Vorsitzende der Zentrumsfraktion im hessischen Landtag, Hoffmann, an den Reichskanzler. Darmstadt, 8. Mai 1928

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Nr. 469
Der Vorsitzende der Zentrumsfraktion im hessischen Landtag, Hoffmann, an den Reichskanzler. Darmstadt, 8. Mai 1928

R 43 I /2272 , Bl. 88–90 Abschrift1

1

Am Kopf der Abschrift vermerkte StS Pünder am 26.5.28: „Vom Herrn Reichskanzler erhalten, der Herrn Minister Köhler die Urschrift bereits übersandt hat. Die Aussichten sind danach also doch leider sehr gering.“

[Überleitung der hessischen Justizverwaltung auf das Reich.]

Hochverehrter Herr Reichskanzler!

Herr Reichstagsabgeordneter Bockius hat mir den Brief zur Verfügung gestellt, den Euer Hochwohlgeboren wegen einer etwaigen Überleitung der hessischen Justizverwaltung an das Reich unter dem 16. April d.J. an ihn gerichtet haben2. Ew. Hochwohlgeboren gehen dabei von der Voraussetzung aus, daß die hessische Landtagsfraktion des Zentrums sich mit diesem Plan einverstanden erklärt hat. Das trifft nicht zu. Sie hat niemals diesen Standpunkt vertreten und hat sich nunmehr ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Maßgebend für ihre Stellung waren dabei vor allem folgende Gründe:

2

Dieser Brief des RK an den RT-Abg. Bockius ist als Dok. Nr. 464 abgedruckt; zur Datierung des Briefes siehe dort Anm. 1.

Die bisher von Demokraten und Sozialdemokraten betriebene Agitation für den Einheitsstaat, die auch mit dem Gedanken spielte, Hessen zum Reichsland zu machen, hat durch ihre Verbindung mit der augenblicklichen finanziellen Not Hessens unserem Land außerordentlich geschadet. Hessen erschien als nicht mehr lebensfähiger, abbaureifer Staat, was unseres Erachtens in keiner Weise zutrifft. Wir haben eine solche Politik nie mitgemacht, halten es vielmehr für notwendig, mit allen Mitteln den Ruf Hessens wieder herzustellen. Wie auch das Reich-Länderproblem in Zukunft gelöst werden wird, wir halten es für notwendig zu arbeiten, daß Hessen an der Neugestaltung kraftvoll mitwirken kann und nicht ein ihm aufgedrungenes Schicksal hinnehmen muß.

Eine Überleitung der Justizverwaltung auf das Reich würde aber die öffentliche Meinung über den Verfall der hessischen Eigenstaatlichkeit bestärken und ihn auch in der Tat allmählich herbeiführen. An eine vorübergehende Überleitung glauben wir nicht, vielmehr wäre mit diesem Schritt der Anfang zum Ende getan. Hessens Prestigeverlust wäre besiegelt. Hessen wäre damit zu einem Land zweiten Grades herabgesunken. Die Folge solchen Schrittes wäre nicht finanzielle Gesundung, sondern wirtschaftlicher und politischer Zerfall. Hessen würde zum Beispiel auf dem Anleihemarkt nie mehr öffentlichen Kredit in Anspruch nehmen können.

[1455] Im Gegensatz zu anderen Ländern hätte die hess. Regierung auf einem Gebiet, auf dem die Staatsautorität am meisten und für die Bevölkerung am fühlbarsten zur Geltung kommt, das Band zwischen sich und dem hess. Volk zerrissen. Der Verkehr der Bevölkerung mit der obersten Aufsichtsbehörde wäre durch deren Verlegung nach Berlin außerordentlich erschwert, der mündliche Verkehr (in Gnadensachen, Kostenerlaß und Kostenstundung, familienrechtliche Befreiung, Grundstückserwerb, Personalien) fast unmöglich.

Bei der engen Verknüpfung der Justiz mit den übrigen Zweigen der Verwaltung würde sich aber das Aufgeben der Justizhoheit nicht nur auf die Justiz beschränken, sondern auch auf die übrigen Zweige der Verwaltung übergreifen und zur Zeit noch nicht übersehbare Folgen zeitigen. Die Selbständigkeit der hess. Justizgesetzgebung auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des bürgerlichen Rechts, Zivilprozesses usw. wäre gefährdet, ebenso der hess. Sitz im Reichsratsausschuß für Rechtspflege. Eine Einflußnahme auf den Inhalt der Reichsjustizgesetzgebung im Reichsrat wäre kaum mehr möglich; bei der Vorbereitung der Gesetze würde Hessen, das sich nicht mehr auf Erfahrung eigener Behörden stützen könnte, kaum mehr beteiligt. Ebenso verlöre Hessen sein Weisungsrecht an die Staatsanwaltschaft und damit seinen Einfluß auf Strafverfahren, was besonders bei Unruhen und politischen Verfehlungen infolge der oft verschiedenen parteipolitischen Zusammensetzungen von Reichs- und Landesregierung sich sehr unliebsam auswirken könnte. Das Gnadenrecht und Niederschlagungsrecht würde verloren gehen. Im Staatsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, in dem Oberlandesgerichtsräte sitzen, würden Reichsbeamte mitentscheiden (gegen hess. Minister bei Anfechtung hess. Landtagswahlen usw.). Das gesamte Organisationsrecht auf dem Gebiet der Justiz wäre aufgegeben, ebenso jeder Einfluß auf die Stellenbesetzung. Viele hess. Verwaltungsorgane würden mit Reichsorganen durchsetzt, so die Jugendwohlfahrtsorgane, Disziplinargerichte (Schupo) und Ehrengerichte der Ärzte und Apotheker usw. Die Standesämter, Vergleichsbehörden und Ortsgerichte (Bürgermeister!), die Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft würden von Reichsbeamten beaufsichtigt. Das Studium der Reichsrichter an der Universität Gießen würde höchstwahrscheinlich unterbunden und damit die ganze juristische Fakultät in Frage gestellt.

Unseres Erachtens würde aber auch kaum eine Kostenersparnis eintreten. Soweit Ersparnisse und Vereinfachungen möglich sind, lassen sich diese auch innerhalb der hess. Justiz durchführen. Die Ersparnis für Hessen durch Übernahme der Kosten auf das Reich würde im Gesamthaushalt des Reichs und der Länder und damit auch für den einzelnen Steuerzahler nicht fühlbar, weil die Kosten nur ihren Träger wechselten. Auch fragt sich, ob der Aufwand im Reich nicht größer würde, da zur Zeit das Reichsjustizministerium für die unmittelbare Verwaltung nicht eingerichtet ist und sich erst einen neuen Apparat schaffen müßte.

Von allergrößter Wichtigkeit scheint es uns aber zu sein, daß selbst bei gutem Willen des Zentrums die Überleitung nicht durchführbar wäre, weil dazu eine Verfassungsänderung sowohl im Reich wie in Hessen nötig ist, und eine[1456] Mehrheit dazu kaum gefunden wird. In Betracht kommen Artikel 5 und 103 der Reichsverfassung und Artikel 6 Abs. 1 der hess. Verfassung, ferner hier Art. 50, Zusammensetzung des Staatsgerichtshofes, Artikel 61, Gnadenrecht usw. Auch wenn man nur daran denkt, die Justizhoheit der Ausübung nach und nicht der Substanz nach zu übertragen, bleibt es zweifelhaft, ob dies nicht Art. 103 der R.V. widerspricht. Es müßte dann der Charakter der hess. Gerichte als Landesgerichte gewahrt bleiben. Die Ausübung müßte nach hess. Gesetzen erfolgen und würde der Aufsicht des hess. Landtags unterstehen. Bei solcher Regelung hätte die Reichsregierung die Lasten zu tragen, wäre aber in Einnahmen und Ersparnismaßnahmen von Hessen abhängig, ebenso bei reinen Verwaltungsmaßnahmen und Beamtenernennungen, Reformbestrebungen usw. Es wäre deshalb mehr wie zweifelhaft, ob das Reich an einer solchen Regelung das geringste Interesse hätte, und ob nicht alle Gegner dieses Gedankens eine Verfassungsänderung behaupten würden. Vom Standpunkt des hess. Verfassungsrechts ist auch die Übertragung der bloßen Ausübung verfassungsändernd, weil eine Beteiligung der Reichsbehörden bei der „Ausübung“ der hess. Vollziehungsgewalt und der hess. Gerichtsgewalt nicht vorgesehen ist, und weil sie eine Minderung der hess. Eigenstaatlichkeit mit sich bringen würde.

Das hess. Zentrum hält deshalb eine Übertragung der Justizhoheit ausschließlich Hessens auf das Reich für aussichtslos und nachteilig für das Land und politisch außerordentlich gefährlich. Es würde sich nicht nur viele Sympathien im Land verscherzen, sondern auch das Reichszentrum schwer belasten, wenn es auf diese Weise zum Verräter am föderalistischen Gedanken würde. Die Beziehungen zur Bayerischen Volkspartei würden aufs Neue gefährdet. Ebenso würde sich Hessen auch innerhalb Süddeutschlands isolieren und so seine wichtige Aufgabe preisgeben, Brücke zwischen Nord und Süd zu sein. Es würde leicht dadurch auf den Weg gezwungen, seinen Anschluß an einen süddeutschen Staat zu suchen, wo der Wille zur Eigenstaatlichkeit auch bei den Linksparteien sehr lebendig ist.

Die hess. Zentrumsfraktion würde es lebhaft bedauern. wenn die Reichshilfe3 überhaupt mit dieser Frage in Verbindung gebracht würde. Daß es bei einer Übertragung der Justizhoheit auf das Reich sich nicht um Sparmaßnahmen, sondern um Abbau der Eigenstaatlichkeit handelt, ist ohne weiteres einleuchtend. Wir wären deshalb Ew. Hochwohlgeboren zu größtem Dank verpflichtet, wenn Ew. Hochwohlgeboren Ihren ganzen Einfluß aufwenden würden, daß das Reich die besondere Lage unseres Landes anerkennt und ihr gerecht wird. Es ist statistisch nachweisbar, daß Hessen vor dem Krieg steuerlich eines der leistungsfähigsten Länder war und daß erst nach der Besetzung und dem Ruhreinfall der Verteilungsschlüssel rapid herabgesunken ist4, ebenso daß die Vermögen nach dem Krieg in Hessen erheblich stärker zurückgegangen sind als im übrigen Reich. Es ist selbstverständlich, daß daran nicht Hessen Schuld trägt,[1457] darum sollte es aber auch selbstverständlich sein, daß ein wirtschaftlich gesundes und sanierungsfähiges Land vom Reich in seinem eigensten Interesse nicht im Stich gelassen, sondern zu seiner ursprünglichen Leistungsfähigkeit zurückgeführt wird.

3

Siehe hierzu Dok. Nr. 453, P. 6.

4

Gemeint ist der Anteil Hessens an den Einkommensteuerüberweisungen des Reichs an die Länder. Der Verteilungsschlüssel für diese Überweisungen wurde nach dem örtlichen Steueraufkommen festgelegt. Siehe dazu die „Hessische Denkschrift über die wirtschaftliche und kulturelle Notlage im besetzten Hessen“, in RT-Bd. 435 , Drucks. Nr. 939 , S. 45 f.

Dafür kämpft die hess. Zentrumsfraktion im Bewußtsein, damit auch dem Reich den besten Dienst zu leisten, und wir bitten Ew. Hochwohlgeboren, uns in unserem überaus schweren Kampf wohlwollend und tatkräftig zu unterstützen.

In aufrichtiger Verehrung Ew. Hochwohlgeboren ergebenster

gez. Hoffmann

Vorsitzender der Fraktion der Zentrumspartei

im hess. Landtag

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