2.109 (mu21p): Nr. 109 Wesentliches Ergebnis der Besprechung mit Preußen, 23. Januar 1929

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Nr. 109
Wesentliches Ergebnis der Besprechung mit Preußen, 23. Januar 1929

R 43 I /2334 , Bl. 325-328

Anwesend: Müller, Hilferding, PrMinPräs. Braun, PrFM Höpker-Aschoff; StS Pünder; MinDir. Dorn; Protokoll: MinR Vogels.

[Länderansprüche gegen das Reich.]

A.

Man wurde sich in der Aussprache darüber einig, daß für das taktische Vorgehen auf dem Wege zu dem Ziel, in den strittigen Angelegenheiten1 auf festen Boden zu kommen, folgende Linie verfolgt werden müsse.

1

Zu den Forderungen seitens Bayerns und Preußens s. Dok. Nr. 108, Anm. 1. Außerdem war von Baden, Sachsen und Württemberg im Dezember 1928 Klage gegen das Reich auf Zahlung der Zinsen aus den Eisenbahn- und Postabfindungen für 1929 beim StGH erhoben worden. Bayern hatte am 8.1.29 Klage wegen seiner Aufwertungsforderungen in der Bahn- und Postabfindung erhoben. Eingeklagt waren von diesen Ländern zusammen 314,4 Mio RM worden, die im Etat 1929 ausgezahlt werden sollten (Vermerk von MinDir. v. Hagenow vom 8.1.29. Die badische Klage hatte der StGH am 28.12.28 übermittelt. R 43 I /2334 , Bl. 94-97, 244 f.).

Zunächst sollen die von den Ländern dem Reich gegenüber gestellten finanziellen Forderungen in ihrer Totalität erfaßt werden.

Dem so gewonnenen Ergebnis soll die gegenwärtige finanzielle Leistungsfähigkeit des Reichs gegenübergestellt werden.

Bei der Prüfung der Reihenfolge, in welcher die Ansprüche der Länder zu befriedigen sind, soll ausschlaggebend die innere Berechtigung der Forderung ins Gewicht fallen, nicht die mehr oder weniger starke Form der rechtlichen Bindung des Reichs an seine Schuldverpflichtung. Bekanntlich beruft sich Preußen für seine Forderung in erster Linie auf einen Kabinettsbeschluß des Jahres 19192, während bei Bayern der sogenannte Köhler-Wechsel zur Zeit eine besondere Rolle spielt3.

2

Auf die Erklärung vom 26.9.19 hatte sich MinPräs. Braun in seinem Schreiben vom 26.11.28 bezogen, indem er ausführlich die preußischen Ansprüche angemeldet hatte (R 43 I /2334 , Bl. 48-53, hier: Bl. 49f).

3

Vgl. dazu Dok. Nr. 90, P. 3.

[377] B.

Bei den Forderungen an das Reich lassen sich vier große Hauptgruppen unterscheiden:

I. Entschädigungsansprüche für verlorenes nutzbares Staatseigentum.

a)

Preußen beziffert diese Forderung auf 3½ Milliarden Goldmark.

In dieser Summe ist der Verlust des Saargebiets mit 1 Milliarde angesetzt.

Die Saargruben können dem Reich jetzt noch nicht in Rechnung gestellt werden, weil das Reich die Verpflichtung hat, Preußen die Saargruben demnächst auf seine Kosten wieder zur Verfügung zu stellen. Es ist untunlich, in der Öffentlichkeit den Verlust mit 1 Milliarde zu bewerten, da das Reich die Saargruben demnächst von Frankreich gegen Werterstattung zurückerwerben muß und das Reich ein Interesse daran hat, den Wert der Saargruben Frankreich gegenüber nicht mehr als mit 300–400 Millionen RM zu veranschlagen. Nach Abzug der Milliarde für das Saargebiet verbleiben als preußische Forderung mithin eine Summe von 2½ Milliarden RM.

b)

Als analoge Forderung von seiten der übrigen Länder kommt in dieser Gruppe nur eine verhältnismäßig geringfügige bayerische Forderung in Betracht.

Bayern ist im Zusammenhang mit der Abtretung des Saargebiets das Eigentum an den Kohlengruben St. Ingbert und Mittebexbax entzogen worden. Bayern hat seinen Anspruch auf 30 Millionen beziffert und hat darauf im Jahre 1926 bereits eine Abschlagzahlung erhalten (5,1 Millionen RM).

Zu a und b:

Preußen ist mit Hinausziehung der Bereinigung seiner Forderungen bis zur endgültigen Bereinigung der Saarfrage, d. h. den Rückfall der Saargruben einverstanden. Inzwischen ist das Reich bereit, für gewisse preußische Notwendigkeiten aufzukommen. Hierzu gehört insbesondere die Osthilfe.

II.

Aufwertungsansprüche der acht Eisenbahnländer für den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich.

a)

Preußen beansprucht Aufwertung einer Restkaufgeldforderung von rund 4,8 Milliarden Papiermark.

b)

Die Höhe der Restkaufgeldforderungen der übrigen Länder ist bisher niemals genau ermittelt worden. Die Feststellung der Höhe der Forderung hat auf Grund besonderer Bestimmungen des Staatsvertrages vom 30. April 1920 zu erfolgen4. Die Berechnung ist bisher nicht durchgeführt.

4

Vgl. RGBl. 1920, S. 773  ff.

Zu a und b:

Preußen ist damit einverstanden, daß die Erledigung dieser Forderungen erst dann erfolgt, wenn das Reich die volle Verfügungsgewalt über die Reichseisenbahnen wiedererlangt hat. Bis dahin sollen die Forderungen ruhen. Preußen wäre auch bereit, einer entsprechenden Festlegung dieses Grundsatzes in einem besonderen Reichsgesetz zuzustimmen.

[378] In einem früheren Verhandlungsstadium ist erwogen worden, den Ländern für die Gesamtheit ihrer Ansprüche aus der Eisenbahnabtretung ¼ des Stammaktienbesitzes des Reichs = ¼ von 13 Milliarden RM zu übertragen, wobei es den Ländern überlassen bleiben sollte, die Unterverteilung unter sich selbst vorzunehmen. Preußen legt auf eine solche Übertragung keinen Wert.

III.

Aufwertungsansprüche der zwei Postländer für die Abtretung der Post5.

- hierzu Rückforderungsanspruch Preußens für bare Eisenbahnvorschüsse -.

5

Vgl. hierzu das Gesetz zur Ausführung des Art. 170 RV vom 27.4.20 im RGBl. S. 643  ff.

a)

Bayern fordert die Aufwertung einer Restentschädigung von 620 Millionen Papiermark zuzüglich rückständiger Zinsen.

Bei entsprechender Anwendung der im Verhältnis zwischen Reich und Ländern bisher anerkannten Aufwertungsgrundsätze würde sich die bayerische Forderung auf rund 35,8 Millionen Kapitalforderung und rund 9 Millionen rückständige Zinsen, insgesamt also auf rund 45 Millionen RM berechnen.

b)

Die entsprechende württembergische Forderung beträgt nach dem vom Reich und den beiden in Frage kommenden Ländern anerkannten Verhältnis von 2½ : 1 auf rund 18 Millionen RM (rund 15 Millionen RM Kapital, rund 3 Millionen RM Zinsen).

Zu a und b:

Bei Festsetzung der Aufwertungssumme hat nach den Bestimmungen des Postfinanzgesetzes der Reichstag mitzuwirken6. Im übrigen liegt auch eine entsprechende Entschließung des Reichstags vom 2. April 1927 vor, die besagt, daß die Regelung von Aufwertungsansprüchen nur im Wege der ordentlichen Gesetzgebung vorgenommen werden dürfe.

6

Siehe § 13 des Gesetzes, RGBl. 1924 I, S. 287  ff.

c)

Preußen stellte mindestens auf die gleiche Stufe mit diesen Postansprüchen einen Rückzahlungsanspruch an das Reich für einen von der Preußischen Generalstaatskasse am 31. März 1920 gewährten Barvorschuß an die Reichsbahn.

Aufzuwerten und zu verzinsen ist ein Restbetrag von rund 360 Millionen Papiermark. Preußen beziffert seine Forderung aus der Aufwertungs- und Zinszahlung bis Ende März 1929 auf rund 35,7 Millionen RM.

Zu a, b und c:

Der Reichsminister der Finanzen glaubte, daß man bezüglich der vorstehenden drei Forderungen eine Einigungsbasis finden müsse. Die Regelung der Postansprüche muß über den Postetat laufen, während die Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse den Reichshaushalt belastet. Zu denken wäre an eine Verzinsung der Ansprüche oder eine Verzinsung mit mäßiger Amortisation.

[379] IV.

Ansprüche aus der Biersteuer.

Beteiligt sind die Länder Bayern, Württemberg und Baden.

Auf Grund des Gesetzes vom 9. April 19277 erhalten

7

Siehe RGBl. I, S. 94 f.

Bayern

45 Millionen RM

Württemberg

8,6 Millionen RM

Baden

5,7 Millionen RM.

Der Staatsgerichtshof hat das Gesetz vom 9. April 1927 für rechtsungültig erklärt, weil es nicht mit verfassungsändernder Mehrheit zustande gekommen ist. Der Staatsgerichtshof hat in dem Urteil jedoch ausgesprochen, daß die bisherigen Sätze bis zu einer mit verfassungsändernder Mehrheit der gesetzgebenden Körperschaft zustande gekommenen Neuregelung weiter zu zahlen seien. Für den Fall, daß eine solche Neuregelung auf gesetzgeberischem Wege nicht erfolgen sollte, hat sich der Staatsgerichtshof die Entscheidung selbst vorbehalten8. Das Reich hat daraufhin im Etat 1929 die bisherige volle Summe wieder vorgesehen. Preußen ist hiermit nicht einverstanden. An eine Neuregelung mit Zweidrittelmajorität ist bei den jetzigen parlamentarischen Verhältnissen kaum zu denken. Es wäre daher Sache Preußens, den Staatsgerichtshof um ein Endurteil zu bitten. Preußen will diesen Weg nicht gehen, weil es der Auffasung ist, daß der Staatsgerichtshof nicht befugt ist, den Streit durch ein rechtsgestaltendes ziffernmäßiges Endurteil zu beenden. Auch das Reich ist der Auffassung, daß der Staatsgerichtshof in dem Urteil seine Befugnis überschritten hat. Es steht auch zu befürchten, daß der Staatsgerichtshof die bisherigen Sätze nicht nur bestätigen, sondern zugunsten der süddeutschen Länder darüber noch hinausgehen könnte. Angesichts dieser Lage werden Bayern und die übrigen beteiligten Länder zu einer freiwilligen Ermäßigung ihrer Ansprüche im Wege freier Vereinbarung kaum bereit sein.

8

Preußen hatte am 9.4.27 beantragt, daß der StGH das Gesetz für ungültig erkläre, da es nicht mit verfassungsändernder Mehrheit angenommen worden sei. Am 17.8.28 erhob Preußen die Forderung, daß außerdem dem Reich aus dem Gesetz weder Berechtigung noch Verpflichtung erwachsen. Der StGH fällte sein Urteil am 17.11.28 (Material in R 43 I /2388 ).

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