1.145.4 (mu22p): III. Betriebsdauer der Deutschen Reichsbahngesellschaft.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 2 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

III. Betriebsdauer der Deutschen Reichsbahngesellschaft.

Die Betriebsdauer bis zum 31. März 1966 würde voraussichtlich ein verfassungsänderndes Reichsgesetz erforderlich machen8. Wenn auch der neue Plan die Zahlung des Reichsbahnbeitrages bis zum 31. März 1966 vorsieht, so wird doch die Beschränkung der Betriebsdauer bis 1964 keine unüberwindlichen Schwierigkeiten machen, da bereits in dem Bericht des Reichsbahnkomitees S. 6 festgestellt ist, daß trotz Beendigung des Betriebsrechts am 31. Dezember 1964 genügende Sicherheiten für die Reparationszahlungen bis zum 31. März 1966 geschaffen sind (vgl. hierzu Bericht des Reichsbahnkomitees S. 6 und S. 28/29)9.

8

Nach dem mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossenen RB-Gesetz vom 30.8.24 sollte die Betriebsdauer der RB-Gesellschaft bis zum 31.12.64 gelten.

9

Aus der Feststellung der Sachverständigen, daß die RB für 37 Jahre Reparationssteuer zu zahlen habe, hatte das Unterkomitee geschlossen, die Sachverständigen hätten an eine Fortführung durch die RB-Gesellschaft bis zum 31.3.66 gedacht (R 43 I /299 , Bl. 173-214, hier: Bl. 173-214).

Deutsches Verhandlungsziel:

Auf der Haager Konferenz ist die Beschränkung der Betriebsrechtsdauer bis zum 31. Dezember 1964 zu vertreten.

Extras (Fußzeile):