1.73.1 (mu22p): Deutsch-polnische Handelsvertragsverhandlungen.

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Kabinett Müller II. Band 2 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

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Deutsch-polnische Handelsvertragsverhandlungen1.

1

Die Ministerbesprechung war nach einer Besprechung der Reparationsminister mit den MinDir. Dorn und Schäffer sowie mit v. Hoesch und Rauscher angesetzt worden, da eine endgültige Entscheidung über den polnischen Handelsvertrag wegen der Pariser Kommissionsbesprechungen und der Haager Schlußkonferenz nicht länger aufgeschoben werden konnte (Pünder an den REM, 19. 10. und 21. 10.; R 43 I /1108 , Bl. 341, 343, hier: Bl. 341, 343).

Der Reichskanzler forderte den Gesandten Rauscher auf, über den gegenwärtigen Stand seiner Verhandlungen mit Polen, sowohl in der Frage des Generalvergleichs wie auch des Handelsvertrages zu berichten:

Gesandter Rauscher bemerkte einleitend, daß er zwischen beiden Fragenkomplexen weisungsgemäß kein festes Junctim hergestellt habe, daß sich aber nach Lage der Dinge naturgemäß ein starker innerer Zusammenhang zwischen den beiden Verhandlungsgegenständen herausgebildet habe.

Er begann sodann mit dem Generalvergleich und erklärte, daß die hierüber geführten Verhandlungen im großen und ganzen abgeschlossen seien2. Das Ergebnis habe erfreulicherweise seinem anfänglich sehr starken Pessimismus zum größten Teil Unrecht gegeben3. Polen verzichte auf weitere Liquidationen in allen Fällen, wo der Besitzer sich im Augenblick noch tatsächlich auf der Scholle befinde4. Ferner verzichte Polen im weitgehendstem Maße auf[1060] das Wiederkaufsrecht5. Er sei mit der Gegenseite zur Formulierung von verschiedenen Abkommen gelangt. Im einzelnen lägen folgende Entwürfe vor, deren wesentlichen Inhalt er in knappen Umrissen vortrug:

2

Siehe zum Generalausgleich J. Curtius, Sechs Jahre Minister der Deutschen Republik, S. 98 ff.; Der Young-Plan, S. 59, 111 f.

3

Hierzu berichtete Rauscher dem AA: „Ich habe diesen Auftrag, wie aus meinen diesbezüglichen Ausführungen im Kabinett hervorgeht, mit einem von allen Ressorts geteilten außerordentlichen Pessimismus übernommen, weil wir alle der Ansicht waren, daß Polen der Überzeugung sein könne, es werde den deutschen Verzicht auf die Privatforderungen um einen billigeren Preis, etwa einen beschränkten Liquidationsverzicht durchsetzen, insbesondere aber ohne Opfer auf Gebieten, die völlig außerhalb des Young-Plans liegen und infolgedessen weder in Paris noch im Haag hatten zur Diskussion gestellt werden können“ (1. 11.; vom AA den Reichs- und pr. Behörden am 6. 11. zugeleitet; R 43 I /123 , Bl. 394-398, hier: Bl. 394-398).

4

Der polnische Liquidationsverzicht bei ländlichen und städtischen Grundstücken wurde vom AA mit 60 Mio RM beziffert. Da in den Verzicht auch Grundstücke einbezogen waren, die zwar schon liquidiert, deren Besitzer aber am 1.9.29 noch nicht exmittiert worden waren, blieben 15 000 ha Grundbesitz in deutscher Hand, die in den Grundsätzen des Young-Plans nicht erfaßt waren. Außerdem wurde in das Abkommen die noch bestehende deutsche Industrie in Oberschlesien aufgenommen, die vom Jahr 1937 ab von der Liquidation bedroht gewesen wäre (Umdruck des AA vom 14. 11.; R 43 I /123 , Bl. 436-469, hier: Bl. 436-469).

5

Nach den Berechnungen des AA betrug der Wert der vom Wiederkaufsrecht bedrohten 12 000 Rentengüter etwa 240 Mio RM. „Zieht man in Betracht, daß der polnische Fiskus bei Ausübung des Wiederkaufsrechts den Erben der Ansiedler höchstens 25% der Ansiedlung ausgezahlt hat, so bleiben immer noch 180 Mio RM, die als Wert der vom Wiederkaufsrecht bedrohten Rentengüter einzusetzen wären. Diese Bewertung entspricht auch der bisher vom RFMin. vertretenen Auffassung, daß das Wiederkaufsrecht Deutschland 100 bis 200 Mio wert sein müsse“ (Umdruck des AA vom 14. 11.; R 43 I /123 , Bl. 436-469, hier: Bl. 436-469).

1.

Abkommen betreffend den gegenseitigen Verzicht auf Privat- und Staatsforderungen nebst 2 umfangreichen Anlagen,

2.

Abkommen betreffend den Verzicht auf die Ansprüche der Bauernbank,

3.

Abkommen betreffend den Verzicht Polens auf das Wiederkaufsrecht.

Zu Ziffer 3 bemerkte Gesandter Rauscher, es handele sich

a)

um eine erschöpfende Zusammenfassung aller gesetzlichen Bestimmungen, durch die ein Wiederkaufsrecht begründet werde,

b)

um den Verzicht des Wiederkaufsrechts nicht nur gegenüber den Leibeserben, sondern auch gegenüber den in §§ 1924 und 1925 des Bürgerlichen Gesetz-Buchs genannten Erbgraden,

c)

um den Verzicht auf das Wiederkaufsrecht auch gegenüber minderjährigen Erben,

d)

um den Verzicht auf das Wiederkaufsrecht beim gewohnheitsrechtlichen Erbschaftsverkauf inter vivos (Altenteilvertrag).

Gesandter Rauscher berichtete dann weiter, daß Polen sein in den genannten Abkommen zugestandenes Entgegenkommen von einem deutschen Entgegenkommen auf dem Gebiet der Minoritätenansprüche abhängig mache. Deutscherseits solle zugestanden werden, daß bei den Minoritätenansprüchen nach Möglichkeit von der Anrufung des Haager Schiedsgerichts Abstand genommen werde; ferner, daß Deutschland sich desinteressiere

a)

in der Frage der juristischen Personen,

b)

in der Frage der Erbgemeinschaften,

c)

in der Frage der Gütergemeinschaften.

Die vorgenannten Kategorien zu b) und c) seien praktisch erledigt, teils durch Einbeziehung der in Frage kommenden Fälle in die Liquidationsverzichte, teils durch ein präjudizielles Urteil des tribunal mixte.

In der Frage der juristischen Personen habe er ein Entgegenkommen bisher abgelehnt, weil Deutschland sich in dieser Frage vor dem Völkerbund bereits sehr stark engagiert habe, und schon aus Prestigegründen von der angekündigten Weiterverfolgung der Angelegenheit vor dem Haager Schiedsgericht nicht abgehen kann6. Wenn Deutschland in diesem Punkte festbleibe, werde Polen wohl zum mindesten in der Frage des Verzichts auf das Wiederkaufsrecht nicht[1061] an seinem Zugeständnis festhalten, soweit es über den Verzicht gegenüber den Leibeserben hinausginge.

6

Das bezieht sich auf die Minderheitenbeschwerde Naumann-Graebe vom 25.2.29. In einigen Fällen, die „rechtlich höchst zweifelhaft“ und materiell unbedeutend erschienen, war von deutscher Seite den Polen jedoch entgegengekommen und auf eine juristische Weiterverfolgung vor internationalen Instanzen verzichtet worden (Umdruck des AA vom 14. 11.; R 43 I /123 , Bl. 436-469, hier: Bl. 436-469).

In den Verhandlungen über den Handelsvertrag habe sich die Entscheidung auf die Frage der Höhe des Schweinekontingents zugespitzt. Gegenüber seinem Angebot eines Kontingents von 200 000 Schweinen für die Fleischfabriken habe Polen zunächst gefordert, daß im Wege des Syndikats an die Fleischwarenfabriken ein Kontingent von 350 000 Schweinen eingeführt werden solle. Dies habe er abgelehnt. Schließlich sei von polnischer Seite erklärt worden, daß man mit folgenden Kontingenten einverstanden sein würde:

a)

im ersten Jahre

200 000,

b)

im zweiten Jahre

275 000,

c)

im dritten Jahre

350 000 Schweine.

Noch nicht ganz gelöst sei sodann noch die Frage der Konzessionierung deutscher Schiffahrtsgesellschaften für die Beteiligung am Auswanderergeschäft. Auf diese Konzession werde er nicht verzichten und darüber noch weiter verhandeln.

Der Reichskanzler stellte sodann beide Verhandlungsgegenstände, d. h. den Generalvergleich und den Handelsvertrag gemeinsam zur Diskussion, da, wie er darlegte, nach Lage der Dinge beide Fragen nur in einheitlichem Zusammenhang gelöst werden können.

In der folgenden sehr eingehenden Aussprache war das Kabinett der Meinung, daß man sich mit den Ergebnissen in der Frage des Generalvergleichs abfinden könne. Jedoch soll in der Minoritätenfrage an dem Recht der juristischen Personen auf Anrufung des Haager Schiedsgerichts festgehalten werden. Zugeständnisse in der Frage des polnischen Verzichts auf das Wiederkaufsrecht sollen nicht gemacht werden.

Das Kabinett war ferner darüber einig, daß es notwendig sein werde, für den Verzicht auf die Privatforderungen den Geschädigten eine angemessene Schadloshaltung in Aussicht zu stellen.

In der Frage des Handelsvertrages erklärte der Reichsernährungsminister daß er einer Erhöhung des Schweinekontingents über 200 000 Stück hinaus unter keinen Umständen zustimmen könne.

Staatssekretär Meissner gab im Auftrage des Herrn Reichspräsidenten die Erklärung ab, daß der Herr Reichspräsident den dringenden Wunsch habe, daß der Landwirtschaft keine weiteren Lasten auferlegt würden, insbesondere wünsche er es vermieden zu sehen, daß sich der Landwirtschaft eine neue ernste Erregung bemächtige, weil sie die Überzeugung gewinnen müsse, daß die Einigung im Handelsvertrage auf ihrem Rücken erzielt worden sei.

Im gleichen Sinne sprach sich der Reichswehrminister aus. Er regte an, eine Kompromißlösung in der Weise zu suchen, daß man statt der doppelten Steigerung nur eine einmalige Steigerung des Kontingents um 75 000 Schweine zugestehe, und zwar vom 3. Jahre an.

Der Reichsverkehrsminister trat für eine Hinauszögerung der von Polen geforderten zweimaligen Steigerung um je 75 000 Schweine in Zwischenräumen von 2 Jahren ein.

[1062] Der Reichswirtschaftsminister schlug folgende Progression vor:

im ersten Jahre 200 000 Schweine,

nach 1½ Jahren 275 000 Schweine,

nach 2 Jahren 350 000 Schweine.

Der Reichsernährungsminister hatte ausgeführt, daß die Landwirtschaft bei dem gegenwärtigen Produktionsstand für die Zukunft auf ein Absenken der Schweinepreise gefaßt sein müsse und daß der Tiefstand erst in 1½ Jahren überwunden sein werde.

Der Reichswirtschaftsminister war der Meinung, daß man versuchen müsse, den Polen klar zu machen, daß eine Steigerung des Kontingents erst nach Erreichung dieses Tiefstandes eintreten könne.

Der Reichsernährungsminister erklärte sich darauf nach langem Zögern bereit, über ein derartiges Zugeständnis mit sich reden zu lassen, wenn zugestanden werde, daß das Zollaufkommen aus der Einfuhr von Schweinen aus Polen der Landwirtschaft für die Regulierung der Viehmarktpreise zufließen würde.

Der Reichsminister der Finanzen sagte zu, daß er entsprechende Beträge in den Etat einsetzen wolle, und zwar 6 Millionen RM im ersten Jahre, 8 Millionen im zweiten Jahre nach Erreichung eines Einfuhrkontingentes von 275 000 Schweinen und 10 Millionen vom 3. Jahre an nach Erreichung eines Kontingentes von 350 000 Schweinen.

Mit diesen Beträgen war der Reichsernährungsminister grundsätzlich einverstanden, er wünschte jedoch, daß bei der demnächstigen Bekanntgabe eines derartigen Zugeständnisses nach außen hin nicht die festen Sätze genannt, vielmehr, daß erklärt werden solle, daß das Zollaufkommen aus der polnischen Schweineausfuhr zur Regulierung der Viehmarktpreise verwendet werden solle.

Der Reichskanzler faßte das Ergebnis wie folgt zusammen: Das Reichskabinett billigt das Ergebnis der Verhandlungen in der Frage des Generalvergleichs. „In der Minoritätenfrage soll zwar versucht werden, an dem Rechte Deutschlands, wegen der juristischen Personen den Haager Gerichtshof anzurufen, festzuhalten; doch soll, falls Polen hierauf nicht eingeht, das Abkommen hieran nicht scheitern. Was den Umfang des polnischen Verzichts auf das Wiederkaufsrecht anlangt, so soll darauf hingearbeitet werden, daß der Kreis der Erbberechtigten möglichst weit gezogen wird.“7

7

Der Satz wurde auf Wunsch des AA geändert, um einem Mißverständnis vorzubeugen (8. 11.; R 43 I /1108 , Bl. 377, hier: Bl. 377). Die ursprüngliche Fassung lautete: „In der Minoritätenfrage soll an dem Recht der juristischen Person auf Anrufung des Haager Schiedsgerichts festgehalten werden und zwar ohne Duldung einer Verschlechterung des polnischen Verzichts auf das Wiederkaufsrecht.“

In der Frage des Handelsvertrages ist das Reichskabinett damit einverstanden, daß über den Weg eines Syndikats in die Fleischfabriken folgende Kontingente aus Polen eingeführt werden:

im ersten Jahre 200 000 Schweine,

nach 1½ Jahren 275 000 Schweine,

nach 2 Jahren 350 000 Schweine.

[1063] Das Zollaufkommen aus der polnischen Schweineausfuhr soll zur Regulierung der Preise auf den Viehmärkten Verwendung finden unter Anrechnung auf die Gesamtheit der von dem Herrn Reichsernährungsminister angestrebten Mittel für Preisstützungsaktionen auf diese. Zu diesem Zweck sollen in den Reichshaushaltsplan folgende Beträge eingesetzt werden:

im ersten Jahre 6 Millionen Mark,

im zweiten Jahre, d. h. nach Erreichung eines Einfuhrkontingentes von 275 000 Schweinen, 8 Millionen Mark,

im dritten und den folgenden Jahren, d. h. nach Erreichung eines Einfuhrkontingents von jährlich 350 000 Schweinen, 10 Millionen Mark.

Der Reichskanzler stellte sodann noch die Frage zur Abstimmung, ob dem Handelsvertrage auch dann zugestimmt werden solle, wenn Polen von der bisher geforderten Progression der Einfuhr, d. h. im ersten Jahre 200 000 Schweine, im zweiten Jahre 275 000, im dritten Jahre 350 000 Schweine nicht abgehen sollte.

Die Abstimmung ergab die Bejahung dieser Frage mit einem Stimmenverhältnis von 6 gegen 6 Stimmen, wobei die Stimme des Reichskanzlers den Ausschlag gab8.

8

Für den Handelsvertrag in der letzten Fassung stimmten: „RK, Severing, Hilferding, Wissell, (Geib), Curtius, (Ritter)“, dagegen sprachen sich aus „Dietrich, Groener, v. Guérard, Wirth, (Schmid), Schätzel“; Stegerwald enthielt sich der Stimme (Notizzettel Pünders; R 43 I /1439 , Bl. 384, hier: Bl. 384). Siehe dazu Pünder, Politik in der Reichskanzlei, S. 20. – Auf Grund des Kabinettsbeschlusses reichte Generallandschaftsdirektor v. Hippel beim AA seinen Rücktritt als Agrarsachverständiger für die dt.-poln. Handelsvertragsverhandlungen ein, weil die vom AA auferlegte Schweigepflicht ihm eine Gegenwirkung gegen die die Landwirtschaft schädigende Entwicklung unmöglich mache. Die landwirtschaftlichen Interessen seien dort, wo es notwendig gewesen sei, nicht wahrgenommen worden (29. 10.; R 43 I /1108 , Bl. 357 f., hier: Bl. 357 f.).

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