2.108.3 (sch1p): 3. [Schutz der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckungen]

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3. [Schutz der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckungen]

Das Kabinett genehmigt ferner, daß der im Reichsjustizministerium ausgearbeitete Entwurf einer Verordnung zum Schutze der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckung als Notverordnung dem Staatenausschuß und dem Ausschuß der Nationalversammlung vorgelegt wird3.

3

In der Begründung zum VOEntw. (R 43 I /1349 , S. 449-453) hieß es u. a.: „Die Geltungsdauer der VO des Rats der Volksbeauftragten zum Schutze der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckungen vom 14.12.1918 [RGBl. 1918, S. 1427 ] erreicht am 1. Juli d. J. ihr Ende. In einer ganzen Anzahl von Eingaben, die dem RJM vorliegen, ist geltend gemacht worden, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kriegsteilnehmer, insbesondere auch der Kriegsbeschädigten, noch über den 1. Juli d. J. hinaus einen Schutz gegen schroffes Vorgehen der Gläubiger dringend erfordern. […] Bei Festsetzung der Schutzfrist im Dezember v. J. war […] nicht zu vermuten, daß der Friedensschluß und damit der Beginn der Friedenswirtschaft sich so lange verzögern würde. Einer großen Anzahl von Kriegsteilnehmern ist es überhaupt noch nicht wieder gelungen, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Überdies ist zu berücksichtigen, daß zahlreiche Angehörige des ehemaligen Heeres unmittelbar in Grenzschutzformationen oder Freiwilligenverbände übertreten, in denen sie auch jetzt noch als Kriegsteilnehmer anzusehen sind. Schließlich aber ist vor allem zu bedenken, daß auch die große Zahl der bisher nicht heimgekehrten deutschen Kriegsgefangenen nach ihrer Rückkehr des Schutzes gegen rücksichtslose Gläubiger dringend bedürfen wird. Aus allen diesen Gründen erscheint es notwendig, die Schutzfrist der VO vom 14.12.1918 noch weiter auszudehnen. […]“ Die VO trat unverändert am 17.6.1919 in Kraft (RGBl. 1919, S. 521 ).

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