2.57.3 (sch1p): 3. [Veräußerung von Heeresmaterial in den besetzten Gebieten]

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3. [Veräußerung von Heeresmaterial in den besetzten Gebieten]

Reichsminister Dr. Bell protestiert gegen die Veräußerung von Heeresmaterial durch die englischen Besatzungstruppen links des Rheins. Reichsminister Erzberger weist darauf hin, daß über die Zulässigkeit solcher Veräußerungen[227] gegen das Völkerrecht Zweifel beständen. Er wird jedoch erneuten Versuch machen, gegen solche Veräußerungen Verwahrung einzulegen4.

4

Nach Art. VI Abs. 2 der Waffenstillstandsbedingungen vom 11.11.1918 (In: Waffenstillstand, I, S. 29 ff. ) hatte sich die deutsche Regierung verpflichtet, alle militärischen Vorräte auszuliefern, die nicht in dem für die Räumung festgesetzten Zeitraum aus dem besetzten Gebiet mitgeführt werden konnten. Die Differenzen zwischen den Auffassungen der Wako und den brit. Militärbehörden in den besetzten Gebieten bestanden darin, daß deutscherseits die vor dem Räumungstermin aus militärischen Beständen durch Verkauf an Privatpersonen, Gemeinden oder Körperschaften der Wirtschaft ausgesonderten Heeresvorräte als nicht unter die Bestimmung des Art. VI Abs. 2 fallend angesehen wurden, während die All. grundsätzlich alle irgendwann in militärischem Besitz gewesenen Güter beschlagnahmten bzw. durch die gegenwärtigen Besitzer bezahlen ließen; vgl. Waffenstillstand, III, S. 213 f.

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