2.52 (sch1p): Nr. 49 Richtlinien für die deutschen Friedensunterhändler. 21. April 1919

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[193] Nr. 49
Richtlinien für die deutschen Friedensunterhändler. 21. April 1919

R 43 I /1348 , S. 545-567 Umdruck1

1

Die endgültige Fassung der Richtlinien findet sich als Anlage B zum Kabinettsprotokoll vom 21.4.1919, s. Dok. Nr. 48. Die Umdrucke wurden als numerierte Exemplare hergestellt; das vorliegende Exemplar trägt die Nr. 34.

I. Allgemeine Grundsätze.

Die Gegner werden voraussichtlich einen fertigen Friedensvertragsentwurf vorlegen mit der Erklärung, daß er nur angenommen oder abgelehnt werden kann. Von der Vorlegung eines zusammenfassenden Gegenentwurfs ist abzusehen. Es kann sich nur darum handeln, einzelne Gegenvorschläge zu machen.

Allgemeine Grundlage für die Beurteilung der gegnerischen Forderungen bildet das Wilson-Programm, an das sowohl Deutschland wie seine Gegner gebunden sind. Fragen, die, ohne in diesem Programm ausdrücklich erwähnt zu sein, auf der Friedenskonferenz verhandelt werden, sind im Geiste des Programms zu lösen. Dahin gehört außer der nach dem ursprünglichen Standpunkt Wilsons zu behandelnden Frage der Freiheit der Meere die nordschleswigsche Frage und die Frage des Anschlusses von Deutsch-Österreich. Zu der letzteren Frage wäre deutscherseits nur dann Stellung zu nehmen, wenn Gegner ihrerseits den Anschluß Deutsch-Österreichs ausdrücklich verhindern wollen.

II. Territorialfragen.

1. Elsaß-Lothringen.

Die Wilsonpunkte verlangen „Wiedergutmachung des Frankreich von Preußen im Jahre 1871 zugefügten Unrechts“2. Grundsätzlich zu fordern ist das Selbstbestimmungsrecht der Elsaß-Lothringer, das durch eine Volksabstimmung auf freiester Grundlage auszuüben ist.

2

P. 7 der 14-Punkte-Erklärung Wilsons vom 8.1.1918 lautete: „Alles frz. Gebiet sollte befreit und die besetzten Teile sollten wiederhergestellt werden, und das Frankreich von Preußen 1871 hinsichtlich Elsaß-Lothringens angetane Unrecht, das den Weltfrieden während eines Zeitraums von nahezu 50 Jahren in Frage gestellt hat, sollte wieder gutgemacht werden, damit erneut Friede im Interesse aller gemacht werde.“ (Waffenstillstand, I, S. 5).

Die Abstimmung ist in ganz Elsaß-Lothringen vorzunehmen, zum mindesten in den deutschsprachigen und deutschstämmigen Gebieten. Abstimmungsmodus: in gemischtsprachigen Gebieten nach Gemeinden, sonst nach Kreisen. Abstimmungsberechtigt alle Personen über 20 Jahre, die am ersten August 1914 im Lande ihren Wohnsitz hatten. Die französische Besatzungsarmee ist vor der Abstimmung durch lokale Miliz oder neutrale Polizeitruppen zu ersetzen; ebenso französische Behörden durch Landesbehörden oder neutrale oder paritätisch gemischte Behörden.

Im Falle der Abtretung des ganzen Landes ist als Grenze die Grenze von 1871 zu fordern, d. h. im Osten Talweg des Rheines, im Norden Nordgrenze des Landes.

[194] Im Falle der Loslösung Elsaß-Lothringens sind unsere wirtschaftlichen Interessen im Lande durch geeignete wirtschaftliche Vereinbarungen zu wahren. Dabei ist besonderes Gewicht auf die Verwertung der Kalilager sowie darauf zu legen, daß wir Minette aus dem Lande bekommen. Vereinbarungen über Schiffbarmachung des Rheines bis Basel sowie über die Schiffahrt auf dem Flusse und die Wassernutzungsrechte daran sind anzustreben.

2. Saargebiet.

Eine Loslösung dieses Gebiets von Deutschland sowie seine Stellung unter ein besonderes internationales Regime, desgleichen die Forderung einer späteren Abstimmung sind unannehmbar. Nach Möglichkeit ist aber auch zu verhindern, daß seine Kohlenförderung in feindliche Hände gerät. Die Ansprüche Frankreichs in dieser Richtung, die sich auf die Zerstörung der nordfranzösichen Kohlengruben stützen, können durch Austauschgeschäfte von Kohle und Koks gegen Minette geregelt werden. Derartige Geschäfte wären aber nur für eine kurze Reihe von Jahren abzuschließen.

3. Rheinland, Pfalz und Rheinhessen.

Eine Loslösung dieser Gebiete von Deutschland wäre der Beginn seiner Zerstückelung und ist daher unbedingt abzulehnen. Auch sind alle Bedingungen des Gegners, die eine Handhabe zur allmählichen Isolierung und damit zur späteren Loslösung dieser Landesteile bieten würden, von vornherein zurückzuweisen. Insbesondere ist daran festzuhalten, daß die Zollgrenze an der Reichsgrenze verbleibt.

Eine andere Stellungnahme käme äußerstenfalls für die Gebiete von Malmédy und Montjoie in Frage. Falls Gegner darauf hinweisen könnte, daß hier die Bevölkerung den Anschluß an Belgien verlangt, könnte Abstimmung zugestanden werden.

4. Polen.

Das Wilson-Programm sieht einen unabhängigen polnischen Staat vor, der die von unbestritten polnischer Bevölkerung bewohnten Gebiete einschließt, der einen freien und sicheren Zugang zum Meere erhält und dessen politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit und territoriale Unverletzlichkeit durch internationales Abkommen garantiert wird3.

3

P. 13 der 14-Punkte-Erklärung Wilsons vom 8.1.1918 (Waffenstillstand, I, S. 6).

Der Streit über das nach diesen Grundsätzen als polnisch anzusehende Gebiet darf nur durch eine unparteiische Instanz geschlichtet werden, die sich auf die Abstimmung der Bevölkerung zu stützen hat. Abstimmung ist auf die Provinz Posen, und zwar auf das Gebiet jenseits der Demarkationslinie4 zu beschränken, da nur hier einigermaßen geschlossenes polnisches Sprachgebiet; möglichste Zurückdrängung der Demarkationslinie ist anzustreben. Ausdehnung auf Westpreußen und Oberschlesien wäre schon deshalb ungerechtfertigt, weil Ostpreußen nicht vom übrigen Reichsgebiet abgerissen werden darf und weil der Besitz Oberschlesiens, das 22% der deutschen Kohle produziert, eine Lebensfrage für Deutschland ist und sein Anschluß an Polen auch nicht im Interesse der Bevölkerung läge.

4

Die im Abkommen über die dritte Verlängerung des Waffenstillstandes vom 16.2.1919 festgelegte Demarkationslinie in Posen (Waffenstillstand, I, S. 260 f.).

[195] Abstimmung erst nach Friedensschluß, und zwar nach Ersetzung polnischer Truppen durch neutrale Polizeitruppen. Abstimmungsmodus: Abstimmung nach Gemeinden, Entscheidung nach ⅔ Mehrheit. Wahlberechtigung gemäß wahlgesetz zur Nationalversammlung5, aber unter Beteiligung der aus der Provinz geflohenen Deutschen und unter der Bedingung des Besitzes deutscher Staatsangehörigkeit und einjährigen Wohnsitzes, Austausch etwaiger Enklaven.

5

Siehe VO über die Wahlen zur verfassungsgebenden dt. NatVers vom 30.11.1918 (RGBl. 1918, S. 1345 ).

Der zugestandene freie Zugang zum Meere darf nicht durch einen polnischen Korridor nach Danzig geschaffen werden, der Ostpreußen und Teile Westpreußens vom Reiche abtrennen würde. Die polnischen Interessen sind vielmehr durch wirtschaftliche Maßnahmen zu sichern: Errichtung von Freibezirken in einem oder mehreren Ostseehäfen, Erleichterungen im Transitverkehr, auf Gegenseitigkeit beruhende Vereinbarungen bezüglich des Eisenbahnverkehrs, des Ausbaues von Weichsel und Bug und der Schiffahrt auf diesen Flüssen.

In wirtschaftlicher Hinsicht ist Vorsorge zu treffen, daß wir uns den Bezug der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Provinz Posen sichern. Die Gelegenheit der Verhandlungen ist zu benutzen, um zu allgemeinen handelspolitischen Abmachungen mit Polen zu kommen, insbesondere auf dem Gebiete des Durchgangsverkehrs.

5. Forderungen der Tschecho-Slowakei und Litauens.

Keiner der streitigen Gebietsteile ist von unbestritten tschechischen oder litauischen Bevölkerungen bewohnt; auch haben die Bevölkerungen keinerlei Ansprüche auf Loslösung erhoben. Abstimmung in diesen Gebieten muß daher abgelehnt werden.

6. Nordschleswig.

Selbstbestimmungsrecht der gemischtsprachigen nordschleswigschen Gebietsteile. Gleichmäßiger Abstimmungsmodus für alle diese Gebietsteile und zwar: Abstimmung nach Gemeinde oder Kirchspiel; im übrigen wie bei Polen. Falls uns Abstimmung en bloc auferlegt werden sollte, wäre als südliche Grenze des Abstimmungsgebiets zu fordern eine Linie: nördlich des Lister Tief, südlich Emmerleff, nördlich Hoyer, nördlich Dahler, westnördlich Abel, nördlich Söllstedt, nördlich Königsberg, nördlich Wester-Hoist, nördlich Aösleben, westlich Graul, Apenrader Kreisgrenze bis Flensburger Förde, in dieser entlang am Nordufer bis in die Ostsee. Für Festlegung der Grenze sogenanntes Kugelungsverfahren. Falls Zurückziehung deutscher Truppen und Behörden verlangt wird, Einsetzung paritätischer Ausschüsse unter neutralem Vorsitze.

7. Allgemeine Folgen von Gebietsabtretungen.

a) Finanzielle Auseinandersetzung über die vom Reiche oder Preußen abzutretenden öffentlichen Werte. Übernahme eines der Bevölkerungszahl der abgetretenen Gebiete entsprechenden Teiles der Reichsschuld und der preußischen Staatsschuld nach dem Stande zur Zeit des Friedensschlusses.

b) Options- und Abzugsrecht der Bewohner der abgetretenen Gebietsteile.

c) Sicherstellung der bisherigen Reichs- und Landesbeamten, der Pensionäre, Witwen und Waisen.

[196] c) Auseinandersetzung mit den erwerbenden Staaten wegen der Sozialversicherung.

e) Auseinandersetzung wegen der Wirkung der Abtretung auf die kirchlichen Bezirke. Dabei ist Regelung zunächst nur für evangelische Kirche anzustreben, und zwar in dem Sinne, daß die bisherigen kirchlichen Zugehörigkeitsverhältnisse trotz Verschiebung der Landesgrenzen unberührt bleiben. Für Katholiken darf kein Hindernis geschaffen werden, daß die Frage später im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl geregelt wird. Sollten Gegner auch hier Regelung schon im Friedensvertrag fordern, so wäre unsererseits zu verlangen, daß die kirchlichen Grenzen mit den neuen Landesgrenzen zusammenfallen.

8. Besetzte deutsche Gebiete.

Sofortige Räumung der besetzten Gebiete mit dem Zeitpunkt des Friedensschlusses ist zu verlangen, nötigenfalls unter Angebot anderer Sicherheiten für unsere Zahlungsverpflichtungen.

Soweit Besetzung etwa noch bestehen bleibt, sind die Stärke der Besatzungsarmee und ihre Befugnisse genau abzugrenzen. Dabei ist insbesondere zu vereinbaren, daß örtliche Behörden mit Zentralbehörden frei verkehren können, daß Ernennung und Entlassung aller Beamten lediglich durch zuständige deutsche Stellen erfolgen, daß keinerlei Einmischung in die politischen, wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse des Landes stattfindet und daß die deutsche Zollgrenze effektiv an der Reichsgrenze verbleibt, d. h. der alleinigen Überwachung durch die deutschen Behörden überlassen bleibt. Ausschluß farbiger Truppen von der Besatzungsarmee.

III. Schutz der nationalen Minderheiten.

Deutschland tritt allgemein für den Schutz der nationalen Minderheiten ein. Dieser Schutz wird am zweckmäßigsten im Rahmen des Völkerbundes zu regeln sein6.

6

Der dt. Völkerbundsentwurf (s. Dok. Nr. 50, P. 2; Dok. Nr. 51, P. 1) sah in Art. 54 die kulturelle Autonomie nationaler Minderheiten vor; zusätzlich war ein besonderes Abkommen vorgesehen, das zu bestimmen hatte, in welcher Weise die Minderheitenrechte vor den Organen des Völkerbundes geltend gemacht werden konnten (Materialien betr. die Friedensverhandlungen, 2. Beiheft, hrsg. v. AA: „Die Pariser Völkerbundsakte vom 14.2.1919 und die Gegenvorschläge der dt. Reg. für die Errichtung eines Völkerbundes“, Charlottenburg 1919, S. 12).

Im Friedensvertrag sind deutscherseits bestimmte Zusicherungen für diejenigen deutschen Minderheiten zu verlangen, die durch Abtretung unter fremde Staatshoheit gelangen. Diesen Minderheiten ist die Pflege ihrer deutschen Kultur zu ermöglichen, insbesondere durch Einräumung des Rechts, deutsche Schulen und Kirchen zu unterhalten und zu besuchen sowie deutsche Zeitungen erscheinen zu lassen. Wenn möglich, wird noch weitergehend auf Einräumung einer kulturellen Autonomie, auf Grund nationaler Kataster, hinzuwirken sein.

[197] IV. Entschädigungsfrage.

Grundlage ist die Lansing-Note vom 5. November 1918, wonach Deutschland für allen durch seinen Angriff zu Land, zu Wasser und in der Luft der Zivilbevölkerung der Alliierten und ihrem Eigentum zugefügten Schaden Ersatz leisten soll7. Dabei ist davon auszugehen, daß sich die Note nur auf die besetzten Gebiete bezieht, und daß daher Deutschland nur den Schaden zu ersetzen hat, der in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten entstanden ist. Art der Entschädigung: Wiederaufbau in natura durch deutsche Unternehmer.

7

Waffenstillstand, I, S. 18 f.

Demnach muß jede Ersatzleistung für Schäden, die feindlichem Staatseigentum zugefügt sowie für Schäden, die außerhalb besetzter Gebiete entstanden sind, grundsätzlich abgelehnt werden. Andererseits hat dieser Standpunkt zur Folge, daß wir von der Geltendmachung von Ersatzforderungen irgendwelcher Art absehen müssen.

Werden wir gezwungen, diesen Standpunkt aufzugeben, so sind ja nach dem Maße der gegnerischen Forderungen entsprechende Gegenforderungen geltend zu machen. Hinsichtlich des U-Bootkriegs ist alsdann die Auffassung zu verteidigen, daß er eine berechtigte Abwehrmaßnahme gegen die völkerrechtswidrige englische Hungerblockade darstellt. Unter allen Umständen muß Ersatz für solche Schäden abgelehnt werden, die durch U-Boot-Kreuzerkrieg entstanden oder bewaffneten sowie in Convoy oder abgeblendet fahrenden Schiffen zugefügt worden sind. Im übrigen ist, soweit Völkerrechtswidrigkeit als Voraussetzung Schadensersatzes hingestellt wird, die Völkerrechtswidrigkeit durch internationale Schiedsgerichte festzustellen.

Entschädigungen an Italien und Rumänien sind mit der Begründung abzulehnen, daß beide Länder ihrerseits unter Vertragsbruch angegriffen haben. Etwaige Entschädigungen für Serbien und Montenegro sind von den auf dem Gebiete der früheren Österreichisch-Ungarischen Monarchie entstandenen Staaten und von Bulgarien zu leisten.

Gegner haben die verlangten Summen in genaueren Aufstellungen nachzuweisen. Dabei ist die bereits auf Grund des Waffenstillstandsabkommens erfolgte Restitution sowie die auf Grund des Waffenstillstandsabkommens erfolgte Ablieferung von deutschem Verkehrs-, Kriegs- und sonstigem Material in Anrechnung zu bringen. Im Streitfalle hat über Höhe der Forderungen internationales Schiedsgericht zu entscheiden. Schadensersatz möglichst durch Naturalleistungen. Lange Fristen sind anzustreben.

V. Wirtschaftspolitische Bestimmungen allgemeinen Inhalts.

A. Der Verkehr Deutschlands mit dem Ausland muß sofort und in vollem Umfang wieder aufgenommen werden. Der Wirtschaftskrieg in jeder Form muß beseitigt werden.

Insbesondere ist erforderlich:

a) Aufhebung der feindlichen Ausnahmegesetze gegen Deutsche.

b) Freier Aufenthalt und freie Betätigung der Deutschen im Ausland.

[198] c) Aufhebung der Blockade. Es muß genau festgestellt werden, ob und in welcher Weise wir im Rohstoffbezug und in der Ausfuhr noch von irgendwelchen Vorschriften abhängig sein werden. Schwarze und graue Listen müssen aufgehoben werden.

d) Neben der Warenblockade muß auch die Blockade des Nachrichten- und Personenverkehrs umgehend aufgehoben werden, da sonst eine Wiederanknüpfung des internationalen Verkehrs nicht möglich ist.

e) Besondere Aufmerksamkeit erfordert, daß die Deutschen, die im Ausland wohnen, und die Interessen, die deutsche Firmen im Ausland haben, wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, und daß alles getan wird, um die Auszahlung der ihnen zustehenden Ansprüche in fremder Valuta an Ort und Stelle zu erreichen. Diese Fragen sowie die Fragen der Wiederherstellung der Privatrechte, insbesondere auch auf dem Gebiete des gewerblichen und geistigen Eigentums und der Staffelung des Fälligwerdens der Verbindlichkeiten greifen auch in das Gebiet der Rechtsfragen hinüber.

f) Wir müssen alles versuchen, um die Verfügung über unsere Handelsflotte vom 1. September 1919 an wieder zu bekommen und mit ihr frei wie vor dem Kriege fahren zu können8.

8

Nach Anl. II Art. 5 des Brüsseler Abkommens vom 14.3.1919 hatte Dtl. seine Handelsflotte bis zum 1.9.1919 für den Transport all. Lebensmittellieferungen nach Dtl. zur Verfügung zu stellen (Waffenstillstand, II, S. 183).

B. Was die künftige Regelung der allgemein wirtschaftspolitischen Beziehungen anlangt, so gilt es hier, von vornherein den Wilson’schen Punkten, die einen freien gleichberechtigten Verkehr der Völker ohne ökonomische Barrieren vorsehen9, zum Durchbruch zu verhelfen. In erster Linie muß hier erreicht werden, daß Deutschland sofort Mitglied des Völkerbundes wird.

9

P. 3 des 14-Punkte-Programms Wilsons vom 8.1.1918 lautete: „Beseitigung aller wirtschaftlichen Schranken, soweit möglich, und Errichtung gleicher Handelsbeziehungen unter allen Nationen, die dem Frieden zustimmen und sich zu seiner Aufrechterhaltung zusammenschließen.“ (Waffenstillstand, I, S. 3).

Wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht im Innern.

Wir müssen ferner durchsetzen, daß uns volle Freiheit bleibt, im Innern, der politischen Neugestaltung entsprechend, unsere Wirtschaft nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.

Um für Deutschland die Möglichkeit zu schaffen, seine Produktivität und seinen Export in kurzem auf das Höchstmaß zu steigern, ist anzustreben:

a) Grundsätzliche Anerkennung der freien Konkurrenz in der Rohstoffbeschaffung: äußerstenfalls Sicherung einer ausreichenden Quote im Falle der internationalen Kontingentierung der Rohstoffzufuhr.

b) Offene Tür für den Absatz in allen Kolonien, Protektoraten, Einflußsphären und den sonst in Frage kommenden Gebieten in Asien und Afrika, Bekämpfung der Bestrebungen zur Schaffung geschlossener Wirtschaftsgebiete mit Einschluß der Kolonien. Möglichste Beseitigung etwaiger ausschließlicher Sonderrechte der Entente in dritten Ländern (vor allem Balkan, Kleinasien, Ostasien und Afrika).

c) Erhaltung der deutschen Kabelverbindungen und der Möglichkeit der Errichtung von Flug- und Funkenstationen im In- und Ausland.

[199] Die Frage erscheint für unseren künftigen Export von großer Tragweite. Sollten unsere Rechte darin bedroht werden, so erscheint äußerstenfalls als Gegenforderung die Internationalisierung aller Kabelverbindungen und Funkenstationen erwägenswert.

d) Sicherung der Konkurrenzfähigkeit des deutschen Handels in den osteuropäischen und südosteuropäischen Ländern. Sicherung der Durchfuhr.

Für Polen als Absatz- und Durchfuhrland ist diese Frage bereits im Zusammenhang mit der Abtretung von Gebietsteilen der Provinz Posen und der Schaffung des Weichselwegs für Polen definitiv zu regeln.

e) Volle Freiheit, unsere wirtschaftlichen Beziehungen zu dritten Ländern, so wie es erforderlich ist, auch durch Spezialverträge mit diesen zu regeln.

g) Soweit möglich zunächst Wiederherstellung der rechtlichen Grundlagen der wirtschaftlichen Beziehungen wie vor dem Kriege mit kurzem Kündigungsrecht etwaiger darin enthaltenen Tarifbindungen. Soweit dies nicht erreichbar, oder derartige Verträge durch Kündigung in Wegfall kommen, Vereinbarung der Meistbegünstigung unter genauer Präzisierung ihres Umfanges. Außerdem soll tunlichst im Friedensvertrag erstrebt werden:

aa) Die Möglichkeit von Aus- und Einfuhrverboten, insbesondere zur Sicherung der Übergangszeit,

bb) Gleichstellung mit den Inländern,

cc) Transitfreiheit,

dd) Gleichstellung bzw. Meistbegünstigung der Schiffahrt,

ee) Ausdehnung der Vereinbarungen auch auf die Kolonien,

ff) Freiheit, durch besondere wirtschaftliche Verträge, den Bedürfnissen eines einzelnen Landes entsprechend, die wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Lande in noch weiteren Punkten zu regeln.

VI. Finanzielle Fragen.

1. Durch die lange Dauer des Waffenstillstandes und durch die immer schwerer werdenden Bedingungen seiner Verlängerung ist die Lage Deutschlands gegenüber der Zeit der Annahme der 14 Punkte erheblich erschwert; trotzdem ist Deutschland bereit, die damals übernommenen Lasten zu tragen.

2. Deutschland muß in der Lage sein, seine Schulden im neutralen Ausland zu bezahlen und die privaten Garanten von den übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Es muß auch seinen inneren Schuldendienst aufrechterhalten, weil bei einer Nichterfüllung sein Wirtschaftsleben infolge des Zusammenbruchs der Kreditinstitute, insbesondere auch der Sparkassen und der sozialen Versicherungsanstalten nicht mehr leistungsfähig sein würde. Um dies Ziel zu erreichen, ist Deutschland bereit, seine Steuern bis zum äußersten anzuspannen. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich die Ermöglichung seiner wirtschaftlichen Gesundung.

3. Durch Offenlegung eines Status unserer Verpflichtungen im Inland und unserer Zahlungsbilanz dem Ausland gegenüber wird der Nachweis zu führen sein, daß Deutschland nicht mehr leisten kann, als es in den 14 Punkten übernommen hat.

[200] 4. Da Deutschland in fremder Valuta die nötigen Summen nicht aufbringen kann, muß ihm die Wiederherstellung möglichst in Natur zugestanden werden. Für den Rest müßte ihm eine Anleihe unter Sicherstellung gewährt werden. Auch die Abtretung seiner Forderungen gegen seine Verbündeten im Kriege kann in Frage kommen.

5. Für die Zinsen- und Tilgungsraten der Anleihen zur Bezahlung der Entschädigung und der notwendigen Rohstoffe könnten als Sicherheiten besondere Einnahmezweige verpfändet werden, z. B. Zölle, Tabaksteuer, Branntweinmonopol, Verkehrsabgaben. Es darf aber keine Einmischung in die deutsche Verwaltung dieser Abgaben zugestanden werden, solange wir unsere Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Keine Dette publique [frz. = Staatsschuld]!

6. Eine feindliche Kontrolle unseres Zahlungswesens (wie nach dem Trierer Abkommen10) darf nicht zugestanden werden.

10

In Art. 1 des Trierer Finanzabkommens vom 13.12.1918 war die Verpflichtung der dt. RReg. verankert, „nicht ohne vorhergehendes Einvernehmen mit den All. über den Metallbestand des Staatsschatzes oder der Rbk, über die Effekten oder Guthaben auf das Ausland und im Ausland, sowie über die beweglichen ausländischen, der Reg. oder den öffentlichen Kassen gehörenden Werte zu verfügen.“ (Waffenstillstand, I, S. 329).

7. Da sich die beiderseitigen Kosten der Unterhaltung der Kriegsgefangenen annähernd ausgleichen, ist eine Vereinbarung anzustreben, wonach diese Kosten durch Aufrechnung als getilgt gelten.

VII. Allgemeine Rechtsfragen.

1. Wiederaufnahme der diplomatischen und konsularischen Beziehungen.

2. Wiederherstellung der nicht durch anderweitige Bestimmungen des Friedensvertrags aufgehobenen Staatsverträge mit dem Vorbehalt, daß bei Einzelverträgen jede Partei binnen Jahresfrist neue Vereinbarungen über veraltete Bestimmungen verlangen kann.

3. Sofortige Rückgabe aller deutschen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten. Heimbeförderung hat sofort nach Abschluß Präliminarfriedens zu beginnen und ist binnen einer kurzen, den Verhältnissen entsprechenden Frist durchzuführen. Alle Versuche, die Gefangenen zwangsweise zum Wiederaufbau zerstörter Gebiete zu verwenden, sind unbedingt zurückzuweisen. Gegebenenfalls wäre anzubieten, am Wiederaufbau durch frei angeworbene Arbeitskräfte, ohne Unterschied der Nationalität, mitzuwirken.

4. Eingehende Vereinbarungen auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes, des Arbeiterrechts und der Arbeiterversicherung auf der Grundlage des vom Reichsarbeitsministerium bereits veröffentlichten Entwurfs.

5. Wiederherstellung der Privatrechte.

a) Außerkraftsetzung der gegen die Privatrechte gerichteten Kriegsgesetze, insbesondere der Zahlungsverbote, der Verbote des Handels mit dem Feinde, der Anordnungen über Beaufsichtigung, Sequestration und Liquidation feindlichen Vermögens,

b) Beseitigung der Folgen dieser Kriegsgesetze durch eine Regelung auf dem Boden völliger Gegenseitigkeit,

[201] c) Zulassung sofortiger Auskunftserteilung über die unter staatlicher Aufsicht oder Verwaltung befindlichen feindlichen Vermögenswerte,

d) Schiedsgerichtliche Entscheidung über streitige Ansprüche, die vor dem Kriege oder während des Krieges entstanden sind.

6. Auseinandersetzung wegen der beiderseitigen Embargo- und Prisenschiffe sowie ihrer Ladungen auf dem Boden der Gegenseitigkeit.

7. Liberale Amnestie für Handlungen von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, für Handlungen zu Ungunsten gegnerischer Staaten sowie für Handlungen von Einwohnern besetzter Gebiete. Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens zu Gunsten der während des Krieges im Kontumazial-Verfahren verurteilten feindlichen Ausländer.

8. Wiedereinsetzung der deutschen Missionsgesellschaften in ihre Besitzrechte sowie ihre Zulassung zur Tätigkeit in ihren früheren Missionsfeldern.

VIII. Kolonien.

Es ist eine Regelung gemäß dem Wilson-Programm auf folgender Grundlage anzustreben:

1. Territoriale Fragen.

a) Gleichstellung Deutschlands mit den übrigen Mächten in bezug auf das Recht, Kolonien zu besitzen11. Daher grundsätzlich Rückerstattung des deutschen Kolonialbesitzes zu verlangen.

11

In P. 5 des 14-Punkte-Programms Wilsons vom 8.1.1918 wurde „eine freie, weitherzige und unbedingt unparteiische Schlichtung aller kolonialen Ansprüche“ in Aussicht gestellt (Waffenstillstand, I, S. 3 f.).

b) Deutschland ist bereit, über die Abtretung einzelner Kolonien mit der Entente zu verhandeln, aber als rechtmäßiger Eigentümer.

c) Bereitschaft, die deutschen Kolonien ganz oder teilweise zur Sicherung der deutschen Zahlungsverpflichtungen zu verpfänden. Die Verpfändung darf indes nicht eine Besetzung in sich schließen; auch wäre die Überlassung der Einkünfte aus den Kolonien an die Gegner nur für den Fall zuzugestehen, daß wir mit der Erfüllung unserer Verpflichtungen in Verzug kommen.

2. Völkerrechtliche Neuregelung der Kolonialhoheitsrechte.

a) Deutschland ist einverstanden, daß für die Verwaltung aller Kolonien eine internationale Ordnung festgelegt wird. Dabei wären insbesondere zu regeln,

aa) Schutz der Eingeborenen gegen Sklaverei, Alkohol, Waffenhandel, Volksseuchen,

bb) Sicherung der Freiheit der wirtschaftlichen und kulturellen Betätigung für alle Völker,

cc) Sicherung des Friedens durch Neutralisierung und Militarisierungsverbot.

b) Deutschland ist nötigenfalls zur Umwandlung der bisherigen Hoheitsrechte in solche eines Mandatars des Völkerbundes grundsätzlich bereit, sofern diese Neuregelung auf alle tropischen Kolonien gleichmäßig Anwendung findet.[202] Bei der Vergebung des Mandats wäre Deutschland angemessen zu berücksichtigen.

3. Schadensersatz für die deutschen Firmen, die in den deutschen Kolonien während der Besetzung durch die Feinde geschädigt worden sind.

IX. Abrüstung.

Eine einseitige Verpflichtung Deutschlands zur Abrüstung muß abgelehnt werden. Dagegen ist Deutschland bereit, entsprechend dem Wilson-Programm auch künftig Garantien dafür zu geben, daß diese Rüstungen auf das niedrigste mit der Sicherheit vereinbarte Maß herabgesetzt werden12, vorausgesetzt, daß die übrigen Staaten, insbesondere die bisherigen Gegner und die Nachbarstaaten, sich zu gleichen Garantien verstehen. Unter dieser Voraussetzung ist deutscherseits vorzuschlagen:

12

P. 4 des 14-Punkte-Programms Wilsons vom 8.1.1918 lautete: „Austausch ausreichender Garantien dafür, daß die nationalen Rüstungen auf das niedrigste, mit der inneren Sicherheit zu vereinbarende Maß herabgesetzt werden.“ (Waffenstillstand, I, S. 3).

1. Weitestgehende Abrüstung zu Lande unter gegenseitiger und gleichzeitiger Abschaffung der Zwangsdienstpflicht.

2. Schleifung der Festungen auf dem linken Rheinufer kann zugestanden werden, dagegen nicht die Zurückziehung aller Truppen. Bereitschaft zur Räumung des linken Rheinufers nur, wenn Frankreich und Belgien eine entsprechende truppenfreie Zone einrichten.

3. Die Zerstörung deutscher Bahnen wegen ihrer strategischen Bedeutung ist abzulehnen, weil alle vorhandenen Bahnen wirtschaftlich nötig sind.

4. Schaffung einer internationalen Seepolizei, an der alle seefahrenden Nationen nach einem besonders zu vereinbarenden Schlüssel zu beteiligen sind. Internationales Verbot, daß, abgesehen von dieser Polizei, bewaffnete Schiffe das Meer befahren. Beibehaltung der Machtmittel, die zur Küstenverteidigung erforderlich sind.

5. Unabhängig von der Frage der Schaffung des Völkerbundes ist die Anerkennung des Grundsatzes weitestgehender Freiheit der Schiffahrt auf den Meeren außerhalb der territorialen Gewässer sowie Freiheit des Handels und des Nachrichtenwesens im Frieden wie im Kriege zu fordern.

Die genauere Festlegung dieses Grundsatzes sowie der daraus sich ergebenden Bestimmungen, Verbote und Vereinbarungen bleibt einem besonderen Abkommen vorbehalten.

X. Völkerbund.

Deutschland tritt mit allem Nachdruck für Errichtung des Völkerbundes ein, der auf Grundlage der Gleichberechtigung aller großen und kleinen Völker beruht.

Internationale Streitigkeiten der Mitglieder sollen, soweit sie nicht

1. durch diplomatische Verhandlungen,

2. durch Vermittlung dritter Staaten oder

[203] 3. durch Gutachten besonderer Kommissionen

erledigt werden können, einer verbindlichen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden, deren Sprüche im Notfall von der Gesamtheit des Bundes zu erzwingen sind.

Der bereits veröffentlichte Pariser Entwurf eines Völkerbundsvertrags13 ist zu bekämpfen, soweit er von diesen Grundsätzen und dem ursprünglichen Wilson-Programm abweicht. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Punkte:

13

In DAZ, Nr. 80, 15.2.1919; weitere Quellenangabe in Anm. 6.

1. Der Entwurf sieht eine überragende Stellung der fünf feindlichen Großmächte vor14 ; soll zwischen Großmächten und anderen Mächten differenziert werden, so müssen Deutschland dieselben Rechte wie den übrigen Großmächten eingeräumt werden;

14

Nach Art. 3 des Pariser Völkerbundsentwurfs vom 14.2.1919 war als Exekutivorgan ein „conseil exécutif“ vorgesehen, der sich aus Vertretern der USA, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens, Japans und aus Vertretern von vier weiteren Mitgliedsstaaten zusammensetzte.

2. die Vermittlungstätigkeit in reinen Interessenfragen ist unbefriedigend ausgestaltet15; die Vermittlung ist einer unparteiischen Instanz zu übertragen;

15

Nach Art. 13 des Pariser Völkerbundsentwurfs war im Falle von Streitfragen ein Schiedsgerichtshof vorgesehen, der von den betroffenen Ländern zu bestimmen war.

3. trotz des exklusiven Charakters des Bundes sollen Nichtmitglieder bei Differenzen die Pflichten eines Bundesmitglieds auf sich nehmen;

4. die Bestimmungen über die deutschen Kolonien sind völlig einseitig und ungerecht16.

16

Nach Art. 19 des Pariser Völkerbundsentwurfs waren die „Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten“, der Vormundschaft eines Mandatars des Völkerbundes zu übergeben.

XI. Schuldfrage.

Nach den bisherigen Nachrichten werden unsere Gegner versuchen, die Schwere der uns auferlegten Bedingungen damit zu begründen, daß Deutschland die Schuld am Ausbruch des Krieges trage. Dieser Begründung muß die Delegation in Paris entgegentreten. Sie muß betonen, daß die Vorgänge, die zum Kriegsausbruch führten, noch nicht hinreichend bekannt sind, weil die Veröffentlichungen aller Regierungen nur einen Teil der Wahrheit enthalten, daß aber die Vorgänge der letzten Wochen vor dem Kriege nicht für sich allein betrachtet werden können, sondern in den Zusammenhang mit der Entwicklung der europäischen Politik seit dem Jahre 1871 gestellt werden müssen, um ein Urteil darüber zu gestatten, inwieweit die Politik der einzelnen europäischen Staaten auf den Krieg zugesteuert hat oder nicht.

Deutschland hat seinen Gegnern vergeblich die Prüfung der Schuldfrage durch neutrale Kommissionen vorgeschlagen17; der Vorschlag ist in schroffster Form zurückgewiesen worden, da Deutschlands Schuld festgestellt sei. Dieses Urteil unserer Feinde lehnen wir ab. Niemand kann Ankläger und Richter[204] zugleich sein. Die Deutsche Regierung hat nun selbst eine Untersuchung über die Ursachen des Krieges und seiner Verlängerung eingeleitet; sie erwartet von den Regierungen der Gegner das Gleiche und muß bis zum Ablauf der Untersuchung eine Erörterung der Schuldfrage ablehnen.

17

Siehe Dok. Nr. 10 a, Anm. 1.

Die Grundlagen des Friedens, über die Deutschland mit seinen Gegnern im November 1918 nach Maßgabe der Grundsätze des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika übereingekommen ist, stellen fest, welche Pflichten zum Schadenersatz Deutschland übernimmt18. Ihre Durchführung ist von weiteren Feststellungen über die Schuldfrage unabhängig. Wir können also auch unter Vorbehalt der Schuldfrage in die Friedensverhandlungen eintreten.

18

Gemeint ist die Lansing-Note vom 5.11.1918 (Waffenstillstand, I, S. 18 f.).

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